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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2019, RV/7105002/2018

1. Zustellung ohne Zustellnachweis 2. Bescheiderlassung durch unzuständiges Finanzamt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) und den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom  betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung)

I)  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidungen vom werden aufgehoben.

II) den Beschluss gefasst:

Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

III) Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom (Arbeitnehmerveranlagung) wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit 2.434,00 € festgesetzt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom (Arbeitnehmerveranlagung) wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 3.622,00 € festgesetzt.

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen Beschwerden ein mit der Begründung, dass sie die in den Bescheiden zum Ansatz gebrachten Einkünfte der GmbH nicht erzielt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 gem. § 260 BAO zurückgewiesen, weil die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden wären.

In der Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass die Eingaben fristgerecht eingebracht worden seien.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. eingeladen bekannt zu geben, wann ihr die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2012 und vom betreffend Einkommensteuer 2013 zugegangen sind. Weiters wurde sie ersucht darzulegen, wann und in welcher Form sie dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass sich ihr Wohnsitz nicht mehr an der Adresse "Adr2" befinde und wo sie zum Zeitpunkt den Wohnsitz gehabt habe.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Finanzamt mit:

1. Der Bescheid vom sei ihr am zugestellt worden. Sie habe das Zustelldatum dazu gleich auf dem Bescheid handschriftlich vermerkt. Eine Kopie des Bescheides, versehen mit dem Zustelldatum (von ihr nach oder mit Zustellung handschriftlich vermerkt) werde in Kopie vorgelegt.

2. Warum das Finanzamt von einer Verspätung ihrer Beschwerde ausgehe, könne sie nicht nachvollziehen. Das Finanzamt werde eingeladen, ihr anderslautende Zustellnachweise für eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH treffe die Beweispflicht, dass ein Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, das Finanzamt.

3. Die Adresse "Adr2" sei nie ihre Wohnanschrift gewesen. Bei dieser Anschrift handle es sich um das frühere Mietobjekt, das im Jahr 2010 aufgegeben worden sei. Damals sei ein Privatkonkursverfahren gegen ihren Mann G.E. eingeleitet worden. Im Zuge dieses Verfahrens sei die Wohnungsaufgabe dem Insolvenzgericht bekannt gegeben worden. Auch das Finanzamt sei als Gläubiger informiert gewesen, dass die erwähnte Wohnung aufgegeben worden sei. Eine formelle Verständigung an das Finanzamt über die Aufgabe dieser Anschrift sei damals nicht erfolgt. Das sei auch gar nicht notwendig gewesen, weil damals kein offenes Verfahren gegen ihre Person anhängig gewesen sei. Änderungen von Wohnanschriften seien nur der Meldebehörde, Magistrat der Stadt Wien, mitzuteilen, nicht dem Finanzamt.

4. Ab 2015 habe sie das Objekt Adr1, bezogen und sei auch dort aufrecht gemeldet. Es sei richtig, dass sie Meldevorschriften leider nicht beachtet oder übersehen habe. Deshalb sei sie vom MBA zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

5. Am sei sie in Adr1, wohnhaft gewesen.

6. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom sei ihr am an die Meldeadresse in Adr.1 zugestellt worden.

Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG vorgehalten, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom am erfolgt sei. Die Bf. wurde daher aufgefordert bekannt zu geben

  • ob sie im Zeitraum bis von der Abgabenstelle (Adr1) abwesend gewesen sei?

  • ob sie sich zu diesem Zeitpunkt ( bis 13,12.2017) nicht an der dem Finanzamt (und Zentralen Melderegister) bekannten Adresse aufgehalten habe und

  • ob ihrerseits (weitere) Nachweise vorliegen, dass die Zustellung tatsächlich am  erfolgte

Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom sei gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am 16. Februar erfolgt. Die Bf. werde um Bekanntgabe ersucht

  • ob sie im Zeitraum bis (bzw. , da am bereits der Einkommensteuerbescheid 2012 zugestellt worden sei) von der Abgabenstelle (Adr1) abwesend gewesen sei

  • ob sie sich zu diesem Zeitpunkt ( bis bzw. ) nicht an der dem Finanzamt (und Zentralen Melderegister) bekannten Adresse aufgehalten habe und

  • ob ihrerseits Nachweise vorliegen, dass die Zustellung tatsächlich erst 22 Monate nach Erlassen des Bescheides erfolgt ist?

