Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.02.2019, RV/7400019/2019

Eine nach rechtskräftiger Einantwortung an die "Verlassenschaft nach . . ." gerichtete Erledigung entfaltet keine Rechtswirkungen - Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des C, Adresse1, vertreten durch Dr. RA, Adresse2, vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , betreffend Grundsteuer ab für die Liegenschaften Adresse3 (Haus 1-10 mit den Einheitswert-Aktenzeichen) beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG  in Verbindung  mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Schenkung

Mit Notariatsakt vom schenkte A u.a. die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften in Adresse3 (KG X, EZ) seiner (damaligen) Ehegattin, B.
 

2. Einantwortung

Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes vom , Geschäftszahl wurde der Nachlass des am **.04.2018 verstorbenen A zur Gänze seinem Sohn, C, eingeantwortet.
 

3. Grundsteuerbescheide

Mit (insgesamt zehn) Grundsteuerbescheiden vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 6, ab die Grundsteuer mit dem Hinweis vor, dass die Vorschreibung auf dem vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (unter Angabe der jeweiligen Einheitswert- Aktenzahl) mit Bescheid (jeweils) vom festgestellten Einheitswert und auf dem (in jedem Bescheid ziffernmäßig angegebenen) Grundsteuermessbetrag beruhe.

Gerichtet waren alle Grundsteuerbescheide an:

„Verlassenschaft nach A
zu Handen C
Adresse1“

 

4. Beschwerden

Mit (zehn gleichlautenden) Beschwerden vom bekämpfte C – nach Hinweis auf den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss vom und die damit nicht mehr existente Verlassenschaft nach A - die unter Pkt. 3. angeführten Grundsteuerbescheide vom im Wesentlichen mit der Begründung, dass für das Jahr 2012 bereits Verjährung eingetreten sei. Allfällige den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechenden Amtshandlungen seien nicht gesetzt worden. Der Bf. brachte vor, dass die den gegenständlichen Grundsteuerbescheiden zu Grunde liegenden Einheitswertbescheide vom weder seinem verstorbenen Vater noch ihm zugestellt worden seien. Darüber hinaus würden die Liegenschaften seit dem steuerrechtlich Frau B zugerechnet, welche seit diesem Zeitpunkt Schuldnerin der Grundsteuer sei.
 

5. Beschwerdevorentscheidungen

Die MA 6 erließ daraufhin am (zehn) abweisende Beschwerdevorentscheidungen und adressierte diese an:

„Verlassenschaft nach A
zu Hdn. Herrn Mag. Dr. RA
Adresse2“

Dem in den Beschwerden vorgebrachten Einwand der Verjährung hielt die MA 6 im Wesentlichen entgegen, „dass der Einheitswertbescheid vom vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einer dortamts vorliegenden Vollmacht zufolge ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Verjährung somit unterbrochen hat…..Ab 2013 wird die Grundsteuer Frau B vorgeschrieben….“
 

6. Vorlageanträge

In den (zehn) Vorlageanträgen vom wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Erlassung der von der belangten Behörde angeführten Einheitswertbescheide vom keine die Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkende Amtshandlung darstelle. Die Einheitswertbescheide seien ausschließlich an die Y Immobilien GmbH zugestellt worden, welche allerdings keine Vollmacht gehabt habe, Schriftstücke für den seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer, A, in Empfang zu nehmen.

Als Beschwerdeführer wurde auf den Vorlageanträgen angeführt: 


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„Beschwerdeführer:
vormals Verlassenschaft nach A
Adresse1

 
nunmehr C
ebendort



 
dieser vertreten durch:
Mag. Dr. RA
Rechtsanwalt
……..“


 

7. Beschwerdevorlage:
Im Vorlagebericht an das BFG hielt die belangte Behörde im Abschnitt "Stellungnahme" Folgendes fest:

„Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2012 bereits verjährt sei. Den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Amtshandlungen wären nicht gesetzt worden. Die den Grundsteuerbescheiden zu Grunde liegenden Einheitswertbescheide vom wären weder Herrn A noch dessen Erben, Herrn C, zugestellt worden und vermögen daher keine nach außen erkennbare Amtshandlung darzustellen.

Den vorgebrachten Argumenten ist zu entgegnen:

Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, müssen Amtshandlungen, die die Verjährungsfrist unterbrechen, nach außen erkennbar sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es allerdings nicht erforderlich, dass diese dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gelangen. Hat die Abgabenbehörde, nach außen in Erscheinung tretend, eine Amtshandlung gesetzt, die auf Erfassung eines bestimmten Abgabenpflichtigen und Ausforschung des konkreten Sachverhaltes gerichtet ist, dann tritt Unterbrechungswirkung sogar dann ein, wenn diese behördlichen Schritte dem tatsächlichen Abgabenpflichtigen nicht zur Kenntnis gelangten. Die Wirkung der Unterbrechung geht auch nicht dadurch verloren, dass etwa ein die Verjährung unterbrechender Bescheid in der Folge wieder aufgehoben wird (Hinweis, Stoll, Handbuch zur BAO S 493 f) (VwGH, GZ 0201/80, v. ). Auf Grund der vom Finanzamt bekannt gegebenen Verjährungsunterbrechungen (Blatt-Nr. 8 — 9, 32 — 33, 56 — 57, 80 — 81,104 —105, 128 —129, 152 —153, 176 — 177, 200 — 201 und 224 - 225) muss die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Einheitswertbescheide vom vom Finanzamt ordnungsgemäß zugestellt worden sind und eine Verjährung für die Grundsteuer ab auf Grund der Verjährungsunterbrechungen daher nicht eingetreten ist.

Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass der Magistrat der Stadt Wien als Bemessungsbehörde an die im Bewertungsverfahren vom Finanzamt festgesetzte Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) gebunden ist.“

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0151).

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde
§ 260 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an den/die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (; ).

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO6, § 260 Tz 8 und die dort angeführte Judikatur).

Kein Bescheid liegt vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet ist, sondern zB an eine rechtlich nicht mehr existente Verlassenschaft (Ritz, aaO, unter Hinweis auf ).                        

Die dem BFG vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Grundsteuerbescheide vom , die an die "Verlassenschaft nach A zu Handen C…" adressiert sind.

Wie den Beschwerden und dem mit diesen vorgelegten Einantwortungsbeschluss entnommen werden kann, wurde die Verlassenschaft nach A mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom zur Gänze dem Sohn des Verstorbenen, C, eingeantwortet.

Eine nach rechtskräftiger Einantwortung an die "Verlassenschaft nach ..." gerichtete Erledigung geht ins Leere.

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Grundsteuerbescheide vom , die als Bescheidadressaten die nicht mehr existierende "Verlassenschaft nach A" aufweisen, konnten somit keine Rechtswirkungen entfalten.

Die dagegen – vom bereits eingeantworteten Erben im eigenen Namen - erhobenen Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen den vorliegenden Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Frage, ob eine nach der Einantwortung an die "Verlassenschaft nach ..." adressierte Erledigung Rechtswirkungen zu entfalten vermag, ist durch die Rechtsprechung des VwGH (zB o.a. Beschluss vom  , 2010/15/0096) eindeutig geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400019.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at