Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2019, RV/3101044/2017

Beschwerde gegen Abweisung eines Aussetzungsantrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A, Adresse, vertreten durch Kitzbüheler Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Karl Koller KG, Josef-Pirchl-Straße 18, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages zu Recht erkannt:

1. Hinsichtlich der Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

2. Hinsichtlich der Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Aussetzungszinsen für 2017 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der X-GmbHCoKG wurde im Jahr 2009 ein Konkursverfahren eröffnet. Nach einem Zwangsausgleich wurde der Konkurs wieder aufgehoben. Im Jahr 2010 wurde erneut der Konkurs eröffnet und im Jahr 2011 mangels Kostendeckung aufgehoben. Am x.x.2011 wurde die X-GmbHCoKG im Firmenbuch amtswegig gelöscht.

Komplementärin der X-GmbHCoKG war (bzw. ist) die X-GmbH. Über deren Vermögen wurde im Jahr 2009 der Konkurs eröffnet und nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsausgleich im selben Jahr aufgehoben. Am x.x.2011 wurde die X-GmbH im Firmenbuch amtswegig gelöscht.

Anlässlich der Entstehung der X-GmbHCoKG wurden mehr als 500 Kommanditisten im Firmenbuch eingetragen und 1996 wieder gelöscht. Von 1996 bis 2005 war als Treuhandkommanditisten für die bisherigen Kommanditisten die X1-GmbH als Kommanditistin im Firmenbuch eingetragen.

Das Finanzamt für den 1. Bezirk erließ am an die X-GmbHCoKG gerichtete und als "Bescheid" ("Endgültiger BESCHEID gem. § 200 Abs 2 BAO für 1995" bzw. "BESCHEID für 1996 [bzw. 1997, 1998, 1999 oder 2000]) bezeichnete Erledigungen. In diesen Erledigungen wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: "Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1995 [bzw. 1996, 1997, 1998, 1999 oder 2000] findet nicht statt. Der Bescheid hat Wirkung gegenüber allen Beteiligten (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO)."

Die X-GmbHCoKG hat diese Erledigungen mit Beschwerde (vormals Berufung) angefochten.

Im Zuge dieses Beschwerde(vormals Berufungs)verfahrens zu RV/7102115/2004 betreffend die X-GmbHCoKG hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom beim Bezirksgericht BG gemäß § 82 Abs. 1 BAO den Antrag gestellt, das Bezirksgericht möge zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der X-GmbHCoKG, insbesondere zur Ermöglichung der im Beschwerdeverfahren an diese vorzunehmenden Zustellungen, einen Kurator für die X-GmbH bestellen.

Das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht BG hat mit Beschluss vom z.z.2016, Gz., für die handlungsunfähige Gesellschaft „X-GmbH (FN1)“ Herrn Dr.B, Rechtsanwalt in Anschrift, zum Abwesenheitskurator gemäß § 270 ABGB bestellt, der diese juristische Person auf ihre Gefahr und Kosten vertritt, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.

Mit Beschluss vom , GZ. RV/7102115/2004, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der X-GmbHCoKG, ursprünglich vertreten durch X-Steuerberatungsgesellschaft, nunmehr vertreten durch ihre unbeschrankt haftende Gesellschafterin X-GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr.B als vom Bezirksgericht BG bestellter Abwesenheitskurator der X-GmbH, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Dieser Beschluss enthält folgenden Hinweis:
„Dieser Beschluss wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs 1 lit. a und c BAO). Mit der Zustellung dieser Beschlussausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).“

Der Beschluss vom , GZ. RV/7102115/2004, wurde am der X-GmbHCoKG zu Handen X-GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr.B als Kurator zugestellt.

Der Beschwerdeführer im hier zu RV/3101044/2017 gegenständlichen Beschwerde­verfahren, A, war in den hier gegenständlichen Zeiträumen Beteiligter (Kommanditist) der X-GmbHCoKG.

Am stellte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Steuernummer StNr. an das Finanzamt Kitzbühel (nunmehr: Finanzamt Kitzbühel Lienz) folgenden Antrag:

„Da gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 1, Steuernummer Y Ref 01 der X-GmbHCoKG durch die Z-Steuerberatungsgesellschaft das Rechtsmittel der Berufung eingebracht wurde, stelle ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter (…) den Antrag den Abgabenrückstand auf meinem Abgabenkonto in Höhe von € 22.645,04 bis zu Erledigung des Rechtsmittels gemäß § 212a Bundesabgabenordnung von der Einhebung auszusetzen.“

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt Kitzbühel die beantragte Aussetzung der Einhebung.

