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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2017, RV/7500708/2017

Unrichtige Beantwortung einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdresseBf, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Geschäftszahl MA 67-PA-GZ, wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe), binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass der Beschwerdeführer (Bf.) im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen Kennz am um 12:15 Uhr in Wien 12, Böckhgasse 6 folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:

Als Zulassungsbesitzer habe der Bf. dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig erteilt worden sei.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Es werde ihm zudem ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 90,00 Euro.

Begründung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz habe der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen eine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO abgestellt gewesen sei, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. seien Übertretungen des § 2 leg.cit. als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde am mittels Onlineformular Herr Lenker1, wohnhaft in AdrLenker1 bekannt gegeben worden, welchem das Fahrzeug überlassen gewesen sei.

Bei dem bei der belangten Behörde persönlich eingebrachten Einspruch vom habe Herr Lenker1 vorgebracht, damals nicht der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein. Es dürfte leider im Formular zur Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers von der Gattin seines Chefs anstatt dem Namen seines Kollegen Herrn Lenker2 irrtümlich sein Name als Lenker zum angefragten Zeitpunkt angegeben worden sein.

Mittels Strafverfügung vom sei dem Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom habe der Bf. um die Einstellung der Strafverfügung gegen seine Person ersucht. Es könne vielleicht wirklich sein, dass er im Jänner 2017 diese Lenkererhebung nicht rechtzeitig oder gar nicht ausgefüllt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er in seinem Büro zur Unterstützung eine junge Dame vom AMS gehabt. Diese Mitarbeiterin habe die Briefe von der Post geholt, manchmal seien diese von ihr bearbeitet und ausgefüllt worden, manche, bzw. sehr viele Schriftstücke seien einfach im Schreibtisch verschwunden.

Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom , zugestellt durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am an der Abgabestelle, sei dem Bf. der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt worden, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und die Lenkereigenschaft des Herrn Lenker1 der Behörde glaubhaft zu machen.

Da der Bf. von der Gelegenheit, zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren, wie dem Bf. in der am ordnungsgemäß zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angekündigt, ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkererhebung bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt worden sei als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden sei, sei es, dass angegeben worden sei, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben worden sei, nicht zu wissen wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZVR 1971/120).

Darüber hinaus werde angemerkt, dass es dem Bf. zwar zuzubilligen sei, dass er andere Personen damit beauftragen könne, allfällige Lenkererhebungen zu beantworten; verantwortlich bleibe er aber als Zulassungsbesitzer einzig und allein selbst. Habe er eine andere Person beauftragt, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl des von ihm Beauftragten bzw. später bei dessen erforderlichen Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg, nämlich die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, hätte verhindern können (siehe Erkenntnis des Zl. 3527/80).

Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und die dem Bf. zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung sei ohne Zweifel als erwiesen anzusehen.

Da zum Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.

Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe nicht überhöht, sollte sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet.

Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er nur der Zulassungsbesitzer und nicht der Fahrer des gegenständlichen Kfz gewesen sei.

Der Lenker des gegenständlichen Kfz sei zu diesem Zeitpunkt (am ) Herr Lenker1 gewesen, geboren am , wohnhaft in 1110 Wien, AdrLenker1, Führerschein Nr. FSNr, ausgestellt von der BPD Wien.

Es habe in seinem Büro eine gewisse Zeit leider so funktioniert, dass sämtliche Dienstnehmer sich die Anonymverfügungen von seinem Schreibtisch genommen haben und diese dann aber nicht bezahlt haben. Dann habe er die Lenkerauskunft erhalten, füllte diese aus, denn er wisse als Dienstgeber sehr wohl, wer zu welchem Zeitpunkt mit welchem Auto unterwegs gewesen sei. Erst dann machen diese Typen einen Einspruch, und er (der Bf.) solle dann für dieses Vergehen verantwortlich sein und die Strafe bezahlen.

Der Einspruch vom entspreche den Tatsachen und der Bf. erhalte wirklich sehr viele Kuverts mit der Aufforderung zur Lenkerauskunft. Darum verstehe er nicht, dass jeder der Dienstnehmer ganz einfach behaupten könne, er sei nicht mit diesem Auto unterwegs gewesen und er, der Bf., dann alle Strafen zu bezahlen habe. 

Es erhalte jeder Dienstnehmer am Anfang einen Dienstvertrag, der unterschrieben werde, und jeder Lenker wisse, dass er für das Auto, welches er lenkt selbst verantwortlich sei, für alle Schäden, Unfälle, Verkehrsübertretungen, Strafen usw. 

Deshalb ersuche er nochmals um Einstellung der Strafe gegen seine Person.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF., ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 2 Parkometergesetz 2006 normiert weiters:

Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006: Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006: Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenomme Sachverhalt, der Bf. habe als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig erteilt worden sei, wird vom Beschuldigten entschieden in Abrede gestellt.

