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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2019, RV/7200226/2013

Eine, sich im Verfahren der aktiven Veredelung befunden habende Nichtgemeinschaftsware (Flugzeug), die zur Wiederausfuhr bestimmt war, ist ohne Abgabe einer Zollanmeldung zur Wiederausfuhr, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden Alleinige Zollschuldvorschreibung an die Verfahrensinhaberin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R und die weiteren Senatsmitglieder R1 R2, und  R3 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bf., dieser vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, Eßlinggasse 7,1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl:000, betreffend Festsetzung der Einfuhrzollschuld gemäß Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK im Betrage von €  331.365,03 an Zoll, zu Recht erkannt:  

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Zollschuld ist gemäß Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK am entstanden 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid schrieb die belangte Behörde J., (fortan J.)die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG im Betrage von € 2.852.373,83 vor. Das eingangsabgabenpflichtige, sich im Verfahren der aktiven Veredelung befunden habende, Flugzeug der Marke Cessna xx, Kennzeichen: yy sei am der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dieses Flugzeug im Anschluss an die Beendigung der Reparaturarbeiten, welche im, zum Amtsplatz gehörenden, Hangar ** stattgefunden hatten, auf einem zum Amtsplatz gehörenden Vorplatz dieses Hangars verbracht worden sei, und von dort aus von den Piloten, gegen den Willen der J., und ohne Beachtung von zollrechtlichen Formalitäten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geflogen worden sei. Wenn auch das Flugzeug von den handelnden Piloten der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, werde die Bf., als Inhaberin des Verfahrens der aktiven Veredelung, im Rahmen des gebotenen Ermessens, alleine als Zollschuldner herangezogen, weil sie als einziger, in Betracht kommender, Zollschuldner den Sitz in Österreich habe, wodurch die Einbringung des Abgabenbetrages leichter zu realisieren sei. Außerdem habe die J., als Verfahrensinhaberin, keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt, welche die Entziehung dieses Flugzeuges aus der zollamtlichen Überwachung hätten verhindern können.

Dagegen erhob die J. fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hat.

Dagegen brachte die J., durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht  einen Antrag auf Entscheidung über diese Beschwerde durch den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), ein. Sie beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über das Vermögen der, im Spruch dieses Erkenntnisses genannten , Rechtsnachfolgerin der J.ist mit Beschluss des LG K vom kkk das Konkursverfahren eröffnet worden.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, (BFG), wurde gegenüber den nunmehrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens, Bf.,(Bf.), und der, im Spruch dieses Erkenntnisses genannte, belangten Behörde, mit Vorhalt vom im Wesentlichen festgehalten, dass entscheidungsmaßgebend ist, ob,

  •  der Abflug in die Türkei so erfolgte, dass die zuständige Zollstelle bis zum Abflug zu Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung objektiv in der Lage war oder ob

  •  dadurch, dass das Flugzeug- lt. Berufungsvorentscheidung-  von den Piloten vom Amtsplatz zur Startbahn gerollt worden ist, die Zollbehörde zu Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung objektiv nicht mehr in der Lage war.

Es werde seitens der Amtspartei zu verdeutlichen sein, dass sie bis zur Wiederausfuhr des Flugzeuges zu Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung objektiv nicht mehr in der Lage gewesen ist.

Weiter wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass bei Zutreffen des Falles a) die Zollschuld für die J. gemäß Art.204 Abs.1 lit.a ZK entstanden ist und für deren Heilung iSd Art. 859 Unterabsatz 1dritter Gedankenstrich Fallgruppe 6 Zollkodex-Durchführungsverordnung, (ZK-DVO), keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten an der Zollschuldentstehung vorliegen darf.

Der EuGH habe im Urteil vom C-48/99 den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltsgleich mit der offensichtlichen und offenkundigen beschrieben und dazu drei inzwischen allgemein anerkannte Kriterien aufgestellt:

Komplexität der Vorschriften, Umfang der Beteiligung am Wirtschaftsleben, Sorgfalt

Es obliege dem vermeintlichen Zollschuldner, den Entlastungsbeweis zu führen, seine Sorgfaltspflicht nicht grob fahrlässig verletzt zu haben.

Es werde also konkret nachzuweisen sein, dass die verfahrensgegenständliche zollrechtliche Verfehlung-trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und trotz der Durchführung von  Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen der Verfahrensinhaberin- erfolgt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass sich-lt. Aktenlage- der J. bewusst gewesen sei, dass Piloten die Flugzeuge, die in das Verfahren der aktiven Veredelung vorübergehend- unter Befreiung der Eingangsabgaben- in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, nach Durchführung der gebotenen Ausbesserungsarbeiten, nach Freigabe des Flugplans, innerhalb eines Zeitfensters (= ca. 20 Minuten nach Abgabe des Flugplans) starten dürfen, ohne dass die Zollbehörde davon aktiv verständigt wird.

Es sei daher die zeugenschaftliche Einvernahme folgender Personen zum Beweisthema: „Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen der Bf. zur Gewährleistung zur ordnungsgemäßen Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung“ beabsichtigt.

