Überwiegende Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dipl.-Betriebswirt A B C, jetzt Adresse_4, Deutschland, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.-Ing. Wilhelm Haßlingerstraße 3, vom in der Fassung des Berichtungsbescheids vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im November 1979 geborenen E C ab Mai 2011 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Der "Antrag, die bisher bis zum heutigen Datum ausgezahlten Beträge der Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes von diesem unverzüglich zurückzufordern, um deren Auszahlung erst dann an die berechtigte Person zu veranlassen, wenn ein endgültiger, rechtskraftiger Bescheid vorliegt", wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am langte beim Finanzamt Baden Mödling ein mit datierter Antrag (Formular Beih 1) des Beschwerdeführers (Bf) A B C auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen im November 1979 geborenen Sohn E C ein. Eine im örtlichen Wirkungsbereich des Finanzamtes Baden Mödling gelegene Adresse des Bf war auf diesem Formular angegeben.
Der Bf sei deutscher Staatsbürger und selbständig in Österreich erwerbstätig. Seine Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin und Hausfrau. Im Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" ist angegeben: "entfällt". Der Bf erhalte zur Zeit Familienbeihilfe für eine studierende Tochter. Sein Sohn E sei deutscher Staatsbürger, wohne ständig am Familienwohnort, sei erheblich behindert und arbeitssuchend. Die überwiegenden monatlichen Kosten würden vom Bf getragen.
Schreiben vom
Der Bf gab mit Schreiben vom dem Finanzamt dazu bekannt:
Da mein Sohn E unter einer geistigen 50%igen Behinderung leidet, ist es nicht verwunderlich, dass er unter Einfluss fremder Personen ungenaue oder unrichtige Angaben macht. Wegen des nicht existenten Vertrauensverhältnisses zu seinem einstweiligen Sachwalter, gegen den im Übrigen mehrere Anträge auf Abberufung seitens meines Sohnes E anhängig sind, möchten wir aus verständlichen Gründen Ihrer Empfehlung zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf dessen Konto nicht folgen. Wir möchten im Einverständnis mit meinen Söhnen E und F den seit März 2011 eingeschlagenen Weg der Überweisung bis auf Weiteres beibehalten.
Die jeweiligen Überweisungen können dann auf Anforderung gerne dokumentiert werden.
Dem Schreiben war eine Bestätigung von F C vom beigelegt:
Hiermit bestätige ich, F C, dass mein Bruder E C, seit Oktober 2010 von unserem gemeinsamen Vater, A C, monatlich € 250,00 erhalten hat.
Diese Unterhaltszahlungen sind zunachst bar vorgenommen worden, seit März 2011 per Überweisung über mein Konto, beginnend mit € 200,00 im März 2011. Von mir bekommt mein Bruder E das anteilige Geld wöchentlich ausgezahlt.
Aus Beitragsvorschreibungen ist zu ersehen, dass der Bf für F, G und E Lebensversicherungen abgeschlossen hat. Die jährliche Prämie für E hat € 345,91 betragen. Der Bf hat desweiteren monatlich € 19,90 und € 3,70 für eine Krankenversicherung für E bezahlt.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom (i.d.F. des Berichtigungsbescheids vom , davor lautete das Datum ) auf Familienbeihilfe für E C ab Mai 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1067 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familie, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgericht GZ. RV/71102679/2011 vom , wurde der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe Sohn E ab Oktober 2010 zuerkannt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe + erhöhter Beihilfe für E vorlag, war Ihr Antrag abzuweisen.
Hinweis: Der Rückforderungsbescheid ergeht einmal EDV mäßig an Sie und einmal erfolgt die Zustellung am Postweg mittels EINSCHREIBEN!
Handschriftlich vermerkt ist
IHR ANTR. V. WAR OHNE ANTR.ZEITPUNKT SOMIT AWZR AB 5/2011
und
LETZTER ABSATZ KEINE ENTSCHEIDUNG ERHALTEN HABE
Der von der EDV ausgefertigte Text enthält als Antragsdatum . Dieses wurde handschriftlich auf geändert und vermerkt BERICHTIGUNG § 293 BAO .
Der internationale Rückschein ist im PDF kaum leserlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom , Postaufgabe , legte der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom "" ein und gab dazu an:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Abweisungsbescheid vom bringe ich hiermit Beschwerde ein.
Begründung:
1. Nach Informationen des Bundesfinanzgerichtes hat das Bundesfinanzgericht am keine Entscheidung getroffen, sondern lediglich eine Erkenntnis zugestellt. Das Finanzamt Baden Mödling hat daraufhin versäumt, eine Entscheidung zu treffen bzw. einen Bescheid zu erlassen. Dennoch wurde die seit Oktober 2016 sistierte Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes ausbezahlt und wird offenbar auch weiter bezahlt. Da mir als Antragsgegner seit dieser Zeit keine Gelegenheit zu einem Einspruch oder einer Beschwerde gegen diese Vorgehensweise gegeben wurde, dürfte die Auszahlung seinerzeit sowie die laufende Auszahlung an den Sachwalter meines Sohnes rechtswidrig sein.
2. In dem Abweisungsbescheid wird ein Zeitraum ab Mai 2011 genannt. Es wird allerdings nicht erläutert, worauf sich dieser Zeitraum bezieht. Falls damit der Zeitraum gemeint ist, ab dem die Familienbeihilfe dem Sachwalter meines Sohnes ausbezahlt wurde, stellt sich die Frage, was für den Zeitraum von Oktober 2010 bis April 2011 entschieden wurde.
3. Der Abweisungsbescheid stellt lediglich fest, dass keine Anspruchsvoraussetzungen fur den Bezug der Familienbeihilfe + erhöhter Beihilfe für E vorlag. Es wird in keiner Weise detailliert erlautert, warum keine Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Nachweislich sind von mir ausreichende Unterlagen eingereicht worden, die meinen Anspruch auf Familienbeihilfe belegen. Diese wurden in dem Abweisungsbescheid offenbar nicht oder nicht ausreichend gewürdigt.