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens teilte die Bf. mit Schreiben vom mit:

1. Der Bescheid vom sei am zugestellt worden.

2. Die Zustellfiktion des Finanzamtes, dass die Briefsendung mit dem 3. Tag ab Übergabe an den Zusteller als zugestellt gelte, sei unrichtig.
Dass der am vom Finanzamt geschriebene Brief am dem Zusteller übergeben worden sei, sei denkunmöglich. Dass der Zusteller (gemeint Briefträger) den Bescheid vom am in ihren Hausbriefkasten abgelegt oder eingeworfen habe, sei denkunmöglich.
Der Bescheid vom  sei nicht per EINSCHREIBESENDUNG übermittelt worden. Das FA habe keinen Zustellnachweis. Das Finanzamt habe keine Kenntnis, wann der Bescheid postalisch abgefertigt wurde. Das Finanzamt habe keine Kenntnis, wann der Bescheid der Post zur Zustellung übergeben wurde. Das Finanzamt habe keine Kenntnis, wann der Bescheid vom vom Briefträger zur Austragung übernommen wurde. Das FA habe keine Kenntnis darüber, wann der Briefträger den Bescheid vom tatsächlich in den Hausbriefkasten abgelegt hat.
Und das FA gehe - trotz dieser Tatsachen - von einer rechtskonformen Zustellung mit Zustellfiktionen per aus. Diese Meinung des Finanzamtes sei rechtlich gänzlich verfehlt.
Sie lade daher das FA ein, ihr den Zustellvorgang - schriftlich dokumentiert mit Unterlagen - im Detail zu eröffnen.

3. Den Nachweis, dass die Zustellung erst am erfolgt sei, habe sie in der Weise geführt, als sie nach Übermittlung des Briefes des Finanzamtes den Tag der Zustellung am Kuvert vermerkt habe und eine Kopie des Kuverts dem Finanzamt übermittelt habe.

4. Sie beanstande hiermit die konkrete Verhaltensweise des FA. Es handle sich nicht um eine gesetzeskonforme Zustellung. Das Finanzamt behauptet einfach Zustellfiktionen, und dies zu Lasten des Empfängers.

Abschließend bemerkte die Bf., dass das Finanzamt die offensichtlich und nachweislich falschen Bescheide nicht beheben wolle (aus welchen Gründen auch immer) und mit allen Mitteln versuche, eine rechtskonforme Zustellung zu behaupten, ohne dafür einen Nachweis zu haben.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Zu Spruchpunkt I)

1. Einkommensteuerbescheid 2012

Nachstehender Sachverhalt ist unstrittig und wird der gg. Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wurde vom Finanzamt Wien 8/16/17 am erlassen. Die Zustellung des Bescheides durch die Abgabenbehörde erfolgte ohne Zustellnachweis.

Am  langte beim Finanzamt Wien 8/16/17 die mit  datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ein. Mit Bescheid vom  wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Wann der Bescheid der Bf. tatsächlich zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden.

Rechtslage:

Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

§ 26 Zustellgesetz (ZustG) lautet:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam

Erwägungen:

Da die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2012 ohne Zustellnachweis erfolgte, ist der Zeitpunkt der Zustellung gemäß § 26 Zustellgesetz (betreffend die Zustellung ohne Zustellnachweis) zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, wobei im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat.

Die gesetzliche Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gelten, ist demnach widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (zB 162 BlgNR 15. GP, 12; ; , Slg 12.010; ; , 2001/13/0302-0316; , 2007/16/0175; , 2007/17/0202; Stoll, BAO, 1167; Hauer/Leukauf , Verwaltungsverfahren6, 1949; Larcher, Zustellrecht, Rz 315) (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 26 ZustellG Tz 3).