A.s,(A.S),: lt. Bewilligung der J. vom mit der Zollaufsicht  im Verfahren der aktiven Veredelung betraut

J.P. (J.P): Abteilungsleiter/Logistik und- lt. Aktenlage- Vertreter des vorstehend Genannten

J.G (J.G.): Costumer/Support der J.

Liegt der, vorstehend unter b) beschriebene Fall vor, so ist eine Heilung nicht möglich, da die Zollschuld für die J., als Verfahrensinhaberin des Verfahrens der aktiven Veredelung, gemäß Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich entstanden ist.

Dazu wurde im Vorhalt vom im Wesentlichen festgehalten,

-dass es für die Geltendmachung der Zollschuld nach Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK lediglich um die Verantwortlichkeit geht und somit der Pflichteninhaber auch ohne persönliche Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden kann;

-dass, bei der Entscheidung, bei einem Gesamtschuldverhältnis iSd Art,213 ZK einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten, sowie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung tragen müssen;.

-dass, die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner, lt. höchstgerichtlicher Rechtsprechung, jedenfalls dann begründet ist, wenn die Einhebung  beim anderen Gesamtschuldner mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. ()

In diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Finanzgerichtes Bremen vom , 4 K 190/02 sowie auf das Urteil des BFH weise vom VII B 11/09, BFH/NV 2010,263 hingewiesen.

Seitens der J. sowie des Bf. wurde im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen. folgendes vorgebracht.

Die Zollschuld sei für die J. nicht nach Art.203 Abs.3 vierter Anstich ZK sondern nach Art.204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden.

Dazu wurde seitens des Bf., in Beantwortung des Vorhaltes vom vorgebracht: vorgebracht:

Der Abflug des Flugzeuges sei direkt vom Amtsplatz aus erfolgt. Das Flugzeug sei nie in den Wirtschaftskreislauf der europäischen Union gebracht worden sei. Von der im General Aviation Center,(GAC), befindlichen Zollstelle sei sowohl der Platz vor dem Hangar als auch die typische Startposition für ein Flugzeug der verfahrensgegenständlichen Type einsichtig gewesen. Die Überstellung des Flugzeuges zur Startposition hätte der Zollbehörde auffallen müssen. Es wäre ihr daher noch möglich gewesen den Start zu unterbinden. Den Ausführungen der Zollbehörde im Beschwerdeverfahren, dass bereits das Einschalten der roten Positionslichter, die Setzung von Kontrollmaßnahmen unmöglich mache, sei entgegenzuhalten, dass ein derart ineffektives Überwachungssystem der Zollbehörde nicht unterstellt werden könne. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Zollbehörde über Kontaktaufnahme mit dem Tower den Start des Flugzeuges hätte verhindern können. Andernfalls dürften strukturelle Mängel der zollamtlichen Überwachung nicht zu Lasten Rechtsunterworfener gehen.

Es läge ein Heilungstatbestand nach Art.859 6.Fallgruppe ZK-DVO vor.

Das Flugzeug sei tatsächlich in die Türkei ausgeführt worden, und die J. habe als Verfahrensinhaberin, im Zusammenhalt mit der Zollschuldentstehung gemäß Art.204 ZK keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Sie habe zahlreiche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens gesetzt: z.B. Checklisten, Schulungen und Ausbildungen der zuständigen Mitarbeiter, mittlerweile auch EDV- geführte Arbeitsanweisungen. Der Arbeitsbeschreibung für Flugzeuge außerhalb der Zollunion sei zu entnehmen, dass eine ausdrückliche Freigabe  des Flugzeuges eines Kunden für den Abflug nach Abschluss der Zollformalitäten vorgesehen ist. Auf diesen Umstand seien auch die Kunden genauer gesagt die Piloten bei Annahme des Flugzeuges hingewiesen worden, und zwar aufgrund eines ebenso intern vorgesehenen Hinweises, der für die Zollabwicklung zuständigen Mitarbeiter, an die Mitarbeiter in der Technik und im Verkauf. Dass diese Maßnahmen ausgereicht haben, um Verstöße gegen das Zollrecht zu verhindern, zeigen die-seitens der J.- mehr als 20 ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren der aktiven Veredelung.

Im zu beurteilenden Fall habe der, am , für die Zollabwicklung zuständige, Mitarbeiter J.G. der J. den technischen Leiter des Luftfahrzeugbetreibers eigens darauf hingewiesen, dass die Rechnungslegung und die Zollabwicklung vor dem Start abzuwarten sei. Die für die Zollabwicklung sonst zuständigen Mitarbeiter seien aufgrund eines Auslandsaufenthaltes sowie aufgrund von Vorstellungsgesprächen nicht in der Lage gewesen, andauernd die Einhaltung der Zollformalitäten durch die Mitarbeiter zu kontrollieren. J.G. sei mit der Rechnungslegung beschäftigt gewesen, als das Flugzeug abflog. Der Vorplatz zum Hangar 6, auf welchem sich das Flugzeug befunden hatte, sei von dessen Büro nicht einsehbar gewesen. Während Herr  J.G. mit der Rechnungsausstellung beschäftigt gewesen sei, sei es zu einem technischen Problem, im Zusammenhalt mit der Konfiguration des Displays, gekommen. Nach Behebung des Problems habe die Crew, offenbar im Zusammenhang mit einer Erkrankung der Tochter des technischen Leiters, auf die Notwendigkeit der Abwicklung der Zollformalitäten vor Abflug vergessen, und sei mit dem Flugzeug abgeflogen.