Aufgrund der o.g. Mängel stelle ich ergänzend den Antrag, die bisher bis zum heutigen Datum ausgezahlten Beträge der Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes von diesem unverzüglich zurückzufordern, um deren Auszahlung erst dann an die berechtigte Person zu veranlassen, wenn ein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Begründung:
Es liegt bis heute kein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid vor. Nach dem letzten mir vorliegenden Rechenschaftsbericht des Sachwalters hat dieser bereits bzw. versucht dieser weiterhin, sich aus dem Gesamtbetrag der an ihn ausbezahlten Familienbeihilfe unter verschiedenen Titeln, z.B. Aufwandsentschädigungen, angeblich entstandene Kosten seinerseits, zu bedienen. Das ist insbesondere deswegen zu beanstanden, weil einerseits kein rechtskräftiger Titel vorliegt, andererseits die Familienbeihilfe ausschließlich dazu bestimmt ist, dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, im Wesentlichen durch Deckung des Aufwandes für Nahrung, Bekleidung, Hausrat, Körperpflege, Beheizung und Strom sowie anderer persönliche Bedürfnisse. Durch die Veruntreuung dieser Beträge durch den Sachwalter werden meinem Sohn, dem Betroffenen, Mittel zu einem angemessenen Lebensunterhalt entzogen, was es zu verhindern gilt.
Beschwerdevorentscheidung
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab:
Gemäß § 10 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Gemäß § 10 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Auf dem Antragsformular Beih. 1 besteht die Möglichkeit, die Familienbeihilfe rückwirkend zu beantragen. Auf den Antragsvordruck vom - eingegangen beim Finanzamt Baden-Mödling am - wurde das vorgesehen Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Eine rückwirkende Antragstellung Ihrerseits erfolgte daher nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/16/119, 2009/16/0127, 2011/16/0065 bzw. 2011/16/0078)
Da Sie die Familienbeihilfe nicht rückwirkend beantragt haben, wurde ab dem Monat, in dem der Antrag auf Gewährung beim Finanzamt eingebracht wurde, abgesprochen.
Gemäß § 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten fiir das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Ihr Sohn E lebte im strittigen Zeitraum nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe liegt auf Grund der gesetzlichen Regelung nur dann vor, wenn eine überwiegende Kostentragung Ihrerseits vorliegt.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten fur ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet wurden zu ermitteln. Diese wurden unter Mitwirkung des volljährigen Kindes bzw. dessen Sachwalter konkret ermittelt. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltleistungen mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht die Familienbeihilfe zu.
Ihr Sohn E hatte im strittigen Zeitraum Bezüge vom AMS Mödling, der BH Mödling und der AUVA.
Im vorliegenden Fall ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Finanzierung des Unterhaltes des Kindes über das vom Sachwalter eingerichtete Lebensbedarfskonto abgewickelt worden ist, sodass eine monatsübergreifende Betrachtungsweise hier insofern angestellt werden muss, als in einzelnen Monaten entstandene Mehraufwendungen von Einnahmenüberschüssen aus Vormonaten bestritten werden konnten. Schließlich wurde in den an das Bezirksgericht Mödling übermittelten Sachwalterrechnungen jeweils nach halbjährlicher Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Guthabensaldo errechnet und ausgewiesen. Von diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass gegenstandlich der monatliche Unterhaltsbedarf zur Ganze von den laut Sachwalterkonto erhaltenen Einnahmen des Kindes finanziert werden konnte.
Da im vorliegenden Fall keine überwiegende Kostentragung Ihrerseits vorlag, war Ihre Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
Der internationale Rückschein ist im PDF kaum leserlich.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:
1. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Abweisung meines Antrags damit begründet, dass keine überwiegende Kostendeckung meinerseits vorlag.
2. Unter der Begründung für die Abweisung der Beschwerde wird u.a. angeführt, dass das vorgesehen Feld für das Datum, ab dem die FBH beantragt wird, nicht ausgefüllt sei und daher ab dem Monat der Antragseinbringung abgesprochen wurde.
3. Den Punkten 1 und 2 ist Folgendes entgegenzuhalten:
4. Offensichtlich werden zwei parallel laufende Verfahren beim FA Baden Mödling vermischt bzw. eines ignoriert. Im Laufe des Jahres 2010 wurde ich vom FA Baden Mödling mit Schreiben vom um Ergänzung wegen der Überprüfung des Anspruchs auf FBH für E C gebeten. Die Antwort von mir stammt vom . Mit Datum vom wurde ich vom FA Baden Mödling aufgefordert, das Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu überprüfen und ausgefüllt und unterschrieben zuruckzusenden. Das geschah am 6.9. bzw. . Ein weiteres Ersuchen um Ergänzung wurde am an mich gerichtet, das mit Datum vom beantwortet wurde. Das nächste Ersuchen um Ergänzung seitens des FA Baden Mödling stammt vom und wurde von mir am beantwortet. Am habe ich an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Mit Schreiben vom wurde ein weiteres Ersuchen um Ergänzung an mich gerichtet, das wiederum mit Datum vom beantwortet wurde. In diesem Ersuchen wird von mir ein neuer Antrag eingefordert, wenn ich den Anspruch auf Familienbeihilfe fur meinen Sohn E C aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung WEITERHIN geltend machen wolle. Daraus geht eindeutig hervor, dass erstens die erhöhte Familienbeihilfe an mich bis zumindest diesem Datum überprüft und rechtmäßig war und daher nicht gesondert zu beantragen war, und zweitens dass das Fehlen der Angabe eines Datums zum Anspruchszeitraums völlig irrelevant ist, weil über den vergangenen Zeitraum bereits in meinem Sinne entschieden war. Ergänzend dazu wurde mir mit Schreiben vom emeut ein Ersuchen um Ergänzung meines Antrags vom zugestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt Gelegenheit gehabt, das infrage gestellte Datum von mir bestätigen zu lassen, wenn es dort Zweifel gegeben hatte. Das ist allerdings nicht erfolgt, daher geht das Argument 2 gänzlich ins Leere.
