Parkometerabgabe; Lenkererhebung; der bekanntgegebene (österreichische) Lenker beschränkt sich auf die Bestreitung der Tat ohne entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung zu erbringen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG (€ 12,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG (€ 10,00), ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war laut VKA-Abfrage vom zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die Fa. Taxiunternehmen, zugelassen.
Über die Firma wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , XY, der Konkurs eröffnet und Dipl.Ing. Mag. X. zum Masseverwalter bestellt (Firmenbuchauszug vom ).
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 10:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Breitenseer Straße 37, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war und im Zuge der Beanstandung ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) über die Zulassungsbesitzerin mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00.
Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchtigen Zahlungsfrist nicht einbezahlt.
In der Folge erging an den Masseverwalter am ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und wurde von diesem mitgeteilt, dass er die Auskunft nicht erteilen könne. Die Auskunftspflicht treffe K..
K. wurde daraufhin von der MA 67 als jene Person, der das Fahrzeug von der Zulassungsbesitzerin Taxiunternehmen zur Verfügung gestellt wurde, um Lenkerauskunft ersucht und fristgerecht bekanntgegeben, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt V., Geburtsdatum: ..., W-Gasse, überlassen gewesen sei.
V. wurde in der Folge mit Strafverfügung vom angelastet, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 10:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Breitenseer Straße 37, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 112,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.
Am gab V. bei der MA 67 als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen, zu Protokoll, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (hier nur strittig die Verwaltungsübertretung mit der GZ. MA67/67/2018 (Vorzahl MA67/67/2018) nicht begangen zu haben. Die in Rede stehenden Fahrzeuge seien nicht von ihm gelenkt oder abgestellt worden. Die erteilten Lenkerauskünfte seien unrichtig.
Mit Schreiben vom teilte die MA 67 V. mit, dass er im Zuge von Lenkererhebungen von der auskunftspflichtigen Person in zahlreichen Fällen (Anm.: hier strittig die Verwaltungsübertretung mit der GZ. MA67/67/2018) als Lenker von Kraftfahrzeugen bekanntgegeben worden sei. Sollte er die Fahrzeuge zu den Tatzeitpunkten nicht gelenkt haben, werde er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert der Behörde entsprechende Beweise vorzulegen. Beschränke sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren darauf, die vorgehaltenen Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne entsprechende Beweise vorzulegen, so sei die Behörde von Amts wegen nicht dazu verpflichtet, weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Am gab V., bei der MA 67 als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen, ua. an, dass Bf., geb. , wohnhaft in B-Gasse, im Verfahren MA67/Vorzahl/2018 (= Vorzahl zu MA67/67/2018) der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei und legte zur Untermauerung seiner Aussage eine von ihm handschriftlich geführte Liste vor, in dem jeweils das Autokennzeichen, der Name des Fahrers, das Abholdatum und das Datum der Rückgabe des Fahrzeuges festgehalten wurde.
Nach dieser Liste war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom , 09:00 Uhr, bis , 18:00 Uhr, Bf. (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) überlassen.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete daraufhin dem Bf. mit Strafverfügung vom an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 10:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Breitenseer Straße 37, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit dem Vorbringen Einspruch erhoben, dass er das „Auto noch nie gefahren“ habe (E-Mail vom ).
In der Folge wurde dem Bf. von der MA 67 mit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom mitgeteilt, dass er im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens für den maßgeblichen Zeitpunkt als Lenker des Fahrzeuges angegeben worden sei. Wenn er sich nun darauf berufe nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, so genüge dies allein nicht, sondern werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die von ihm in seinem Einspruch vorgebrachten Einwände durch geeignete Beweismittel (zB Zeugen etc.) glaubhaft zu machen.
Dem Schreiben waren drei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos beigelegt.