Die J. brachte in ihrer Beschwerde darüber hinaus vor, dass selbst bei Annahme einer Zollschuldentstehung nach Art.203 Abs.1 ZK bei der Zollschuldvorschreibung nach Art.203 Abs.3 ZK 4. Anstrich das Auswahlermessen in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

Sowohl der technische Leiter als auch die Piloten seien nach der ICAO zur Einhaltung der Zollvorschriften verpflichtet gewesen. Die Orientierung der Zollschuldvorschreibung an wirtschaftliche Gegebenheiten sei unzulässig. Bei einer Zollschuldvorschreibung nach Art.203 ZK sei analog zur Reihenfolge der in Art.203 ZK genannten Zollschuldnern vorzugehen, das bedeutet, dass den handelnden Einführern, die eine größere Nähe zur Zollschuld gehabt haben, jedenfalls die Zollschuld vorzuschreiben gewesen wäre.

Da das Flugzeug aus dem Zollgebiet der Europäischen Union wieder ausgeführt worden ist, gäbe es keine Berechtigung zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer. Dazu wurde auf die Bestimmungen des § 12 Abs.2 lit.a UStG iVm Art.168 lit.e Mehrwertsteuersystemrichtlinie hingewiesen.

An Beweismitteln wurde vorgelegt:

Skizze Flughafen Wien

Skizze GAC,

Arbeitsbeschreibung für Flugzeuge außerhalb des Zollgebietes

Zeitstrahl mit E-Mail von J. P. vom an J.G. und einen weiteren Mitarbeiter

Zeitstrahlen, betreffend den Verfahrensablauf  der aktiven Veredelung, rund um den ,

beantragt wurden seitens des Bf:

die Zeugeneinvernahmen des A.S. des J.G. des J.P,

Seitens der J wurde beantragt:

die beiden Piloten sowie den technischen Leiter als Zeugen einzuvernehmen;

Beweisthemen dazu wurden keine angeführt

Die belangte Behörde brachte im Beschwerdeverfahren- insbesondere in Beantwortung des Vorhaltes vom - folgendes vor:

Die Piloten seien nach Entfernung der Bremsklötze mit dem Flugzeug vom Vorplatz zur Startbahn gerollt. Ab diesem Zeitpunkt seien Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung nicht mehr möglich gewesen, da sich nur mehr geschultes Fachpersonal im Sicherheitsbereich um das Flugzeug aufhalten habe dürfen. Die Piloten seien nur mehr mit dem Tower in Verbindung gestanden. Die Zollbehörde sei ab dem Wegbringen des Flugzeuges vom Hangar auf das Flugfeld an Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung gehindert worden. Aufgrund der Airsideordnung habe die Zollbehörde Maßnahmen der zollamtlichen Aufsicht, nur solange das Flugzeug sich in der Parkposition am Amtsplatz befunden hatte, durchführen können.  Nach Inbetriebnahme des Flugzeuges (Einschalten der roten Positionslichter, Starten der Turbinen, Entfernen der Bremsklötze), hätten sich Zollorgane nicht mehr im Sicherheitsbereich um das Flugzeug aufhalten dürfen. Um für den Start zur Rollbahn zu gelangen, hätten die Piloten den Amtsplatz verlassen müssen. Selbst bei permanenter Beobachtung sei das Flugzeug nach wenigen Minuten für die im GAC stationierten Zollorgane nicht mehr sichtbar gewesen. Die Piloten seien nur mehr mit dem Tower in Kontakt gestanden. Das Verhindern der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung sei nicht möglich gewesen, da aufgrund der hohen Frequenz an Starts und Landungen der Abflug eines einzigen Flugzeuges nicht auffällig sei, und den Zollorganen aufgrund der Sicherheitsbestimmungen am Flugplatz es streng untersagt sei, den Amtsplatz in Richtung Startpiste zu verlassen Das Zollamt habe keine Möglichkeit gehabt, per Funk mit dem Tower Kontakt aufzunehmen. Hätte das Zollamt rechtzeitig Kenntnis von der Inbetriebnahme des Flugzeuges gehabt, so hätte es über die Austro Control mit dem Tower Kontakt aufnahmen können.

Weder habe die Verfahrensinhaberin das Verfahren zur Wiederausfuhr  beantragt, noch sei das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, bei dem die Anmeldung zur Ausfuhr hätte abgegeben werden sollen, über den Abflug in Kenntnis gesetzt worden ist.