5. Erst durch mein Einschreiten am wurde mir der Bescheid des FA Baden Mödling über die Abweisung meines Antrags auf FBH zugestellt! Da ich in diesem Verfahren der Antragsgegner des Sachwalters meines Sohnes E C war, hätte dieser Abweisungsbescheid mir seinerzeit zeitnah zugestellt werden müssen, um mir Gelegenheit zur Beschwerde zu geben. Da dies nicht der Fall ist, verstößt die weitere Verwendung der FBH an den Sachwalter gegen entsprechende Vorschriften und ist daher zu reversieren.
6. Bemerkenswerterweise bezieht sich der in Pkt. 5 genannte Abweisungsbescheid auf den Zeitraum ab Mai 2011. Das bestätigt meine Feststellung unter Pkt. 4, nämlich dass offenbar und eindeutig die erhöhte FBH für meinen Sohn E C mir zustand, und zwar seit Sistierung der FBH mit Oktober 2010, also für 7 Monate. Daraus ergibt sich die Frage, wem diese Betrage zugeflossen sind, wenn nicht mir??
7. Der Abweisungsbescheid vom führt als Begründung an, es hätten keine Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen. Das widerspricht nicht nur Ihrer Argumentation vom , es hätte nur ab dem Monat der Antragsstellung abgesprochen werden konnen, sondern ist sachlich unrichtig. Laut dem FA Baden Mödling vorgelegter Nachweise habe ich für meinen Sohn E bis zum einen monatlichen Betrag von € 302,43 gezahlt. Während dieses gesamten Zeitraums hat mein Sohn von seinem Sachwalter einen wöchentlichen Betrag von € 30,00 für seinen Lebensunterhalt erhalten, also € 130,00 im Monat! Dass von einem derartig geringen Betrag niemand leben kann, dürfte mehr als offensichtlich sein! Selbst unter Einrechnung der Miete und der Nebenkosten, die ja meinem Sohn E nur zur Hälfte treffen, weil sein Bruder F C die Wohnung mit ihm teilte, dürfte mein monatlicher FREIWILLIGER Unterhalt den überwiegenden Teil des Monatsbedarfs von E ausgemacht haben! Da meinem Sohn E nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch ein ausreichender Betrag zum Lebensunterhalt seitens des Sachwalters fehlte, war ich gezwungen, ihm neben der Übernahme der Beiträge für Krankenversicherung und Lebensversicherung einen freiwilligen Unterhalt in der bekannten Höhe von € 250 monatlich zukommen zu lassen. Erst damit wurde ihm ein menschenwürdiges Leben auf niedrigstem Niveau ermöglicht. Die Einlassung des Sachwalters mit Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat Wien geht daher erneut völlig fehl. Erstens habe ich den Beweis der freiwilligen Unterhaltszahlungen dem FA Baden Mödling nach Aufforderung zur Verfügung gestellt, zweitens können entgegen der Darstellung des Sachwalters, immerhin eines Rechtsanwaltes, freiwillige Unterhaltszahlungen nie schuldbefreiend wirken, weil sie keinerlei Pflicht unterliegen. Da der Sachwalter nachweislich nicht gewillt war, meinem Sohn ein ausreichendes Taschengeld zur Verfügung zu stellen, wäre es wenig zweckdienlich, eher kontraproduktiv gewesen, dem Sachwalter diese freiwilligen Beträge zukommen zu lassen. Auch wenn der Sachwalter mit seiner Einlassung, ich hatte ihm seit seiner Bestellung nichts bezahlt, vermeint, den Eindruck erwecken zu mussen, ich sei ihm etwas schuldig gewesen, ist es eindeutig und spater auch per Gerichtsurteil bestätigt, dass ich keinerlei Verpflichtung gegenüber meinem Sohn oder dem Sachwalter gehabt habe. Im Übrigen wurde das o.g. Schreiben des Sachwalters von mir mit Schreiben vom richtig gestellt.
Aus den oben angeführten Begründungen bzw. Feststellungen stelle ich folgende Anträge:
1. Überweisung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn E C für die Zeit vom bis .
2. Überprüfung meines Anspruchs auf Familienbeihilfe für meinen Sohn E C vom bis .
Vorlage
Das Finanzamt legte mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt:
Kindesvater beantragt die Familienbeihilfe für Sohn E wegen überwiegender Kostentragung.
Sohn E stellt Eigenantrag und wird ihm die Familienbeihilfe aufgrund des BFG Erkenntnisses vom ab 10/2010 gewährt bis einschließlich 9/2016 ( Wegzug nach Deutschland).
Daher Abweisung des Antrages beim Kindesvater.
Beweismittel:
im Akt
Stellungnahme:
Antrag des Kindesvaters war aufgrund der Entscheidung des BFG abzuweisen.
Akteninhalt
Im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich:
Bis 2005 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz des Vaters mit seinem Sohn E. Laut Versicherungsdatenauszug bezog E seit 2005 Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Überbrückungshilfe, Pensionsvorschuss und Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf um Bekanntgabe:
1) Wohnt E alleine bzw. bei wem wohnt er?
2) Sollte E alleine wohnen: Von wem wird er betreut?
3) Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice von E.
4) Kopie des Unfallrentenbescheides von E.
5) Warum wurde der Pensionsbezug "geminderte Arbeitsfähigkeit" mit eingestellt. Kopie des Bescheides.