Der Bf. teilte der Behörde mit Rechtfertigung vom 10.01.2919 (E-Mail)mit, dass er mit dem verfahrensgegeständlichen Fahrzeug nie gefahren sei. Er habe mit der Firma seit über einem Jahr keinen Kontakt.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna abgestellt, sodass es am um 10:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Breitenseer Straße 37, ohne gültig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten Sie die Übertretung und wendeten im Wesentlichen ein, dass Sie das Fahrzeug niemals gelenkt hätten.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurden Ihnen die Beanstandungsfotos und Beleglesedaten der Organstrafverfügung zur Kenntnis gebracht, sowie der Umstand, dass Sie im Zuge des Verfahrens für den maßgeblichen Zeitpunkt als Lenker des Fahrzeugs angegeben wurden. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzubringen.
In Ihrer Stellungnahme hielten Sie Ihre Angaben weiterhin aufrecht, ohne jedoch Beweise hierfür vorzulegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0127, dargelegt hat, ist die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Es ist Aufgabe des Beschuldigten, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 85/03/0074 und vom . Zahl 89/02/0188).
Es besteht für die erkennende Behörde daher keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.
Mangels Vorlage entsprechender Beweise, dass Sie nicht Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges waren, wurden von Ihnen im Zuge des Verfahrens weder vorgelegt, noch angeboten. Die Behörde war daher nicht gehalten weitere Erhebungen anzustellen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet und ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.“
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde und brachte zur Begründung erneut vor, dass er mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nie gefahren sei.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Sachverhalt:
Zunächst wird festgehalten, dass durch die Aktenlage (eigene Wahrnehmung des Kontrollorgans, Anzeigedaten des Kontrollorgans, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos) erwiesen ist, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Breitenseer Straße 37, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Der Bf. bestreitet die Lenkereigenschaft.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.
Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (, ).
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ).
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel, vgl. dazu , , , ). Ausschlaggebend ist es, den Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage ( Slg. Nr. 8619/A, , , , Beschluss , 2001/16/0136, ).
Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. , ).
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (, unter Verweis auf ).
Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorwurf der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten (, , , 2324/80, , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur). Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. , , , , , ). Dies gilt insbesondere dann, wenn einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde NUR die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist (vgl. ).
Im vorliegenden Fall gründet sich die Feststellung, dass das Fahrzeug zur Tatzeit dem Bf. überlassen war, auf die Lenkerauskunft des V., welcher bei der MA 67 als Beschuldigter am niederschriftlich einvernommen, angab, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am dem Bf. überlassen war.
Zum Nachweis seiner Behauptung legte V. der Behörde eine von ihm handschriftlich geführte Liste vor, auf der das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges, der Name des Fahrers, und das Abhol- und das Rückgabedatum des Fahrzeuges festgehalten wurden. Nach dieser Liste war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom , 09:00 Uhr, bis , 18:00 Uhr, Bf. (Bf.) überlassen.
Der Bf. bestritt in seinem Einspruch gegen die an ihn am ergangene Strafverfügung, dass er zum Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges war, mit dem Vorbringen, das Auto nie gefahren zu haben.
Der Aufforderung der Behörde (Schreiben vom ), diese Behauptung durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, kam der Bf. nicht nach.
Der Bf. legte auch im Zuge der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom eingebrachten Beschwerde keine Nachweise zur Glaubhaftmachung vor, sondern beschränkte sich auf die Bestreitung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erneut mit dem Vorbringen, mit dem Auto nie gefahren zu sein.
Wie schon ausgeführt, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht aus, diese zu widerlegen, sondern ist es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten.
Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (, unter Verweis auf ). In diesem Zusammenhang ist der VwGH daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (, ).
Es ist daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde auf Grund der Bezug habenden Aktenlage und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss kam, dass die Behauptung des Bf., er sei zum Beanstandungszeitpunkt nicht der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen, nicht den Tatsachen entspricht.
Dem Bf. wurde daher zu Recht angelastet, dass er das Fahrzeug ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Breitenseer Straße 37, abgestellt hat.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().
Die Tat des Bf. schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund gewertet. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Da der Bf., obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um eine Sachverhaltsfrage.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500099.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at