Somit liege ein klassisches Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor.

Der Ausdruck gegebenenfalls in Art. 203 ZK letzter Anstrich bedeute keinesfalls ein Rangverhältnis innerhalb der Gesamtschuldner. Das Auswahlermessen für die Heranziehung der Bf., als Verfahrensinhaberin, sei rechtmäßig.

Zollamtliche Ermittlungen (Zeugenbefragung des technischen Leiters sowie der beiden  Piloten und des ,im verfahrensrelevanten Zeitpunkt für die  Zollabwicklung zuständigen, Mitarbeiters , J.G. hätten ergeben, dass, die J., obwohl sie als Verfahrensinhaberin Garantenstellung im Verfahren der aktiven Veredelung gehabt habe, keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Hintanhaltung des Abfluges des Flugzeuges, vor Erledigung der Zollförmlichkeiten, getroffen habe. Dass J.G den technischen Leiter mitgeteilt habe, dass vor dem Abflug  die Zollformalitäten im Anschluss an die Rechnungslegung zu erfüllen sind, könne aufgrund der Einvernahmen des Piloten sowie des technischen Leiters nicht als erwiesen angenommen werden.

Als Beweismittel legte die belangte Behörde die Kopie der Airesideordnung, sowie einen Lageplan des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom   wurde der Bf. gemäß § 83 ZollR-DG die Einfuhrumsatzsteuerschuld im Betrage von € 2.251.008,80 erlassen.

Am wurde im Beisein der Vorsitzenden und Berichterstatterin, des beisitzenden Richters , der Vertretung des Bf. und A.S, sowie des Vertreters der Amtspartei , bei der Zollstelle GAC des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien ein Augenschein vorgenommen , über den folgende Niederschrift, aufgenommen worden ist und die, die von den vorstehend genannten Personen, unterfertigt worden ist.

Im Senatsverfahren zu der o.a. GZ wird darüber zu erkennen sein, ob dadurch, dass das verfahrensgegenständliche Flugzeug von den Piloten zum Abflug vom Amtsplatz der Zollstelle GAC zu einer bestimmte Startbahn gerollt ist die Zollbehörde objektiv noch in der Lage war, Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung zu ergreifen.

Dazu war es erforderlich, die örtlichen Gegebenheiten bei der Zollstelle GAC in Augenschein zu nehmen.

Ergebnis:

Besichtigt wurden zunächst die zum Amtsplatz gehörenden Büroräumlichkeiten der Zollstelle GAC. Von diesem Büro aus hat man freie Sicht auf einen Teil des Vorfeldes. Der Veredlungsort selbst befindet sich in einer seitlich vom erwähnten Bürokomplex situierten Halle und ist vom Büro aus nicht einsehbar.

Besichtigt wurde ebenfalls eine Verbindungsstrecke Richtung Rollfeld.

Wenn ein Flugzeug den Veredlungsort verlässt wird zunächst die Schiebetür des Hangars geöffnet und das Flugzeug wird herausgeschleppt und an einem freien Platz am Vorfeld abgestellt (Parkposition). Es ist nicht immer gewährleistet, dass ein auf der Parkposition befindliches Flugzeug vom Büro aus sichtbar ist. Es kommt immer darauf an, wo genau das Flugzeug steht. Von der Parkposition bewegt sich das Flugzeug dann eigenständig Richtung Rollgasse (Entfernung vom Büro ca. 700 m). Die Rollgasse ist zur Gänze noch Teil des Amtsplatzes. Nach Erreichen der Rollgasse bewegt sich das Flugzeug Richtung Rollstraße. Von der Rollstraße geht es dann weiter zur Startbahn.

Rollstraße und Startbahn sind jeweils außerhalb des Amtsplatzes.

Nach der Wahrnehmung im Rahmen des heutigen Augenscheines ist ein Flugzeug, das sich von der Rollgasse Richtung Rollstraße bewegt bei guten Sichtverhältnissen sichtbar, aber (ohne optische Hilfsmittel) wohl nicht identifizierbar.

Der PV begehrt folgenden Zusatz:

„Es gibt wohl die Möglichkeit, dass Flugzeuge, die sich auf der Parkposition befinden nicht einsehbar sind, wenn jedoch ein Flugzeug zum Starten auf das Vorfeld geschleppt wird, wird es auf eine Startposition gebracht, die zwischen zwei vom Büro aus sichtbaren Lichtmasten und der Rollstraße liegt.“

Herr A.S. räumt ein, dass diese eben erwähnte Sichtbarkeit davon abhängt, wo genau im Büro sich ein allfälliger Beobachter aufhält. Wenn sich dieser Beobachter nur am Schreibtisch aufhält, sind seine Möglichkeiten der Wahrnehmung zweifellos eingeschränkt im Vergleich zu einem Beobachter, der sich direkt beim Fenster befindet.