6) Erhält E Pflegegeld? Wenn ja, Kopie des Pflegegeldbescheides.
7) In welcher Höhe sorgen Sie monatlich fur den Unterhalt von E? Bitte um detailierte Aufstellung Ihrer Unterhaltsleistungen ( ev. auch Sachleistungen) und um Vorlage entsprechender Belege.
Mit Schreiben vom teilte der Bf dem Finanzamt mit:
1. E wohnt gemeinsam mit seinem Bruder ...
2. Er wird überwiegend von mir betreut, da sein Bruder in der Früh die Wohnung verläßt und erst am Abend zurückkehrt.
3. Kopie liegt bei, die Leistungen beziehen sich im Wesentlichen auf E Tätigkeit in der ARGE H, die von April bis September 2010 befristet ist.
4. Kopie liegt bei
5. Kopie liegt bei
6. E erhält kein Pflegegeld
7. € 300,00
E erhält von mir € 250,00 monatlich in bar und zwar in Raten, da er sonst nachweislich das Geld schnell und für unnötige Dinge ausgibt. Zusätzlich zahle ich für ihn die Prämien für eine Lebensversicherung sowie eine Zusatzkrankenversicherung, zusammen ca. €52,00 pro Monat ( Kopien liegen bei).
Mit Beschluss vom liegt eine Sachwalterbestellung vor. Kopie liegt bei.
Laut gekürzter Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichts Mödling vom wurde ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirkung bestellt, und zwar für die "Vertretung des Betroffenen vor Gericht, Ämtern, Behörden, sozialen Einrichtungen und Privatrechtspartnern in allen RECHTSANGELEGENHEITEN und in FINANZIELLEN ANGELEGENHEITEN."
Mit Schreiben vom gab das Finanzamt Baden Mödling dem einstweiligen Sachwalter Dr. I J bekannt, dass der Bf für E C (erhöhte) Familienbeihilfe beziehe, weswegen eine Überweisung an den Sachwalter nicht möglich sei.
Vorhalt vom
Das Finanzamt teilte dem Bf mit Vorhalt vom mit:
Der Sachwalter von E, Dr. I J, teilte dem Finanzamt mit, dass Ihrerseits keine Unterhaltsleistungen für E erfolgen.
Zwecks Prüfung, ob Sie überwiegend für die Kosten von Ihrem Sohn E aufkommen, werden Sie ersucht folgende Fragen zu beantworten und die notwendigen Beweismittel vorzulegen.
Welche Unterhaltsleistungen erbringen Sie regelmäßig jeden Monat für E?
Welche Unterhaltsleistungen Ihrerseits fallen neben den regelmäßigen Leistungen noch an?
Detailierte Aufstellung über alle in einem Monat anfallenden Kosten von Ihrem Sohn E.
Miete, Betriebskosten, Gas, Strom, GIS, Telefon, Internet, Kosten für Körperpflege, Friseur, Lebens -und Putzmittel, Versicherungen, Fahrtkosten und andere regelmäßig anfallende Ausgaben.
Nachweis über alle Einkünfte von E : Unfallrente, Bezuge vom AMS und eventuelle andere Einkünfte.
Nachweis über alle durch Sie im Jahr 2010 geleisteten Unterhaltsbeträge und Empfangsbestätigungen betreffend Leistungen in Form von Bargeld.
Der Bf gab dazu am dem Finanzamt bekannt:
1. Herr Dr. J hat weder mich noch meinen Sohn E danach gefragt, ob von mir Unterhalt an meinen Sohn E geleistet wird. Insofern muß die Frage erlaubt sein, vor welchem Hintergrund und aufgrund welcher Informationen er diese Aussage gegenüber dem Finanzamt macht.
2. Da sowohl ein Antrag meines Sohnes auf Ablehnung dieses Sachwalters als auch ein Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer NÖ gegen Dr. J anhangig ist, muß seine Aussage auch in diesem Lichte gewürdigt werden. Insbesondere auch deswegen, weil derselbe Sachwalter noch im Juni 2010 davon ausgeht, dass von mir Unterhalt an meinen Sohn geleistet wird ( s. beiliegende Kopie ).
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes ersuche ich zunächst darum, Dr. J aufzufordern, für seine Behauptung entsprechende Beweise vorzulegen. Es kann ja wohl nicht sein, dass eine ungeprüfte Aussage diese Sachwalters zu entsprechenden Komplikationen fuhren kann.
Zu Ihren Fragen verweise ich auf mein Schreiben an Sie vom , dessen Inhalt nach wie vor Gültigkeit besitzt.
In der Anlag befand sich die Kopie eines Schreibens des Sachwalters an den Bf vom :
Eingangs gebe ich bekannt, dass ich mit Beschluss des BG Mödling am zum einstweiligen Sachwalter Ihres Sohnes, Herrn C E, insbesondere auch für finanzielle Angelegenheiten, bestellt wurde (Beilage).
Lt. meinen Informationen bezieht Herr C E eine erhöhte Familienbeihilfe und teilt mir das FA Baden Mödling mit, dass Sie für Ihren Sohn Unterhalt leisten und daher die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
Nach meinen Informationen bzw. lt. der zuständigen Richterin Frau Rat ... des Bezirksgerichts Mödling hat Ihr Sohn, der bei seinem Bruder lebt, weder einen Kontakt mit Ihnen, noch erhält er Unterhalt.
Ich ersuche daher höflich um Überweisung des Unterhaltes von zumindestens EUR 650,00 und der erhöhten Familienbeihilfe des FA Baden Mödling rückwirkend ab Bezugsmonat 04/10 auf mein für Herrn C E eingerichtetes SW-Konto ...
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf:
Nachweis über alle im Jahr 2010 von Ihnen an Ihren Sohn E geleisteten Bargeldbeträge. Empfangsbestatigungen oder schriftliche Bestätigung Ihres Sohn E welche monatlichen Unterhaltsbeträge er von Ihnen im Jahr 2010 bar erhalten hat.
