Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2018, RV/7500333/2018

Abweisung eines Antrages auf Haftunterbrechung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom , X, mit welchem der Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl
MA 67-PA-Y verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 52 Stunden für 260,00 € mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG
abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der
angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien erließ am einen Bescheid, X, mit welchem im Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-Y verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 52 Stunden für 260,00 € mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde. 

Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

"Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 

  • durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 

  • dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind. 

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. 

Sie begründeten den Antrag mit folgenden Argumenten: 

  • Es würde Ihnen der Arbeitsplatzverlust drohen, falls Sie nicht umgehend der Firma zur Verfügung stehen 

  • Verschlechterung des Zahngesundheitszustandes infolge fehlender Sportausübung und fehlender Durchblutung 

Für die Abweisung des Antrages waren folgende Überlegungen ausschlaggebend: 

  • Eine Erhebung bei Ihrer Firma ergab, dass diese seit Datum1 in Konkurs ist und dass alle Mitarbeiter - Sie eingeschlossen - aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens entlassen wurden. Diese Aussagen wurden von A getätigt, der Sie Ihren Angaben nach zwischen dem Datum2 und Datum3 kontaktiert haben will, weil er Sie dringend für die Arbeit benötigen würde. Aufgrund der Aussagen des A ist offensichtlich, dass der drohende Arbeitsplatzverlust offensichtlich nur vorgeschoben ist. 

  • Hinsichtlich der drohenden Verschlechterung Ihres Zahnzustandes wurde mit Ihrer Zahnärztin Kontakt aufgenommen. Diese gab an, dass Sie bis dato eine empfohlene Behandlung verweigert hätten. Ihre Angabe, wonach eine Sportausübung die Durchblutung und somit den Gesundheitszustand Ihrer Zähne steigern würde, konnte von dieser nicht bestätigt werden. 

In jenen Fällen, bei denen der Behörde Ermessensspielraum zukommt, muss der Grundsatz gelten, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare Strafcharakter mit seiner spezialpräventiven Funktion hervorkommt. Dies hat zur Folge, dass zwar Härtefälle vermieden, aber nicht jede mögliche Begünstigung gewährt werden soll. 

Aufgrund der offensichtlichen Falschangabe hinsichtlich des drohenden Arbeitsplatzverlusts und zumindest der fragwürdigen Angaben hinsichtlich der Verschlechterung Ihres Zahnzustandes, müssen Ihre Angaben als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde und argumentierte im
Wesentlichen damit, er habe die von seiner Zahnärztin empfohlene Operation deshalb verwehrt, da diese in den Folgejahren negative gesundheitliche Auswirkungen hätte. Die für den Bf. unvorteilhaften Aussagen der Zahnärztin seien auf deren mangelnde Erfahrung im Umgang mit der Polizei sowie auf Bedenken wegen haftungstechnischer Folgen zurückzuführen. Das regelmäßige Herz-, Kreislauf- und Intervalltraining habe bereits positive gesundheitliche Auswirkungen gezeigt, die sich auf Grund der Haftbedingungen wieder ins Gegenteil verkehrt hätten. Mehr als 50% der verbliebenen Restschuldsumme, die dem Bf. angelastet werde, sei telefonisch sofort abrufbar; es sei auch geplant gewesen, eine vorgeschlagene Zahlungsvereinbarung mit Anfang Juni 2018 zu beginnen. Außerdem sei die Einkommenssituation wegen zweier Jobangebote als gesichert anzusehen (der Bf. sei als Geschäftsführer des B per vorgesehen; außerdem habe er auch drei Tage vor seiner Inhaftierung eine Kooperation betreffend seine Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater mit einem bestehenden Unternehmen vereinbart).  

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 54a Abs. 1 und 2 VStG lauten: 

"Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges  

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn  

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.  

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen." 

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ). 

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm. 8; ). 

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl. Thienel/Schulev-Steindl5539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/ Wessely § 54a Rz 1). 

Die Angaben des Bf. in seiner Beschwerde können nicht zum angestrebten Erfolg führen:

Abgesehen davon, dass eine Haftanstalt ökonomisch und logistisch nicht in der Lage ist,
jedes Bedürfnis seiner Insassen zu befriedigen, entspricht es dem Wesen eines jeden
Strafvollzugs, dass eine inhaftierte Person grundsätzlich in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt ist.

Was die vom Bf. angeführten gesundheitlichen Probleme betrifft, so vermag das Bundesfinanzgericht keinen Grund zu erkennen, von dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien vom , wonach eine Haftunfähigkeit des Bf. nicht gegeben ist (im Detail siehe S 11 des Aktes der belangten Behörde), abzuweichen. Dazu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Aussage der behandelnden Zahnärztin des Bf., wonach dieser die von ihr empfohlene Wurzelspitzenresektion bis jetzt abgelehnt habe, eine "absolut unverständliche Reaktion", die auf mangelnde Erfahrung im Umgang mit der Polizei sowie auf Bedenken wegen haftungstechnischer Folgen zurückzuführen sei, darstellen soll.         

Weiters erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Bf. trotz der angeblich vorhandenen finanziellen Mittel bis jetzt offensichtlich untätig geblieben ist. Wie das Bundesfinanzgericht in Erfahrung bringen konnte, dürfen Haftinsassen mittels Brief und Telefon mit der Außenwelt in Kontakt treten. Außerdem besteht die Möglichkeit, in Begleitung Geld zu beheben und Auszahlungen anzuweisen. Somit ist der Bf. auch vom Gefängnis aus in der Lage, noch offene Geldstrafen zu bezahlen, Ratenansuchen an die Magistratsabteilung 67 zu stellen etc.

Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Bf. die von ihm angeführten beruflichen Tätigkeiten nicht nach Ablauf der ohnehin bereits am ablaufenden Sechswochenfrist (siehe S 4 des Aktes der belangten Behörde) antreten kann; dies gilt insbesondere für die per vorgesehene Tätigkeit im B, den der Bf. mitgegründet hat und der bereits seit Datum4 existiert.

Zusammenfassend liegt daher kein wichtiger Grund vor, der im Rahmen des gebotenen Ermessens zu einer Haftunterbrechung führen kann.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall zu entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54a Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500333.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at