Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde - wegen fehlender Anmeldung derselben - als unzulässig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache des A, in B, vertreten durch C, in D über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom gem. § 156 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) als unzulässig, nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Fa. E vorsätzlich Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe für 2011 bis 2013 in Höhe von € 8.695,11 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2011 bis 2013 in Höhe von € 811,55 sohin im Gesamtbetrag iHv. € 9.506,66 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gem. § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.100,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gem. § 20 FinStrG eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
€ 110,-- bestimmt.
Auf den weiteren Inhalt dieser Entscheidung wird verwiesen.
In der Niederschrift vom wurde festgehalten (letzte Seite letzter Absatz):
„Die Verhandlungsleiterin erteilte eine eingehende Rechtsmittelbelehrung, wobei der Verteidiger zu Protokoll gibt, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist und dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird.
Die Erkenntnisse werden der Kanzlei zugestellt (Erg. betreffend den Bf und den belangten Verband).
Eine Zweitschrift der Niederschrift wurde ausgefolgt“.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf den bekannten Inhalt derselben wird verwiesen.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde diese Beschwerde gem. § 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurück.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass am eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher auch das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
Unmittelbar nach der Verkündung sei eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
Sodann wurde die protokollierte Aussage des steuerlichen Vertreters zitiert: „dass der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist und dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird“.
Gemäß § 150 (4) FinStrG muss die Erhebung einer Beschwerde binnen einer Woche schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet werden, wenn das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
Im vorliegenden Fall sei eine solche Anmeldung nicht erfolgt. Die zu Protokoll und auch vom steuerlichen Vertreter unterschriebenen Worte „ und dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird „ sei nicht als Anmeldung zu qualifizieren. Gerade bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter sei davon auszugehen, dass dieser nicht nur die Verfahrensvorschriften kennt, sondern einen Willensentschluss auch klar und von jedem Zweifel erhaben zum Ausdruck bringen kann.
In den Worten und „…dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird…„ sei in keinster Weise eine Anmeldung zur Erhebung eines Rechtsmittels zu erkennen und könne ein solcher Willensentschluss auch nicht hineingedeutet werden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Darin beantragte er die Aufhebung des Bescheides und eine Entscheidung durch den Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Auf den Wiedereinsetzungsantrag wird verwiesen.
Auf eine Beschwerdevorentscheidung werde verzichtet und die unverzügliche Vorlage an das BFG beantragt.
I) In der Begründung wurde entgegen der Ansicht des Finanzamtes am Ende der mündlichen Verhandlung unmissverständliche die Anmeldung einer Beschwerde zu Protokoll gegeben.
Unbestritten bleibe der zu Protokoll gegebene Wortlaut „…dies wird Gegenstand einer Beschwerde sein“.
Anzumerken sei auch, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte, insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde anzumelden sei und man gesteigerten Wert ausschließlich auf die Benutzung dieses Wortes lege.
Damit sei – nicht nur für den kundigen Verwaltungsbeamten – unmissverständlich klar gewesen, dass die Beschwerde erhoben werden soll. Damit sei die Beschwerde auch angemeldet.
Dazu wurde auf allgemeine Auslegungsregeln des § 914 ABGB verwiesen, wonach bei der Ermittlung des Erklärungswillens nicht am buchstäblichen Sinne zu haften sei, sondern zu erforschen sei, wie die Erklärung vor dem Hintergrund der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen sei.
Weiters wurde auf Rechtsprechung des OGH (zur Auslegung eines Mietvertrages im Streit über Betriebskosten) verwiesen, wonach die Grundsätze der kontinentaleuropäischen Zivilrechtsdogmatig auch die Verwaltung binden würden.
Im Strafverfahren gelte für die Verwaltung ein strengerer Maßstab, da der Grundsatz in dubio pro reo, zugunsten des Beschuldigten hier unmittelbar durchschlage.
Wenn am Ende der mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung vom Verteidiger ausdrücklich geäußert werde, die Entscheidung zum Gegenstand der Beschwerde zu machen, so falle es schwer, hierin nicht die Erklärung nach
§ 150 Abs. 4 FinStrG erkennen zu können.