Nach Ergehen des oben dargestellten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102115/2004, verfügte das Finanzamt Kitzbühel Lienz mit Bescheid vom den Ablauf der für diese Abgaben (Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000) bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung.

Gegen diese Bescheide richtete sich eine Beschwerde vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Beschwerde den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/3100618/2017, diese Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Ablauf einer Aussetzung und Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese außerordrntliche Revision mit Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0003, zurückgewiesen.

Der oben angeführte Schriftsatz vom enthielt neben den dargestellten Bescheidbeschwerden weiters einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der aufgrund der oben angeführten Bescheide sich ergebenden Zahllasten in voller Höhe, somit Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 15.564,51, Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 232,56, Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 2.648,92, Anspruchszinsen 2000 in Höhe von € 171,07 und Anspruchszinsen 2017 in Höhe von € 9.050,81.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz diesen Antrag abgewiesen und nach Darstellung des § 212a BAO begründend unter Hinweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, eine Aussetzung der Einhebung würde voraussetzen, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Dass die Beschwerdeerledigung im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, würde das Gesetz nicht fordern. Im Übrigen würde eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung in einem Aussetzungsverfahren keine Aussetzung der Einhebung rechtfertigen Eine Aussetzung käme daher nur für die Aussetzungszinsen in Höhe von € 9.050,81 in Betracht. Der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung würde nämlich nicht zu einer Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO führen. Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, weil die dem Antrag zugrunde liegende Besscheidbeschwerde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt worden sei und es sich hinsichtlich Einkommensteuer und Anspruchszinsen nicht um Nachforderungen im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO handeln würde. Die Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO würden nicht vorliegen. Durch die Stellung eines Vorlageantrages werde ein im Zuge der Beschwerde gestellter Aussetzungsantrag nicht automatisch wieder gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in welcher begründend vorgebracht wurde, es wird vorsorglich auf das laufende Verfahren verwiesen und den für das gesamte Verfahren gestellten Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht und somit weiterhin um Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie der Anspruchszinsen 2000 und Aussetzungszinsen 2017 ersucht. Diese Anträge seien bereits in der ursprünglichen Beschwerde und dem Vorlageantrag in Summe gestellt worden. Es sei festzuhalten: vollumfassend würde bedeuten die gesamte Beschwerde, so wie sie verfasst wurde. Sowohl für: Der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Am erging ein Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, weil Mängel hinsichtlich der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), hinsichtlich der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und hinsichtlich der Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) vorliegen würden.

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer dazu aus, aufgrund der Wirren des Verfahrens und der aktuellen Situation, dass die Aussetzung der Einhebung bisher nicht am Finanzonlinekonto antragsgemäß verzeichnet worden sei, sei es wichtig, dass die Behörde erkennt, dass das Recht des Abgabepflichtigen auf Aussetzung der Einhebung gewahrt wird. Aus diesem Grunde sei vorsichtshalber nochmals ein Antrag eingebracht worden. Wie klarerweise erkennbar sei, sei es dem Abgabepflichtigen schlichtweg wichtig, dass bis zur endgültigen Entscheidung durch das Gericht keine weiteren Maßnahmen durch die Behörde getroffen werden. Sofern dies so sei (für die Behörde somit ein Antrag auf Aussetzung aktiv in Bearbeitung ist), sei es nicht gedacht einen zweiten parallelen für dieselbe Rechtssache anhängig zu haben. Für diesen Fall, dass eine zweiter paralleler Aussetzungsantrag zu derselben Sache nunmehr im Laufen wäre, würde der parallele, somit überflüssige Aussetzungsantrag zurückgezogen werden, sodass nur EIN Aussetzungsantrag zu diesem Rechtsverfahren aufrecht sei. Es werde die antragsgemäße Entscheidung bis zur schließlichen Erledigung des Verfahrens erwartet. In Beilage wird Literatur zu dieser Rechtsmeinung beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt und begründend nach Darstellung des § 85 Abs. 2 BAO ausgeführt, dass, wenn einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen wurde, zwingend mit Bescheid auszusprechen sei, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Der Beschwerdeführer habe zwar mit Schriftsatz vom auf den Mängelbehebungsauftrag reagiert, diesen jedoch nach Ansicht der Behörde bei Weitem nicht vollständig beantwortet. Der Beschwerdeführer sei weiterhin schuldig geblieben, in welchem Punkt (Bescheidspruch) er den Bescheid anfechte. Weiters habe er nicht erklärt, welche Änderungen (z.B. Aufhebung) er beantrage. Er sei auch eine Begründung schuldig geblieben. Auf den Hinweis der Behörde, dass bereits am unstrittig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei und damit die Einhebung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig gewesen sei, sei überhaupt nicht eingegangen worden. Die Übermittlung einiger Seiten aus einem BAO-Kommentar, in dem nur drei Absätze mit Leuchtstift markiert seien, würde bei Weitem nicht ausreichen, um die aufgezeigten Mängel vollständig zu beheben. Der Beschwerdeführer habe daher dem Mängelbehebungsauftrag vom innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig entsprochen. Im Übrigen sei die Beschwerde vom mit Erkenntnis des final erledigt worden, sodass die Voraussetzungen gemäß § 212a Abs. 1 BAO (mittelbare oder unmittelbare Abhängigkeit von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde) zur Gewährung einer Aussetzung der Einhebung ohnehin nicht mehr vorliegen würden.