Zur Information wird mitgeteilt, dass Ihr Sohn E schriftlich bestätigt hat von Ihnen keinerlei Unterhaltsbeträge erhalten zu haben bzw. zu erhalten.
Bitte ab sofort alle Unterhaltsleistungen an Sohn E entweder per Überweisung tätigen oder bei persönlicher Übergabe von Unterhaltsbeträgen immer eine schriftliche Empfangsbestätigung Ihre Sohnes abverlangen.
Unterhaltsleistungen ohne entsprechenden Nachweis können nicht anerkannt werden.
Der Bf legte mit Schreiben vom eine Bestätigung über in bar bezahlte Unterhaltsbeträge vor und gab bekannt:
Zusatzlich bezahle ich die Prämien für eine Lebensversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung für ihn in der Höhe von € 629,11 im Jahr, da ihm die finanziellen Mittel dafür fehlen.
Die von E C am ausgestellte Bestätigung lautet:
Hiermit bestätige ich, im Jahre 2010 von meinem Vater folgende Unterhaltsbeträge erhalten zu haben :
Januar- März 2010 bar € 340,00 pro Monat
April - Dezember 2010 bar € 250,00 pro Monat
Vorhalt vom
Nachdem sich der Bf am und am nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, teilte ihm das Finanzamt am mit:
Der Eigenantrag von E C eingebracht durch den einstweiligen Sachwalter Dr. I J wurde durch das Finanzamt Baden Mödling mit Bescheid vom abgewiesen, da Sie dem Finanzamt eine von Ihrem Sohn E unterschriebene Bestätigung über Unterhaltsbeträge in Hohe von € 340,- pro Monat für den Zeitraum Jänner bis März 2010 und von € 250,- pro Monat für den Zeitraum April bis Dezember 2010 vorgelegt haben. Außerdem bezahlen Sie für E Prämien für Lebens -und Zusatzkrankenversicherung in Höhe von jährlich € 629,11.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die angeblichen Unterhaltsleistungen Ihrerseits nicht der Wahrheit entsprechen. Es wurde die Kopie eines Protokolles aufgenommen vor dem Bezirksgericht Mödling am vorgelegt.
Vor Gericht gab E bekannt im Jahr 2010 von Ihnen insgesamt € 500,- in bar erhalten zu haben. Wegen der Einstellung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt hatten Sie die Unterhaltszahlungen (Weitergabe der Familienbeihilfe) eingestellt. Außerdem seien eine Zeit lang (Zeitraum nicht genau definiert) keine Unterhaltsleistungen an den Sohn erbracht worden, da angebliche Schulden Ihres Sohnes in Höhe von € 4.000,- durch Einbehaltung der Familienbeihilfe abgezahlt wurden.
Die gesetzliche Vorgabe für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein nicht haushaltszugehöriges Kind ist im § 2 Abs. 2 FLAG 1967 verankert. Daraus ergibt sich, dass für ein nicht haushaltzugehöriges Kind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Person, die den Anspruch geltend macht, überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Ein Kind hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).
Das Gesetz sieht also vor, dass vorher überwiegend Unterhalt geleistet werden muss, damit aufgrund dieser Anspruchsvoraussetzung der Anspruch auf Familienbeihilfe entsteht. Es ist nicht vorgesehen, dass die bezogene Familienbeihilfe als Unterhaltsleistung weitergegeben wird.
Wenn Sie den Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn E aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung weiterhin gelten machen wollen, bitte den beiliegenden Antrag genau ausfüllen und folgende Beweismittel beilegen.
Nachweis über alle an E geleisteten Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2010 in geeigneter Form (eventuell auch Bestätigung durch Personen, die bei der Übergabe der Unterhaltsleistungen in bar anwesend waren).
Für zukünftige Zeiträume reicht eine Bestätigung Ihres Sohnes über den Empfang von Unterhaltsbeträgen nicht aus, da E immer wieder dem Sachwalter Dr. J eine anderslautende Bestätigung unterschreibt und auch vor Gericht anderslautende Aussagen macht.
Eine Überweisung der Unterhaltsbeträge auf das durch den Sachwalter eingerichtete Konto des Sohnes ware zweckmäßig und sicher.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt dem Bf "um detailierte Aufstellung aller bei Ihrem Sohn E monatlich anfallenden Kosten.(Miete, Betriebskosten, Strom, Gas, Telefon,Internet, Lebensmittel,Putzmittel, Toiletteartikel, Friseur, Kleidung, Kosten für Freizeitgestaltung, Arztbesuche, eventuelle Therapien etc.)".
Daraufhin gab der Bf am bekannt, dass die Gesamtkosten im Monat € 642,50 ausmachen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miete | € 172,50 |
Betr.Kosten, Gas, Strom | € 70,00 |
Telefon, Internet | € 40,00 |
Lebensmittel etc. | € 180,00 |
Versicherungen | € 60,00 |
Kleidung | € 50,00 |
Freizeitgestaltung | € 70,00 |
Gesamt/Monat | € 642,50 |
In den elektronisch vorgelegten Akten befindet sich ein Schreiben des einstweiligen Sachwalters Dr.I J vom an das Finanzamt Baden Mödling. In diesem Schreiben gab er unter Anschluss des Gerichtsbeschlusses bekannt zum einstweiligen Sachwalter für E C, insbesondere auch für finanzielle Angelegenheiten, bestellt worden zu sein und ersuche, künftige Anweisungen der (erhöhten) Familienbeihilfe auf ein näher genanntes Anderkonto vorzunehmen.