Die Abgabenbehörde ist davon ausgegangen, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 - entsprechend der Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG - spätestens am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am , der Bf. zugestellt wurde. Dieser Vermutung war jedoch durch die Behauptung der Bf., dass ihr der Abgabenbescheid 2012 vom erst am zugestellt worden wäre, die Grundlage entzogen. Angesichts des vorliegenden Zweifelsfalles hatte die Abgabenbehörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen.  Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. ).

Anhaltspunkte dafür, wann die tatsächliche Zustellung des Bescheides erfolgt ist, gibt es im Akt nicht. Weder ist ein Rückschein (Zustellnachweis) vorhanden, noch wurden auf andere Weise Erhebungen zum Nachweis des tatsächlichen Zustellungszeitpunktes durchgeführt. Mangels erbrachtem gegenteiligen Beweises durch die Abgabenbehörde kann demnach der Behauptung der Bf. nicht wirksam entgegen getreten werden.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid vom  aufzuheben.

2. Einkommensteuerbescheid 2013

Nachstehender Sachverhalt ist unstrittig und wird der gg. Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf  die Einkommensteuer für 2013 fest.

Am  langte beim Finanzamt Wien 8/16/17 die mit  datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 ein. Mit Bescheid vom  wurde diese Beschwerde vom Finanzamt Wien 8/16/17 als verspätet zurückgewiesen.

Rechtslage:

Gemäß § 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.

Gemäß § 6  erster Satz AVOG 2010 endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.

Erwägungen:

Den Bescheid vom , mit dem die Einkommen­steuer­ für das Jahr 2013 festgesetzt wurde, hat das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf  erlassen. Die Bf. bringt in der Vorhaltsbeantwortung vom vor, dass sie das Objekt Adr1, ab 2015 bezogen habe und am  an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei.

Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen (zB durch Wohnsitzwechsel, Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung), so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten . Erst dann, wenn die Abgabenbehörde von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Abgabenbehörde endet gleichzeitig mit dem Beginn der Zuständigkeit der neu zuständigen Abgabenbehörde; dies unabhängig davon, ob und wann die bisher zuständige Abgabenbehörde hievon erfährt (; , 94/13/0033; , 99/13/0032), sowie unabhängig davon, wann sich die maßgebenden Voraussetzungen ändern ( ; 0 8.60.1994, 94/13/0033; , 99/13/0032; vgl. Ritz, BAO5, § 6 AVOG Tz 2).

Wenngleich es naheliegend erscheint, dass die Bf. tatsächlich – wie von ihr vorgebracht – nach Aufgabe des Wohnsitzes in Adr2, die Unterkunft in Adr1, bezogen hat, führt dieses Vorbringen dennoch nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf für die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 .
Die Bf. verhehlt nicht, dass sie den Wohnsitzwechsel der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben hat. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Wien 8/16/17 im August 2017 von den maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat (Aktenübernahme am ). (Erst) zu diesem Zeitpunkt endete daher die Zuständigkeit des bisherigen Wohnsitzfinanzamtes.

War aber das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 sachlich und örtlich zuständig, obliegt die Erledigung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid unabhängig vom Übergang der Zuständigkeit zur Erhebung von Abgaben auf eine andere Abgabenbehörde jener Abgabenbehörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat (vgl. Ritz, BAO5, a.a.O., Tz 4 zu § 6). § 4 AVOG gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel nach § 249 BAO bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht wurde (Ritz, a.a.O., Tz 4 zu § 4).

Der Zurück­weisungs­bescheid vom wurde vom Finanzamt Wien 8/16/17 und somit von einem hierfür unzuständigen Finanzamt erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II)

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (). Durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen ist der Vorlageantrag vom unzulässig geworden und war nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt III)

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Abs. 9 leg.cit. sind auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzuständig keit des Finanzamtes Wien 8/16/17 für die Erlassung des beschwerde­gegenständlichen Zurück­weisungs­bescheides betreffend Einkommensteuer 2013 ergibt sich klar aus dem Gesetz. Hinsichtlich der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG wird auf die zitierte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zustellfiktion
Wohnsitzwechsel
Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105002.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at