In der am vor dem Berufungssenat durch geführten mündlichen Verhandlung wurden J.P. und A.S. als Zeugen zum Beweisthema “Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zollformalitäten zur Ausfuhr der betroffenen Nichtgemeinschaftsware (im vorliegende Fall handelte es sich dabei um ein Flugzeug d. Marke Cessna xx, Kennzeichen yy“ einvernommen.

Die, zu dem gleichen Beweisthema beabsichtigte, Einvernahme des J.G. als Zeugen konnte nicht durchgeführt werden, da J.G. trotz ordnungsgemäß zugestellter Zeugenladung unentschuldigt nicht vor Gericht erschienen ist.

In seinem Schlusswort ersuchte der Vertreter der Amtspartei die Beschwerde abzuweisen. Er bekräftigte die Entstehung der Zollschuld gegenüber der Bf. nach Art.203 Abs1 und Abs.3  vierter Anstrich ZK und verwies dazu auf die bisherigen  Ausführungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren. Er ergänzte, dass es „keine theoretische Beobachtungsstelle wo ein Zöllner mit einem Fernglas die Flugzeuge zu überwachen hat“ gäbe Für den Fall, dass der Senat auf die Entstehung der Zollschuld nach Art.204 Abs.1 Buchstabe a ZK erkenne, hielt er fest, dass gerade der Umstand, dass die Selbstanzeige erst 8 Tage nach der widerrechtlichen Verbringung des Flugzeuges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt ist, zeige „dass es im Bereich der Zollabwicklung erhebliche Mängel gegeben hat“ Das vorangegangene Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, „dass die Bf.  ein Kontrollsystem und eine Qualitätssicherung zur Einhaltung einer richtigen Vorgangsweise“, aufgestellt hat. Wie der Zeuge A.S. festgestellt hat, gelten in der Luftfahrt strenge Regeln, sodass „ein Pilot niemals ohne ein Okay von sich aus mit dem Flugzeug abfliegen würde“.

Der PV ersuchte in seinem Schlusswort der Beschwerde stattzugeben. Es läge  kein Entziehen des Flugzeuges aus der zollamtlichen Überwachung vor. Dazu verwies er auf die Bezug habenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren. Die Zollschuld sei gemäß Art.204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden. Die  Verfahrensinhaberin habe ein, im Verhältnis zur Unternehmensgröße und dem Aufkommen an aktiven Veredelungsverfahren, angemessenes Kontroll- u. Überwachungssystem etabliert, in dessen Rahmen alle Mitarbeiter auch laufend über die Bedeutung der ordnungsgemäße Abwicklung der Zollformalitäten instruiert worden seien; sodass sichergestellt sei, dass die, regelmäßig mit den Zollformalitäten vertrauten, Ansprechpersonen der Kunden, mehrfach darüber informiert worden seien, dass ein Start erst nach Abschluss des Zollverfahrens zulässig ist. Es sei den Ansprechpersonen und der jeweiligen Crew sicher bekannt  gewesen, dass ein Start  des Flugzeuges erst nach Freigabe durch die Gesellschaft zulässig ist. Die Crew habe  aufgrund persönlicher Befindlichkeiten, nämlich der Erkrankung der Tochter des technischen Leiters, eigenmächtig das Luftfahrzeug vor Abschluss der Zollformalitäten gestartet. Diese rechtswidrige Vorgangsweise  wäre aus diesem Grund auch nicht durch weitergehende zumutbare Maßnahmen zu verhindern gewesen. Zur Selbstanzeige sei festzuhalten, dass die monierte Frist von  8 Tage eine Zeitspanne betroffen habe, in der auch ein Feiertag gefallen sei. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einholung einer Beratung, stelle sich dieser Zeitraum als angemessen dar, und ließe keine Rückschlüsse auf eine vermeintliche Sorglosigkeit zu. Sohin sei die Zollschuld, iSd 859 6. Fallgruppe ZK-DVO, in Ermangelung eines  grob fahrlässigen Verhaltens der Bf, als  Bewilligungsinhaberin,  als geheilt zu betrachten.“

Das Bundesfinanzgericht, (BFG) hat als Nachfolgebehörde des UFS (Art.151 Abs.51 Z 8 B-VG iVm § 323 Abs.38 BAO) hiezu erwogen:

Der Entscheidung über die vorliegende Rechtssache  werden folgende Gesetzesbestimmungen, in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung, zu Grunde gelegt:

Art.203 Zollkodex der Gemeinschaften (VO 2913/92 des Rates), ( ZK),:

„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

-die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

-die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

-gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“

Art.4 Nr.13 ZK:

„zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörde um die Einhaltung des Zollrechtes und gegebenenfalls der sonstigen, für Waren unter zollamtlicher Überwachung ,geltenden Vorschriften zu gewährleisten.“

Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK

„Eine  Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen

 eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben“.