Zu beachten sei auch, dass das Gesetz an keiner Stelle verlange, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte Formulierung zur Anmeldung verwendet, geschweige denn, dass das Wort „Anmeldung“ wortwörtlich zu Protokoll gegeben werde.
Auf die Ausführung zur richtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels, wird verwiesen.
Vorliegend wurde unmissverständlich eine Beschwerde angekündigt und dies so auch zu Protokoll gegeben.
Ob man dann nun sagt: „ich werde Beschwerde erheben“, ich werde Beschwerde einlegen“, „die Entscheidung wird Gegenstand einer Beschwerde“ oder „ich melde Beschwerde an“ sei bei verständiger Würdigung völlig irrelevant.
Der Empfänger der Erklärung, nämlich die Finanzstrafbehörde 1. Instanz, erkennt (gemeint wohl hätte zu erkennen gehabt) bei jeder dieser sprachlich möglichen Varianten, dass eine Beschwerde erhoben werden soll und diese mit der Erklärung angemeldet wird.
Auf die Ausführungen zu § 156 Abs. 1 FinStrG wird verwiesen.
Die Auslegung einer Prozesserklärung obliege dem Bundesfinanzgericht. Wenn die Finanzstrafbehörde 1. Instanz selbst eine solche Auslegung vorzunehmen versucht, beschneide sie den Rechtsunterworfenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie auf den gesetzlichen Richter. Dem Beschwerdeführer wäre so faktisch eine Instanz genommen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht haltbar, da hier im Ergebnis die unzuständige Stelle entschieden hat.
II) Der Bescheid sei daher aufzuheben und werde auch anheim gestellt die angefochtenen Erkenntnisse aufzuheben.
Auf das weitere Vorbringen, wonach die Finanzstrafbehörde mit einer vorgefertigten Entscheidung in die Verhandlung gegangen sei, das Vorbringen der Partei nicht erwägt und sich in ihrer Entscheidung nicht damit auseinandersetzt, wird verwiesen.
Ebenso wird auf die Ausführungen und Begründung (im Wesentlichen wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung) betreffend den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt III) verwiesen.
Mit Vorhalt des BFG-Salzburg wurde die Finanzstrafbehörde aufgefordert zum Vorbingen des Bf, wonach eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte, insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde anzumelden sei, Stellung zu nehmen.
Dazu sind Feststellungen darüber zu treffen, welche Rechtsmittelbelehrung konkret anlässlich der mündlichen Verhandlung am seitens der Verhandlungsleiterin erteilt wurde.
Am wurde seitens der Finanzstrafbehörde die mit der Verhandlungsleiterin aufgenommene Niederschrift vom selben Datum vorgelegt.
Aus der Aussage der Verhandlungsleiterin geht hervor, dass sie, wie bei allen mündlichen Verhandlungen auch hier, eine alle Facetten umfassende und eingehende Rechtsbelehrung sowohl für die Einzelperson als auch für den Verband erteilt hat.
Auf die weiteren Aussagen wird verwiesen.
Mit weiterem Vorhalt des BFG wurde die Finanzstrafbehörde aufgefordert die Verhandlungsleiterin nochmals dahingehend zu vernehmen welche Rechtsmittelbelehrung „konkret“ (genauer Wortlaut; allenfalls sinngemäß) erteilt wurde, da dies aus der Aussage, dass eine „alle Facetten umfassende und eingehende Rechtsmittelbelehrung“ erteilt wurde, nicht hervorgehe.
Aus der von der Finanzstrafbehörde vorgelegten Niederschrift vom geht hervor, dass sich die Verhandlungsleiterin an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern kann. Sie gab an, dass sinngemäß eine korrekte und umfassende Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, die auch die Anmeldefrist zum Gegenstand hatte.
In der Folge wurde der Bf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme seitens des BFG darüber informiert, dass die Finanzstrafbehörde aufgefordert wurde, Feststellungen darüber zu treffen, welche Rechtsmittelbelehrung konkret anlässlich der mündlichen Verhandlung am seitens der Verhandlungsleiterin erteilt wurde.
Die Niederschrift von sowie die Ergänzung zur Niederschrift vom wurden (je in Ablichtung) beigelegt.