Erkenntnis
Mit Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde von E C, vertreten durch den Sachwalter, gegen einen Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom betreffend Abweisung eines Antrags vom auf erhöhe Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2010 Folge und hob diesen Bescheid auf. Das Bundesfinanzgericht stellte in diesem Erkenntnis ausdrücklich fest, dass der Anspruch des Sohnes auf erhöhe Familienbeihilfe ab Oktober 2010 bestehe.
Das Bundesfinanzgericht führte nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage aus (Bf. ist hier der Sohn des Bf. im gegenständlichen Verfahren):
... Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt sind, der Bf. im Anspruchszeitraum bereits einen eigenen Haushalt geführt hat und einer sonstigen Person, zu der eine Kindeseigenschaft besteht, vorliegt.
Zu überprüfen ist aber, ob der - hier allein potenziell anspruchsberechtigte - Vater des Bf. im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 überwiegend für die Unterhaltskosten des Antragstellers aufgekommen ist bzw. ob der Bf. die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse uberwiegend aus eigenen Einkunften getragen hat.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet wurden, zu ermitteln. Diese sind grundsätzlich unter Mitwirkung des volljährigen Kindes bzw. dessen Sachwalters konkret zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltskosten mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu.
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt nun einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das anspruchsvermittelnde Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrage ab (siehe ). ...
... Nach den vom Sachwalter übermittelten und vom Bundesfinanzgericht als nachvollziehbar und – zumal auch im Pflegschaftsverfahren ... dem Bezirksgericht vorgelegt – glaubhaft zu erachteten Sachwalterrechnungen stellen sich die monatlichen Ausgaben und Einnahmen des Bf. im Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2012 zusammenfassend und auf einen gerundeten Wert gebracht wie folgt dar:
Oktober 2010:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 662 |
Taschengeld | 130 | Bruder-Anteil | 140 |
EVN | 120 | AUVA Pension | 212 |
GIS | 45 | BH | 215 |
Gesamt | 640 | Gesamt | 1229 |
November 2010:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 186 |
Taschengeld | 160 | BH | 60 |
Energie | 182 | AUVA Pension | 212 |
Gesamt | 688 | Gesamt | 458 |
Dezember 2010:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 170 |
Taschengeld | 60 | Bruder-Anteil | 170 |
GIS | 45 | AUVA Pension | 212 |
Spesen | 35 | BH | 130 |
Gesamt | 485 | Gesamt | 682 |
Jänner 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 140 |
Taschengeld | 155 | Bruder-Anteil | 275 |
EVN | 210 | AUVA Pension | 215 |
Gesamt | 710 | Gesamt | 630 |
Februar 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 235 |
Taschengeld | 120 | Bruder-Anteil | 170 |
GIS | 45 | AUVA Pension | 215 |
Gesamt | 510 | Gesamt | 620 |
März 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 168 |
Taschengeld | 120 | Bruder-Anteil | 170 |
Spesen | 40 | AUVA Pension | 215 |
Gesamt | 505 | Gesamt | 553 |
April 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 186 |
Taschengeld | 150 | AUVA Pension | 429 |
Kontoausgl. | 48 | ||
GIS | 45 | ||
EVN | 125 | ||
Strom | 10 | ||
Gesamt | 723 | Gesamt | 615 |
Mai 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 180 |
Taschengeld | 120 | AUVA Pension | 215 |
Bruder -Anteil | 256 | ||
Gesamt | 465 | Gesamt | 651 |
Juni 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 150 |
Taschengeld | 150 | AUVA Pension | 215 |
Konto | 30 | Bruder-Anteil | 170 |
GIS | 45 | ||
Spesen | 40 | ||
Gesamt | 610 | Gesamt | 535 |
Juli 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 180 |
Taschengeld | 110 | AUVA Pension | 215 |
Konto | 30 | Bruder-Anteil | 175 |
EVN | 125 | ||
Gesamt | 625 | Gesamt | 570 |
August 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 180 | AUVA Pension | 215 |
Sonderbedarf | 260 | Bruder-Anteil | 242 |
Strom | 126 | ||
GIS | 45 | ||
Gesamt | 971 | Gesamt | 643 |
September 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 120 | AUVA Pension | 430 |
SV Gebühr | 520 | ||
Spesen | 40 | ||
Gesamt | 1040 | Gesamt | 616 |
Oktober 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 180 |
Taschengeld | 125 | AUVA Pension | 215 |
EVN | 125 | ||
GIS | 45 | ||
Gesamt | 655 | Gesamt | 395 |
November 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 90 | AUVA Pension | 215 |
Bruder-Anteil | 175 | ||
Gesamt | 450 | Gesamt | 576 |
Dezember 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 170 |
Taschengeld | 60 | AUVA Pension | 215 |
Strom | 126 | Bruder-Anteil | 175 |
Spesen | 40 | ||
Gesamt | 586 | Gesamt | 560 |
Jänner 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 60 | AUVA Pension | 220 |
GIS | 45 | Bruder-Anteil | 175 |
Gesamt | 465 | Gesamt | 581 |
Februar 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 90 | AUVA Pension | 220 |
GIS | 45 | ||
Gesamt | 495 | Gesamt | 406 |
März 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 168 |
Spesen | 30 | EVN | 180 |
EVN | 196 | Bruder-Anteil | 175 |
Gesamt | 586 | Gesamt | 568 |
April 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 90 | BH | 3011 |
EVN | 142 | BH | 178 |
GIS | 46 | AUVA-Pension | 440 |
Strom | 330 | ||
SW | 180 | ||
Gesamt | 1148 | Gesamt | 3815 |
Mai 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 292 |
Taschengeld | 150 | BH | 178 |
Gesamt | 510 | Gesamt | 470 |
Aus der obigen Darstellung geht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die vom Bf. monatlich bezogenen Geldbeträge von
a) AMS
b) BH (Aushilfe zum Lebensunterhalt)
c) der AUVA (Invaliditätspension)
d) von Bruder (anteilige Miete und Betriebskosten)
in Summe ausreichend waren, um die jeweils angefallenen und monatsweise aufgelisteten Lebenshaltungskosten des Bf. abzudecken.