In einem "Hinweis zum (nochmaligen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom " führte das Finanzamt Kitzbühel Lienz aus, mit der Beschwerdeschrift vom sei nochmals eine Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Diesen Aussetzungsantrag habe der Beschwerdeführer mit seinem o.a. Schriftsatz vom , im Finanzamt eingelangt am , zurückgenommen. Durch diese Zurücknahme ist sei Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO über den Aussetzungsantrag erloschen.

Am stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe im Hauptverfahren nunmehr den Fall einem Rechtsanwalt übergeben und werde Beschwerde beim VwGH einreichen. Aus diesem Grunde beantrage er weiterhin die Aussetzung der Einhebung der seiner Meinung nach nicht rechtmäßig vorgeschriebenen Abgaben (ESt 1995, ESt 1999, ESt 2000), der Anspruchszinsen 2000 und der Aussetzungszinsen 2017 in Höhe von in Summe € 27.667,87, verbucht am Abgabenkonto des Klienten am . Weiterhin werde einerseits Verjährung eingewendet, andererseits werde eingewendet, dass in seiner Angelegenheit bisher keine bescheidmäßige Erledigung ergangen sei bzw. ihm bis dato kein Bescheid zugestellt worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

A) Zum Mängelbehebungsverfahren:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Das Finanzamt Kitzbühel Lienz stützte den Mängelbehebungsauftrag vom auf Mängel nach § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO.

Aus der Beschwerdeschrift vom ist ersichtlich, dass „weiterhin um Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie der Anspruchszinsen 2000 und Aussetzungszinsen 2017 ersucht“ werde. Damit ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hinreichend klargestellt, in welchen Punkten der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages angefochten wurde (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) und welche Änderungen beantragt werden(§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), nämlich dahingehend, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und dass die beantragte Aussetzung der Eingebung gewährt werde.

In einer Beschwerdebegründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt" (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2575, mwN). Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Beschwerdebehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (vgl. Stoll, aaO, 2576). Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (; vgl. zum Ganzen ).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift vom „auf das laufende Verfahren und den, für das gesamte Verfahren gestellten, Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht“ verwiesen, womit er sich ohne jeden Zweifel auf den Vorlageantrag vom bezieht, welcher wiederum auf die (jedenfalls dem § 250 Abs. 1 lit. d BAO entsprechende) Begründung in der Bescheidbeschwerde vom verweist. Darüber hinaus waren dem aufgrund des Mängelbehebungsauftrags ergangenen Schreiben vom Kopien aus einem BAO-Kommentar angeschlossen, in welchen u.a. jene Literaturstellen und Judikate hervorgehoben waren (), auf welche auch ausdrücklich in der Begründung in der Bescheidbeschwerde vom hingewiesen wurde. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu bestimmten, vom Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag umschriebenen Themen erstattet hat.

Es liegt somit insgesamt eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO vor. Ob eine solche Begründung schlüssig oder inhaltlich zutreffend ist, ist im Mängelbehebungsverfahren nicht zu prüfen.

Insgesamt liegen damit keine nicht behobenen Mängel vor, aufgrund derer die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelten würde.

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260 BAO) noch
b) als zurückgenommen (§§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§§ 256 Abs. 3, 261 BAO) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gegenständliche Beschwerde, da diese nicht als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO) zu erklären ist, gemäß § 279 BAO zu entscheiden.