Art. 204 Abs. 3 ZK

„Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“

Art. 213 ZK:

„Gibt es für eine Zollschuld mehrere Gesamtschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.“

Dem gegenständlichem Verfahren wird nachstehender, verfahrensrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die J. war Inhaberin einer Bewilligung zur aktiven Veredelung von Flugzeugen, unter Befreiung der Eingangsabgaben. Am hat die  sie  durch ihre direkte Vertretung, beim Zollamt Flughafen Wien Eisenstadt mit Anmeldung CRN zzz die Überführung eines Flugzeuges der Marke Cessna xx mit dem Kennzeichen yy in das Verfahren der aktiven Veredelung-Nichterhebungsverfahren beantragt. Eigentümer dieses Flugzeuges war die türkische Firma D. Die Überführung in das beantragte Verfahren erfolgte am gleichen Tag.

Im Anschluss daran wurde das Flugzeug zu dem, zum Amtsplatz gehörenden Veredelungsort, dem Hangar ** des Flughafens Wien, verbracht und dort die Ausbesserungsarbeiten durchgeführt. Nach Abschluss dieser Arbeiten wurde das Flugzeug am auf den, zum Amtsplatz gehörenden, Vorplatz des Hangars ** verbracht. Dort ist das Flugzeug am gleichen Tag von den Piloten, die Angestellte der Eigentümerin waren, nach dem Einschalten der roten Positionslichter, dem Starten der Turbinen und dem Entfernen der Bremsklötze vom Amtsplatz weg, über die Rollstraße zur Startbahn, gerollt worden und  in die Türkei ausgeflogen worden, ohne dass  die J. davor die Zollanmeldung zur Wiederausfuhr dieses  Flugzeuges aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft beim zuständigen Zollamt abgegeben hatte.

Beweiswürdigung des Senates:

Bei der aktiven Veredelung handelt es sich um ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, in dem u.a.an  Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden dürfen, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden.(Art. 114 ZK) Soll die aktive Veredelung durch Wiederausfuhr beendet werden so ist gemäß Art.182 Abs.3 ZK eine Zollanmeldung für die Wiederausfuhr abzugeben. Wird das Zollverfahren nicht unter dieser Voraussetzung beendet, so haben die Zollbehörden alle erforderliche Maßnahmen zur Regelung dieses Falles zu treffen.(Art.89 Abs.2 ZK)

Unstrittig ist, dass es sich bei dem verfahrensgegenständliche Flugzeug um eine Nichtgemeinschaftsware gehandelt hat, an der, im Verfahren der aktiven Veredelung, Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden sind, und die nach Beendigung dieser Arbeiten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist ,ohne dass davor, von der J.,als Verfahrensinhaberin, eine Zollanmeldung zur Wiederausfuhr abgegeben worden ist.

Strittig ist im Wesentlichen, ob dadurch für die Verfahrensinhaberin, die Zollschuld  gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 4. Anstrich ZK, wegen des Entziehens dieser Ware aus der zollamtlichen Überwachung ,entstanden ist..

Dazu ist festzustellen:

Die zollamtliche Überwachung beinhaltet gemäß Art.4 Nr 13 ZK allgemeine Maßnahmen zur Einhaltung des Zollrechtes. Grundsätzlich unterliegen alle Zollverfahren-mit Ausnahme des zollrechtlich freien Verkehrs- der zollamtlichen Überwachung. Die zollamtliche Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren endet erst mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status, das heißt bei zur Wiederausfuhr bestimmten Nichtgemeinschaftswaren endet die zollamtliche Überwachung mit deren Wiederausfuhr.

Nach inzwischen absolut herrschender Meinung umfasst der Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollstelle  auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware gehindert wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich Zollkontrollen beabsichtigt sind, und ob der Beteiligte die Waren der Zollstelle zu einer solchen Prüfung stellen könnte. Entscheidend ist alleine, dass die Zollstelle-wenn auch nur vorübergehend-objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. (vgl. ,Ra  2016/16/0102; , Ra 2014/16/0003 , 2008/16/0097; , 2006/16/0142; BFH, VII R 21/04 ZfZ 2005,204; EuGH v 12.Februar2004,C 337/01 AW-Prax 2004,311; EuGH v , C-480/12, X BV Rn 34 und vom , C-230/06 Militzer & Münch GmbH, Rn 26))

Dem, vom BFH, in seinem Vorlagebeschluss v. (VII R 99/00 ZfZ 2001,376), postulierten, Wirtschaftszollgedanken, wonach bei der nachgewiesenen Wiederausfuhr von einer Nichtgemeinschaftsware -unter wirtschaftlichen Voraussetzungen- nichts gegen die Verneinung der Zollschuldentstehung nach Art.203 spräche, weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind, erteilte der EuGH jedenfalls mit Urteil v ,C 337/01 eine klare Absage. Maßgeblich für die Entstehung der Zollschuld wegen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung ist, dass die Zollbehörden-wenn auch nur zeitweise-nicht Imstande gewesen sind, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.