Dazu nahm der Bf mit Schriftsatz vom durch seinen ausgewiesenen Vertreter wie folgt Stellung:
Die Ausführungen würden zeigen, dass sich die Verhandlungsleiterin nicht erinnert, ob und welche konkrete Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Insbesondere habe sie den Wortlaut und den konkreten Inhalt nicht wiedergeben können. Die Aussage „Belehrung in allen Facetten“ gebe keine Auskunft worüber belehrt worden sein soll. Im Umkehrschluss zeige dies, dass offenbar keine ordentliche Rechtsmittelbelehrung stattgefunden habe, ansonsten wäre die Anmeldung der Beschwerde später nicht in ihrer Diktion beanstandet worden.
Der Bf weist wiederum darauf hin dass in der protokollierten Wortwahl eine Anmeldung der Beschwerde zu sehen sei.
Hätte die Verhandlungsleiterin eine andere Formulierung gewünscht, weil ihr die Aussage unklar war, hätte sie darauf hinwirken müssen. Dies wiederum wäre bei normalem Lauf der Dinge in Gestalt einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung oder Nachfrage, ob mit diesen Worten auch wirklich ...die Anmeldung „ gemeint sei, geschehen.
Auch – wie geäußert – eine vermeintlich gemeinsame Belehrung für zwei Verfahren, die nach unserer Kenntnis nicht verbunden waren, wirke nicht glaubhaft. Es hätten für jedes Verfahren eine korrekte und vollständige Rechtsmittelbelehrung erfolgen müssen und wäre dies auch wörtlich zu protokollieren gewesen.
Diese Ausführungen würden sich auch auf den belangten Verband beziehen.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Stellungnahme des AB F vom , verlesen, wonach er sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
Weiters führte dieser aus, dass gemäß der Niederschrift vom durch die Verhandlungsleiterin eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und die Worte …“dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird“ eine entsprechende Konkretisierung gem § 150 (4) FinStrG vermissen lasse.
Es sei durchaus lebensnah, dass (sich) Parteienvertreter vor einer endgültigen Entscheidung, ob sie tatsächlich ein Rechtsmittel ergreifen wollen, noch Rücksprache mit ihrem Mandanten halten. Möglicherweise würde dann von der Anmeldung eines Rechtsmittels bzw. der Ausführung eines solchen Abstand genommen werden, weshalb im konkreten Fall von einer fehlenden Anmeldung iSd § 150 (4) FinStrG auszugehen sei.
Seitens des Vertreters des Bf (Steuerberater) wurde ergänzend vorgebracht bzw. wiederholt, dass jedenfalls keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, insbesondere betreffend die Anmeldefrist.
Aufgrund des Verlaufes der Verhandlung sei immanent gewesen, dass Beschwerde erhoben wird. Zudem habe er auch wortwörtlich gesagt, „gegen dieses Erkenntnis wird Beschwerde eingebracht“. Das sei am Schluss der Verhandlung mehrmals zum Ausdruck gebracht worden.
Auf die vorgelegte und zum Akt genommen schriftliche Stellungnahme vom , in der die protokollierte Wortwahl des Verteidigers …“ dies wird usw.“ bestätigt wurde und in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde, wird verwiesen.
Rechtslage und Erwägungen
Gem. § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls – und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 134 letzter Satz FinStrG hat der Verhandlungsleiter nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung der Beschwerde zu erteilen.
§ 150 Abs. 4 FinStrG lautet:
Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Gemäß § 62 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Entscheidung über Beschwerden einem Senat, wenn sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet.
§ 62 Abs. 3 FinStrG lautet:
Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall gem. § 62 FinStrG die Zuständigkeit eines Einzelrichters gegeben ist.
Vom Bf wird bestritten, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde.
Weiters ist strittig, ob mit der protokollierten Aussage (welche im Wesentlichen unbestritten blieb) „und dies wird Gegenstand einer Beschwerde sein“ die Anmeldung einer Beschwerde im Sinne des § 150 Abs. 4 FinStrG erfolgt ist oder nicht.