Im Beschwerdefall ist nämlich besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Finanzierung des Unterhaltes über das vom Sachwalter eingerichtete Lebensbedarfskonto abgewickelt worden ist, sodass eine monatsübergreifende Betrachtungsweise hier insofern angestellt werden muss, als in einzelnen Monaten entstandene Mehraufwendungen durch Verwendung von Einnahmenüberschüssen aus Vormonaten bestritten werden konnten. Schließlich wurde in den an das Bezirksgericht übermittelten Sachwalterrechnungen jeweils nach halbjährlicher Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Guthabensaldo errechnet und ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich der monatliche Unterhaltsbedarf zur Gänze von den laut Sachwalterkonto erhaltenen Einnahmen des Bf. finanziert werden konnte.
Zieht man nun in weiterer Folge entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. auf Kosten des Vaters unterhalten worden ist, die eigenen, einkommensteuerfreien Einkünfte von den angefallenen Unterhaltskosten ab, so verbleibt kein Unterhaltsbedarf mehr, weil die dem Bf. monatlich gewährten Bezüge die aufgelisteten Unterhaltskosten bereits zur Gänze abdecken. Die Prüfung einer Kostentragung durch den Vater ist daher für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2012 nicht mehr vorzunehmen.
Was den Zeitraum ab Juni 2012 betrifft, so geht aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling hervor, dass der Kindesvater an seinen Sohn ab diesem Zeitpunkt jedenfalls keine Zahlungen geleistet hat.
Auf Basis der angeführten Sach- und Rechtslage gelangte das Bundesfinanzgericht daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im hier zu beurteilenden Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2010 bis zur Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten) keine überwiegende Kostentragung durch den Vater des nicht haushaltszugehörigen Bf. gegeben war.
Damit sind nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für einen "Eigenanspruch" des Bf. auf Erhalt der (erhöhten) Familienbeihilfe gegeben.
In dem Erkenntnis findet sich eine Stellungnahme des Sachwalters vom (zu einem Ergänzungsersuchen des ):
Unstrittig sollte sein bzw. ergibt es sich aus dem (allenfalls) beizuschaffenden Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes ..., dass Bf zumindestens seit meiner Bestellung als SW am nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater, KV, lebt, sondern in der von ihm angemieteten Wohnung in ....
Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Stellungnahme an mich vom richtig festhält, ist es unstrittig, dass KV, im Folgenden kurz "Kindesvater" genannt, jedenfalls ab Juni 2012 (laufend) an seinen Sohn keinen Unterhalt geleistet hat.
Aus dem Pflegschaftsakt, sowie der heute vorsichtsweise beigeschlossenen Sachwalterzwischenrechnungen für den Zeitraum ab meiner Bestellung bis inklusive Ende Mai 2012 ergibt sich ferner, dass Bf über mich als Sachwalter sämtliche Bewirtschaftungskosten seiner Wohnung (Miete Ö , Energiebezüge Strom EVN AG, GI-S-Gebühren Info Service GmbH, Energiebezüge Gas EVN AG), die Sachverständigengebühren seiner Befundung im Auftrag des Gerichtes, aus AMS-Leistungen und der AUVA-Pension, sowie Heizkostenzuschuss der BH , sowie auch Zahlungen des damals in der Wohnung aufhältigen Bruder, Bruder, mit Widmung "Hälfteanteil Miete" bzw. "Hälfteanteil Miete und Gas" selbst bestritten hat. Aus den Einkünften des Bf wurde ihm über ein von mir eingerichtetes Lebensbedarfskonto auch ein wöchentliches Taschengeld von EUR 30,-- ausbezahlt. Der Beschwerdeführer ist daher überwiegend für seinen Unterhalt selbst aufgekommen.
Aus der Sachwalterrechnung für den fraglichen Zeitraum bis ergibt sich ferner, dass der Kindesvater keinerlei Überweisungen an mich als Sachwalter mit Zahlstelle Sachwalterkonto vorgenommen hat.
Aus dem Pflegschaftsakt ergibt sich weiters, dass mir mit Beschluss des Bezirksgericht vom auch die Aufgabe der Vertretung für alle finanziellen Angelegenheiten übertragen wurde, wobei dem Betroffenen ein geringes Taschengeld zur freien Einteilung überlassen werden darf. ln diesem Beschluss nimmt die Pflegschaftsrichterin auf Seite 3 der ON 64 ausdrücklich Bezug auf eine mündliche Aussage des Betroffenen ihr gegenüber vom (ON 42), wonach der Kindesvater ihm erst seit kurzem (nämlich erst seit Ende Oktober 2010) monatlich EUR 250,-- in bar bezahlt habe, somit insgesamt EUR 500,-- für 10/2010 und 11/2010. Dies habe er auch dem Kindesvater schriftlich bestätigen müssen. Der Kindesvater sei zuvor wegen einem gegen Bf anhängigen Delogierungsverfahren mit einem Betrag von EUR 4.000,-- gegenüber seinem Sohn im Jahr 2008 in Vorlage getreten und wäre diese Verbindlichkeit des Bf durch Einbehalt der vom Kindesvater für ihn bezogenen Familienbeihilfe abbezahlt worden. Die Pflegschaftsrichterin hält auch ausdrücklich fest, dass etwaige Barzahlungen von Unterhalsbeträgen nicht an mich als einzig dafür zuständigen Sachwalter erfolgten und es für das Verhalten des Kindesvaters keine plausible Begründung gibt. Die damalige Pflegschaftsrichterin hat in ihrem Beschluss ON 64 auch ausdrücklich festgehalten, dass der Kindesvater in seiner Anregung der Sachwalterschaft keinen Hinweis auf etwaigen, von ihm geleisteten Unterhalt gegeben hat, obwohl die Frage nach Unterhalt aus dem Zusammenhang hervorgeht. Der Kindesvater hat am angegeben, dass er "noch bis Oktober 2010" die erhöhte Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer beziehen werde. Dies ist in dem Zusammenhang zu verstehen, dass er aus den Mitteln der Kinderbeihilfe seine Vorlage für die Entfertigung von Mietrückständen zur Vermeidung einer Delogierung des Beschwerdeführers rückführte. Aus dieser Aussage des Kindesvater gegenüber der Pflegschaftsrichterin ergibt sich auch, dass der Kindesvater davon ausgegangen ist, nur für den Bezug der Familienbeihilfe bis Oktober 2010 legitimiert zu sein, da mit Oktober 2010 seine "Geldaushilfe" rückbezahlt ist. Die Richterin verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es notwendig ist, den Betroffenen nur mit geringem Taschengeld auszustatten, da er seine Einkünfte nicht freiwillig einteilen könnte. Die angeblichen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in einem sind daher völlig unplausibel. Bf. hat gegenüber der Pflegschaftsrichterin (siehe ON 64) im Oktober 2010 angegeben, dass er den Kindesvater nicht mehr nach Geld frage, er "leihe ihm nichts mehr" und gäbe es sonst niemanden, der ihn stark unterstützen könnte.