Dagegen spielt im Erstattungsrecht, insbesondere in den gemäß Art.239 ZK vorzunehmenden Wertungen, der Wirtschaftszollgedanke eine entscheidende Rolle. Hier sind die grobe Fahrlässigkeit und die tatsächliche Wiederausfuhr von Bedeutung. Dies alles hat aber nichts mit dem Begriff des Entziehens zu tun. (vgl, Witte, Zollkodex, Kommentar, 6., Auflage Art. 203 Rz 4b, letzter Absatz)

Unter Amtsplatz ISd § 11 Zollrechts-Durchführungsgesetz,(ZollR-DG) sind Räume , Verkehrsflächen , Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen zu verstehen, die die Zollbehörden für die Prüfung gestellter Waren und zur Durchführung zollamtlicher Amtshandlungen bestimmt hat.

Für den Fall, dass eine, sich im Verfahren der aktiven Veredelung befindliche, Nichtgemeinschaftsware, nach Abschluss der Veredelungsarbeiten direkt vom Amtsplatz (=ohne den Amtsplatz zu verlassen) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, kommt eine Entstehung der Zollschuld wegen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nicht in Betracht, wenn den Zollorganen Maßnahmen ,iSd Art.4 Nr.13 ZK iVm § 11 ZollR-DG, bis zur Beendigung des Verfahrens, durchgehend möglich gewesen sind. Dieses ist im Allgemeinen, aufgrund der o.a. Bedeutung des Begriffes „Amtsplatz“ zu bejahen.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der, dem BFG vorliegenden Bestimmungen der Airsideordnung fest, dass die Zollorgane ab der Inbetriebnahme des Flugzeuges, gehindert waren, Zollkontrollen am Flugzeug vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist die Inbetriebnahme des Flugzeuges (Einschalten der roten Positionslichter, Starten der Turbinen, Entfernen der Bremsklötze) noch am Amtsplatz erfolgt. Der Augenschein vom hat ergeben, dass das Flugzeug für den Abflug vom Amtsplatz weggebracht worden ist. Um zur, außerhalb des Amtsplatzes gelegenen, Startbahn zu gelangen, musste es die, ebenfalls nicht mehr zum Amtsplatz gehörende, Rollstraße befahren.  Jedenfalls mit dem Verlassen des Amtsplatzes in Richtung Startbahn war die Zollbehörde gehindert, allgemeine Maßnahmen zur Einhaltung des Zollrechtes, an dem, unter zollamtlicher Überwachung  stehendem, Flugzeug sicher zu stellen.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist  sohin das Flugzeug  der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, und die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entstanden.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass den Zollorganen selbst beabsichtigte Kontrollmaßnahmen, aufgrund der beim Augenschein am festgestellten verschwindenden Identifizierbarkeit des Flugzeuges im Zuge des Verlassen des Amtsplatzes, bis zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht möglich gewesen wären.

Aus dem Wortlaut des Art. 203 Abs.3 des ZK ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung als Zollschuldner in Frage kommen weit fassen wollte. ()

Nach Art.203 Abs.3 ZK kommen vier Personengruppen in Betracht. Sie sind gemäß Art.213 gesamtschuldnerisch verpflichtet. Dabei beinhaltet der Zusatz „gegebenenfalls“ beim vierten Anstrich keine Einschränkungen der Gesamtschuldregeln, sondern weist nur daraufhin, dass Konstellationen denkbar sind, in denen es keinen Pflichtigen aus der vorübergehenden Verwahrung oder einem Zollverfahren gibt. Wie in allen Fällen einer Gesamtschuld bedarf es seitens der Zollstellen der Auswahl unter den Gesamtschuldnern. Die Auswahl ist eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist. ( Witte, Zollkodex, Kommentar, 6; Auflage Art 203 Rz 16)

Die J. war unbestritten Inhaberin des Verfahrens der aktiven Veredelung. Sohin war sie verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus diesem Verfahren ergeben hatten. Dazu gehörte auch die Anmeldung des veredelten Flugzeuges zur Wiederausfuhr, vor Abflug dieses Flugzeuges aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Diese Verpflichtung ist von ihr, unbestrittener Weise, nicht erfüllt worden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Einfuhrzollschuld wegen Pflichtverletzungen gemäß Art.204 Abs.1 ZK von Art.203 Abs.1 ZK als Spezialregel ausdrücklich verdrängt wird, sodass nicht beide Tatbestände gleichzeitig vorliegen können. (BFH v. VII R 21/04, ZfZ 2005,204)

Für die Geltendmachung der Zollschuld nach Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK ist alleine die Verfahrensinhaberschaft ausreichend, es kommt weder auf ein Verschulden des Pflichteninhabers noch um das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen an. Es geht lediglich um die Verantwortlichkeit und somit kann der Pflichteninhaber auch ohne persönliche Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Der Pflichtinhaber kann sich auch nicht durch den Nachweis entlasten, dass ihn (im Gegensatz zu anderen Personen) an der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung kein Verschulden trifft.

Das bedeutet, dass  alleine das Verschulden der handelnden, als Zollschuldner gemäß Art.203 Abs.3 erster Anstrich ZK anzusehenden, Piloten, sowie eines allfällig Beteiligten an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art.203 Abs.1 und Abs.3 zweiter Anstrich ZK, nicht zur Rechtswidrigkeit der Geltendmachung der Zollschuld nach Art. 203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK gegenüber der J. als Verfahrensinhaberin, führt.