§ 2 Parkometergesetz 2006 betreffend die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idFLGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. z.B. Zl. 97/17/0361).

Das Bundesfinanzgericht ist in freier Würdigung der vorliegenden Beweise zur Überzeugung gelangt, dass die Strafbehörde im angefochtenen Erkenntnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bf. die Lenkerauskunft unrichtig erteilt hat.

Zu diesem Beweisergebnis gelangte das Bundesfinanzgericht aufgrund des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA-GZ1 des vom Bf. angegebenen Fahrzeuglenkers vom , sowie aufgrund der sich aus dem vorgelegten Strafakt der Erstbehörde ergebenden Beweisergebnisse.

Der als Lenker genannte Herr Lenker1 gab in seinem Einpruch gegen die an ihn gerichtete Strafverfügung vom  gegenüber der belangten Behörde MA 67 bekannt, dass er das Kfz mit dem Kennzeichen Kennz nicht gelenkt habe und nannte den Namen eines Arbeitskollegen als Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges.

Die belangte Behörde hat den Bf. nachweislich mit Schreiben vom  darüber in Kenntnis gesetzt und festgestellt, die genannte Person gebe an, dass das Fahrzeug nicht von ihr gelenkt worden sei. Der Bf. wurde aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war (zB Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen, Einteilung der Angestellten).

Seitens des Bf. langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme zu dem Verfahren ein.

Der Bf. nahm die ihm von der belangten Behörde gebotene Gelegenheit, die Überlassung des Fahrzeuges an den von ihm bekannt gegebenen Lenker durch Beibringung geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, nicht wahr.

Die belangte Behörde hat den Bf. nachweislich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom  über die Aussage von dem als Lenker genannten Herrn Lenker1 in Kenntnis gesetzt und festgestellt, die genannte Person gebe an, dass das Fahrzeug nicht von ihr gelenkt worden sei und einen Arbeitskollegen als Lenker genannt zu haben. Dem Bf. wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens des Bf. langte bei der belangten Behörde abermals keine Stellungnahme zu dem Verfahren ein.

Erstmals mit Einspruch gegen die Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA-GZ führte der Bf. aus, "es kann vielleicht wirklich sein, dass ich im Jänner 2017 diese Lenkererhebung nicht rechtzeitig oder gar nicht ausgefüllt habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich in meinem Büro zur Unterstützung eine junge Dame vom AMS, doch leider musste ich bis jetzt feststellen, dass „AUSSER SPESEN NICHTS GEWESEN" war, ..." Hiermit hat der Bf. selbst die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner aufgrund der Lenkererhebung vom gegebenen Lenkerauskunft in Frage gestellt.Ob dem Bf. daran ein Verschulden trifft, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und war daher keiner Überprüfung zu unterziehen.

Da der Bf. somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, folgt das Bundesfinanzgericht der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung und kommt im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die vom Bf. erteilte "Lenkerauskunft" unrichtig ist.

Die Verletzung der Auskunftspflicht ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, womit eine Schuldvermutung hinsichtlich der subjektiven Tatseite begründet wird und hier von Fahrlässigkeit auszugehen ist.  Da der Bf. nach Bestreitung durch die von ihm als Lenker genannte Person kein geeignetes Tatsachenvorbringen oder Beweise vorgebracht hat, hat der Bf. die ihm gebotene Gelegenheit der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund folgt das Bundesfinanzgericht der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass die vom Bf. erteilte "Lenkerauskunft" als unrichtig zu qualifizieren ist.

Der Bf. hat die Verwaltungsübertretung des § 2 Parkometergestz 2006 begangen.

Strafbemessung:

Zur Strafbemessung hat der Bf. keine Beschwerdevorbringen erstattet.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Bedenkt man, dass der Bf. nach der Aktenlage bereits mehrere Vorstrafen aufweist, die ihn nicht davon abhalten konnten, die gegenständliche Verrwaltungsübertretung zu begehen, kann auch das Ausmaß seines Verschuldens im gegenständlichen Fall nicht als geringfügig angesehen werden und sprechen insbesonders spezialpräventive Gründe gegen eine Strafherabsetzung.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt somit unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu bestimmenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bleiben in unveränderter Höhe von 10,00 Euro aufrecht.

Zahlung

Die Geldstrafe (80,00 Euro) ist zusammen mit den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens (10,00 Euro) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (16,00 Euro) - Gesamtsumme daher 106,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW,

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (GZ. MA 67-PA-GZ).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dem gegenständlichen Erkenntnis lag darüber hinaus die Klärung einer Sachverhaltsfrage im Einzelfall (Lenkereigenschaft) zugrunde, nach deren Lösung sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergab. 

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500708.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at