Alleinverdienerabsetzbetrag nur bei mindestens einem Kind möglich.
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0022. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2013, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 im Streitjahr 2013 erfüllt sind.
Nach Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages fest, da im Streitjahr keine Kinder vorhanden gewesen seien, für die der Beschwerdeführer (Bf..; Pensionist) oder seine Ehepartnerin (A) mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Beschwerde richte sich gegen die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und die Nichtberücksichtigung der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehegattin.
Verwiesen werde auch auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen im Vorjahr.
Das BF.G sei an die bisher ergangenen Entscheidungen des VfGH und des VwGH nicht gebunden.
Der Bf.. fühle sich nach dem Geschlecht und dem Alter diskriminiert.
Die Regelungen betreffend Unterhaltspflicht würden sowohl gegen das Unionsrecht als auch gegen das nationale Verfassungsrecht verstoßen; sie seien sachlich nicht gerechtfertigt.
Für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages nur bei Steuerpflichtigen ohne Kinder sei bis dato nirgends ein Grund genannt worden. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag handle es sich nicht um eine steuerliche Begünstigung, sondern um eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Diese verfassungsrechtliche Pflicht hätte der Gesetzgeber nicht ohne weiteres ersatzlos streichen dürfen.
Als letztinstanzliches Verwaltungsgericht hätte das Bundesfinanzgericht betreffend die o.a. gesetzlichen Bestimmungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag und zur Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen seiner Vorlagepflicht an den EuGH nachkommen müssen.
Auch hätte sich das Bundesfinanzgericht wegen verfassungsmäßiger Bedenken an den Verfassungsgerichtshof wenden müssen, wenn es die vorgebrachten Bedenken nicht selbst mit „durchschlagskräftigen Argumenten“ entkräften kann. Dieser Anfechtungspflicht sei das Bundesfinanzgericht bis dato nicht nachgekommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen und auf die Begründung der BFG-Entscheidung vom , GZ. RV/1234, betreffend Kalenderjahr 2012, verwiesen.
Der Bf.. stellte daraufhin am ohne weitere Ausführungen einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. ist verheiratet und hat keine Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht. Nach den Angaben des Bf.. ist die Ehegattin einkommenslos.
Strittig ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013.
Zum gleichen Sachverhalt (Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Ehepaare) ist bereits ein abweisendes BFG-Erkenntnis vom , RV/1234, ergangen. Die diesbezügliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2017/13/0037, zurückgewiesen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind "Alleinverdienende" Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Bis zum Jahr 2010 stand der Alleinverdienerabsetzbetrag auch Paaren ohne Kinder zu. Seit 2011 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag generell an das Vorhandensein von Kindern iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 geknüpft.
Aufgrund der Neuregelung steht dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2013 (ebenso wie schon für 2012 und 2011) eindeutig nicht zu, da der Bf. kein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 hat.
Der Bf. wendet aber ein, die Gesetzesbestimmung widerspreche in Hinblick auf die Diskriminierung nach dem Alter und nach dem Geschlecht der österreichischen Verfassung und dem Gemeinschaftsrecht.
Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit betrifft, genügt es, darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Bf. zur gleichen Rechtsfrage betreffend das Jahr 2011 abgelehnt hat ().
Der VfGH hat im Zuge der VfGH-Beschwerde in Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes Erfolglosigkeit festgestellt.
Der VfGH hat dazu auf sein Erkenntnis , zur Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Bezug genommen sowie auf die Entscheidung - B531/06, B532/06 und B539/06, zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Aufgrund der gegebenen sachlichen Rechtfertigung hatte der VfGH in der zuletzt genannten Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kürzungsregelung der Wiener Pensionsordnung 1995.
Im Erkenntnis , hat der VfGH in der Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen bzw. Partnerschaften durch das Budgetbegleitgesetz 2011 keine Unsachlichkeit gesehen.
Er ging davon aus, dass keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretenden Unterhaltspflicht von Ehegatten besteht.
Es handelt sich somit bloß um eine Zurücknahme einer steuerlichen Begünstigung, auf deren unveränderten Fortbestand ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen nicht besteht; es besteht vielmehr rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Der VfGH hat auch die Gleichbehandlung von Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalten nicht als unsachlich beurteilt. Denn bei beiden Personengruppen ist eine weitgehende Umgestaltung der Lebensverhältnisse wegen Entfalls des AVAB iHv 364 €/Jahr nicht erforderlich.
Der VfGH hat mit dieser Entscheidung die ErläutRV BudgetbegleitG 2011 bestätigt, wonach der Unterhaltsanspruch zwischen Ehepartnern - anders als bei Kindern - von mannigfaltigen Umständen abhängt, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind.
Nach dem Gesagten liegt daher sehr wohl eine sachliche Begründung für die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Steuerpflichtige vor. Eine unsachliche Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters kann das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der erwähnten VfGH-Judikatur nicht erkennen.
Aus diesen Gründen führt die angefochtene Regelung auch nicht zu einer Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Diskriminierungsverbotes.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art 20 GRC (Grundrechte-Charta) besagt nach der ständigen Judikatur des EuGH im Wesentlichen, dass gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu regeln sind, was der EuGH auch auf die in Art 21 GRC (allgemeines Diskriminierungsverbot) und 23 GRC (Gleichheit von Frauen und Männern) normierten Diskriminierungsverbote anwendet. So wie der VfGH zieht der EuGH ein Sachlichkeitsgebot heran (siehe Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art. 20 Rz 5).
Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht jedem Steuerpflichtigen zu Gute kommt.
Die Einschränkung der steuerlichen Begünstigung ist aber sachlich begründet und widerspricht somit weder dem österreichischen Verfassungsrecht noch dem Gemeinschaftsrecht.
Der Bf. beantragte gemäß Art 267 AEUV die Vorlage der von ihm aufgeworfenen Fragen an den EuGH.
Gemäß Art 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet.
Eine Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für das Bundesfinanzgericht demgemäß nicht, da Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. ). Das Bundesfinanzgericht hält die Einholung einer Vorabentscheidung aus den genannten Gründen nicht für erforderlich.
Die vom Bf. beklagte Verminderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltspflicht für den einkommenslosen Partner kann auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an den (Ehe)Partner nicht abzugsfähig sind - soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen. Das Bundesfinanzgericht hegt in Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Regelung des § 34 Abs. 7 EStG 1988.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit Beschluss vom , Ra 2017/13/0037, zurückgewiesen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Alleinverdienerabsetzbetrag ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. ). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da sich die Rechtsfolge eindeutig aus § 33 EStG 1988 ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | AVAB Alleinverdienerabsetzbetrag Unterhaltspflicht Revision |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104916.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at