B) In der Sache selbst ist wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer beantragte am die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenrückstandes. Darin enthalten waren die Rückstände aus Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000.

Das Finanzamt Kitzbühel Lienz hat mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 1995 (€ 15.564,51), Einkommensteuer 1999 (€ 232,56), Einkommensteuer 2000 (€ 2.648,92) und Anspruchszinsen 2000 (€ 171,07) verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht, Der Beschwerdeschriftsatz vom enthält folgende Anträge:
„a) Somit wird der Antrag gestellt, die oa Bescheide vollumfassend aufzuheben.
b) Des Weiteren wird der Antrag gestellt, das Verfahren und das dem Grundlagenbescheid zugrundeliegende Verfahren aufgrund von Verjährung einzustellen.
c) Antrag auf Aussetzung der Einhebung aufgrund der oben angeführten Bescheide sich ergebenden Zahllasten in voller Höhe. Somit E 1995 iHv 15.564,51 + E 1999 iHv 232,56 + E 2000 iHv 2.648,92+ +Anspruchszinsen 2000 iHv 171,07 + Anspruchszinsen 2017 iHv 9.050,81.“

Aufgrund des unter c) angeführten Antrags erging der hier angefochtene Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom .

B1) Zur Beschwerde betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000:

Der im Schriftsatz vom unter c) angeführte Antrag hinsichtlich Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 1995 (€ 15.564,51), Einkommensteuer 1999 (€ 232,56), Einkommensteuer 2000 (€ 2.648,92) und Anspruchszinsen 2000 (€ 171,07) entspricht in Inhalt und Umfang dem unter a) angeführten Beschwerdeantrag, womit beantragt wurde, den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung für exakt jene angeführten Abgaben aufzuheben. Beide Anträge sind darauf gerichtet, dass die Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000 in jeweils derselben Höhe ausgesetzt werde. Der unter c) gestellte Antrag stellt somit im Ergebnis nichts anderes dar als eine Wiederholung des Beschwerdeantrages.

Aufgrund des unter c) angeführten Antrages erging der hier angefochtene Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom , mit dem (unter anderem) dieser Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000 abgewiesen wurde.

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (z.B. ). Zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheides war bereits (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgt. Die Zuständigkeit ist damit an das Bundesfinanzgericht übergegangen. Mittlerweile hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/3100618/2017, die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2018/15/0003, zurückgewiesen.

Das Finanzamt Kitzbühel Lienz war daher für die Erlassung eines (neuerlichen) Erstbescheides während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in derselben Sache nicht zuständig. Eine abermalige Entscheidung kommt aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu RV/3100618/2017 nicht in Betracht.

Nach § 279 Abs. 1 BAO darf eine Aufhebung als meritorische Beschwerdeerledigung dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt ().

Der angefochtene Bescheid vom war daher um Umfang der Abweisung eines Aussetzungsantrages hinsichtlich Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen 2000 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zum Vorbringen im Schreiben des Beschwerdeführers vom wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass der Beschwerde vom gemäß § 212a Abs. 4 iVm § 230 Abs. 6 BAO ohnedies aufschiebende Wirkung zukam, sodass nachteilige Folgen gegenüber einer Stattgabe der Aussetzung nicht erkannt werden können.

B2) Zur Beschwerde betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Aussetzungszinsen 2017:

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen im Betrag von € 9.050,81 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/3100618/2017, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer auch die Aussetzung der Einhebung der genannten Aussetzungszinsen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt. Am stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Zum näheren Inhalt der genannten Schreiben und Erledigungen wird auf obige Darstellung verwiesen.

Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes Kitzbühel Lienz nicht als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO) zu erklären. Dazu wird auf obige Ausführungen unter Pkt. A) hingewiesen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/3100618/2017, als unbegründet abgewiesen. Es ist demnach kein Rechtsmittelverfahren anhängig, von dem Höhe der gegenständlichen Abgabe unmittelbar abhängen würde. Auch eine mittelbare Abhängigkeit liegt im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bzw. das Erkenntnis des , nicht vor.

Die Beschwerde vom war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO sowie des § 212a BAO der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Insbesondere wird auf das Erkenntnis des , verwiesen. Die Revision ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
ne bis in idem
Verweise







Stoll, BAO-Kommentar, 2575
Stoll, BAO-Kommentar, 2576
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3101044.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at