Wie bereits im Vorhalt des ausgeführt worden ist, ist beim Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß Art.213 ZK, hinsichtlich der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Gesamtschuldner, behördlicherseits das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse insbesondere an der Einbringlichkeit der Abgaben) gegenüber dem der Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen des Beteiligten) auszuüben. Bei der Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens einhalten. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Genüge zu tun. Das bedeutet, die Inanspruchnahme des konkreten Zollschuldners muss zur Durchsetzung des Steueranspruches geeignet und erforderlich sein.

Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist lt. höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung  beim anderen Gesamtschuldner mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. ()

Bei den o.a. Gesamtschuldnern handelt es sich um türkische Staatsbürger, deren Wohnsitz in der Türkei gelegen ist. Mangels eines derzeit bestehenden bilateralen Vollstreckungsabkommens zwischen der Türkei und Österreich, waren und sind der Zollbehörde konkrete Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich.

Das Finanzgericht Bremen hält in seinem Urteil vom , 4 K 190/02 die Begrenzung der Inanspruchnahme von nur einen Zollschuldner unter dem Aspekt der Verwaltungsökonomie für zutreffend. In diesem Urteil wird diese Vorgangsweise darauf gestützt, dass unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abgabenforderung, grundsätzlich zunächst alle Zollschuldner mit Sitz im Zollgebiet der EU zu berücksichtigen sind.

Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen und der Höhe der Zollschuld, sowie der in Art.203 Abs 3 vierter Anstrich intendierten Unmaßgeblichkeit eines allfälligen Verschuldens des Verfahrensinhabers am Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, ist der belangten Behörde mit der alleinigen Festsetzung der Zollschuld gegenüber der J., als die gegenüber der Zollbehörde für die Einhaltung der Zollvorschriften alleine verantwortlichen Verfahrensinhaberin, keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen.

Die gerügte Festsetzung der Zollschuld alleine gegenüber der J. gemäß § 203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK führt aus den aufgezeigten Gründen nicht zur Rechtswidrigkeit der bekämpften Eingangsabgabenvorschreibung.

Auch der Nachweis eines Verschuldens der Piloten und/ oder des technischen Leiters durfte unter den gegebenen Umständen nicht zur Abstandnahme von der Festsetzung der Zollschuld gegenüber der Verfahrensinhaberin führen.

Die auf das Verschulden der Piloten und des technischen Leiters an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung abzielenden beantragten Beweisaufnahmen erübrigen sich daher, und waren vom erkennenden Senat gemäß § 183 Abs.3 BAO, wegen Unerheblichkeit, abzulehnen.

Der BFH  weist in seinem Urteil vom VII B 11/09, BFH/NV 2010,263 darauf hin, dass die Beurteilung eines pflichtgemäßes Auswahlermessen nicht mit der Frage verwechselt werden darf, ob von der Inanspruchnahme des letzten verbleibenden Gesamtschuldners abgesehen werden kann, weil es vor Fristablauf versäumt wurde, eine andere ebenfalls als Zollschuldner in Betracht kommende Person in Anspruch zu nehmen. Das sei eine Frage von Erlass/Erstattung iSd Art.239 ZK.

Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erlass gemäß Art.239 ZK iVm Art 905 ZK-DVO, wird im gesonderten Verfahren, wie beantragt, durch den gesamten Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Da aus den aufgezeigten Gründen der Senat auf das Bestehen einer Zollschuld nach Art.203 erkannt hat, erübrigte sich diesem Verfahren das Eingehen auf die, in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen, Beweise (Zeugenbefragungen) sowie auf die Äußerungen beider Parteienvertreter, betreffend die Heilung einer allfällig gemäß Art.204 ZK entstandenen Zollschuld, in ihren Schlussworten

Da im Abgabenverfahren kein Beweisverwertungsverbot (§ 166 BAO) besteht, werden diese Beweise im, vor dem BFG durchzuführenden, Erlassverfahren verwendet werden, um zu beurteilen, ob der Verfahrensinhaberin ein grob fahrlässigen Verhaltens am Entstehen der Zollschuld gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich vorzuwerfen ist.

Im Spruch dieses Erkenntnisses war sowohl der Umstand, dass die Zollschuld- lt. Aktenlage- am und nicht-wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt am entstanden ist, als auch der Umstand, dass die, im bekämpften Bescheid festgesetzte, Einfuhrumsatzsteuer im Betrage von € 2.521.008,80, mit mittlerweile rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom , gegenüber der J. erlassen worden ist, zu berücksichtigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die im Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen, betreffend  das Vorliegen der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung sowie die Heranziehung eines Gesamtschuldners im Rahmen des gebotenen Ermessens, wurden vom VwGH in den aufgezeigten Erkenntnissen einheitlich beantwortet.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision waren sohin nicht gegeben.

Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden-.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Nr. 13 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200226.2013

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