Der Bestreitung der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist entgegenzuhalten, dass in der Niederschrift vom festgehalten wurde, dass eine eingehende Rechtsmittelbelehrung seitens der Verhandlungsleiterin erteilt wurde.
Gegen diese Protokollierung wurde seitens des Vertreters kein Einwand erhoben. Zudem wurde eine Zweitschrift der Niederschrift ausgefolgt, wobei auch daraufhin keine Protokollrüge erfolgt ist.
Letztlich wurde seitens der Verhandlungsleiterin über Vorhalt des BFG klargestellt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde – auch wenn der Wortlaut nicht mehr in Erinnerung war – und diese auch die Anmeldefrist zum Gegenstand hatte.
Dem Bf kann daher nicht gefolgt werden, auch wenn dies in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wiederum behauptet wurde, dass keine Rechtsmittelbelehrung bzw. keine ordentliche Rechtsmittelbelehrung erfolgt sein soll.
Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelbelehrung über die Anmeldefrist im Sinne des § 134 FinStrG erteilt wurde.
Zur strittigen Frage der Anmeldung der Beschwerde ist zunächst auf § 56 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach für Anbringen (somit auch für Prozesserklärungen) die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß gelten.
Demnach kommt es für die Auslegung von Anbringen (oder Prozesserklärungen) gem. § 85 BAO nicht auf die zufällige verbale Form an, sondern auf den Inhalt, das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (siehe dazu „Ritz“ BAO6, § 85 Tz 1). Demnach ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte maßgebend, nicht das gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich.
Seitens des Vertreters des Bf wurde zur Niederschrift erklärt, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Weiters führte er anschließend aus: „und dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird“. Das bedeutet dass Beschwerde erhoben werden soll.
Bestärkt wurde dies anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach der damals anwesende Verteidiger angab, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden war und dies auch mehrmals zum Ausdruck gebracht hat, dass Beschwerde erhoben wird. Zudem wurde in der Folge tatsächlich Beschwerde erhoben.
Aus § 150 Abs. 4 FinStrG ist nicht ersichtlich, dass der Wortlaut der Anmeldung formell festgelegt ist. Es ist die Erhebung einer Beschwerde anzumelden.
Zieht man die voran angeführten Auslegungsregeln heran, wonach es nicht auf die zufällige verbale Form ankommt, sondern was das Ziel des Parteienschrittes (der Erklärung) sein soll, so kann in der getroffenen Wortwahl durchaus die Anmeldung einer Beschwerde verstanden werden. Dies auch deshalb, da zuvor klar zum Ausdruck gekommen ist, dass man mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung von Anbringen zu verweisen, zB. vom , 2009/15/0152, wonach (lt. Rechtssatz) im Zweifel dem Anbringen einer Partei (hier durch den Vertreter), das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt (mit Hinweis auf „Ritz“ BAO).
Bei Beachtung dieses Grundsatzes ist somit von der rechtzeitigen Anmeldung einer Beschwerde im Sinne des § 150 Abs. 4 FinStrG auszugehen. Die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig erfolgte somit nicht zu Recht.
Dem stehen die Ausführungen der Finanzstrafbehörde – welche ohne jede weitere Begründung geblieben sind – wonach der protokollierte Wortlaut nicht (bzw. sogar in keinster Weise) als Anmeldung eines Rechtsmittels zu qualifizieren wäre, was dem Parteienvertreter vorzuwerfen ist, nicht entgegen. Siehe auch gleichlautend in der Stellungnahme des AB vom , wonach eben die Worte …“dies Gegenstand einer Beschwerde sein wird.“ eine entsprechende Konkretisierung gem. § 150 (4) FinStrG vermissen lasse.
Das Vorbringen, wonach nach Rücksprache von einer Anmeldung der Beschwerde abgesehen werden kann, geht schon deshalb ins Leere, da das Gleiche auch bei Anmeldung der Beschwerde gilt, wenn nach Rücksprache die Ausführung der Beschwerde unterbleibt.
Auf das noch weitere Punkte ansprechende Vorbringen des Bf brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund von Auslegungsfragen zu einer Erklärung, welche durch die Rechtsprechung des VwGH als gedeckt anzusehen sind), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 62 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 62 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300021.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at