Das Bundesfinanzgericht vermeint- zu Unrecht- an die Feststellungen der Familienrichterin im Beschluss zu Zahl gebunden zu sein, wonach der Kindesvater "bis inklusive Mai 2012 freiwillige Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet hat". Übersehen wird hierbei, dass antragsgegenständlich nur der Zeitraum ab war und nicht eine Unterhaltsverpflichtung vor dem . Selbst wenn man eine Bindungswirkung dieser Feststellungen annehmen sollte, so kann es sich nur um den streitbezogenen Zeitraum ab (bis Mai 2012) handeln, und nicht um andere Zeiträume. Die beiden Zahlungen des Kindesvaters für Oktober und November 2010 in Höhe von jeweils EUR 250,-- können nicht als überwiegende Unterhaltsleistung qualifiziert werden. Dass der Kindesvater an seinen weiteren Sohn, Bruder , mit Widmung für Unterhalt für Bf zunächst bar, dann durch Überweisung auf das Girokonto des Bruder , bezahlt haben will, wird bestritten. Unbestritten bleiben die beiden Zahlungen von jeweils EUR 250,-- für Oktober und November 2010. Möglicherweise hat der Kindesvater an Bruder Zahlungen geleistet, damit dieser die hälftigen Bewirtschaftungskosten der Wohnung des Bf an mich bezahlen kann. Durch die Aufnahme des Bruders in der Wohnung seines Bruders sind diese Bewirtschaftungskosten angewachsen.
Im Zeitraum ab bezahlte der Bruder mit Zahlstelle Sachwalterkonto mit Widmung "Hälfteanteil für Miete und Gasrechnung" bzw. "Hälfteanteil Haushaltsversicherung", abzüglich Barverrechnung zwischen den beiden Brüdern, folgende Beträge:
: EUR 277,00
: EUR 140,00
: EUR 170.00
: EUR 274,88
: EUR 170,00
: EUR 170,00
: EUR 170,00
: EUR 86,50
: EUR 170,00
: EUR 175,00
: EUR 242,50
: EUR 175,00
: EUR 175,00
: EUR 175,00
Summe: EUR 2.570,86
Die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die zuständige Richterin des Bezirksgericht es als erwiesen angenommen habe, dass der Kindesvater bis inklusive Mai 2012 freiwillige Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet habe, ist insofern unrichtig, als verfahrensgegeständlich nur die Zeit ab gewesen ist...
...Auch die erhaltenen Zahlungen aus eigenen Einnahmen hat das Bundesfinanzgericht unrichtig ermittelt: der AMS-Bezug war nicht durchschnittlich monatlich rund EUR 170,--, sondern anfangs monatlich rund EUR 650,--, die AUVA-Pension war nicht EUR 190,--, sondern EUR 212,03 monatlich. Im Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer von der BH Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusätzlich EUR 215,50 erhalten. Am hat der Betroffene im Zuge einer Berufungsentscheidung vom AMS für die Zeit 10/2010 bis 03/2012 in Höhe von EUR 3.011,14 rückwirkend ausbezahlt erhalten. Zum Beweis dafür wird auf die beiliegenden Sachwalterrechnungen für den fraglichen Zeitraum verwiesen…"
Urgenz vom
Der Bf urgierte am die Erledigung seines Anbringens:
In dem o.g. Verfahren habe ich am einen entsprechenden Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn E C an mich gestellt.
Durch den letzten Rechenschaftsbericht des Sachwalters meines Sohnes ist eindeutig der Eindruck entstanden, dass spätestens seit Dezember 2015 die Familienbeihilfe wieder ausbezahlt wird und offensichtlich die seit Oktober 2010 sistierten Betrage an den Sachwalter ausbezahlt wurden.
Da mir kein entsprechender Bescheid vorliegt, ich aber Partei dieses Verfahrens bin, habe ich um Auskunft beim Bundesfinanzgericht Wien eingeholt.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes (s.Anlage) hat dieses bisher lediglich eine Erkenntnis zugestellt, die allerdings offensichtlich noch nicht zu einer Entscheidung des Finanzamtes geführt hat. Dennoch wurde lt. Rechenschaftsbericht des Sachwalters die Familienbeihilfe an ihn ausbezahlt.
Da ich als Partei in diesem Verfahren bisher über keine Entscheidung Ihrerseits verfüge, ersuche ich Sie um Übermittlung des derzeitigen Verfahrensstandes.
Die angesprochene Anlage ist im elektronischen Akt des Finanzamts nicht enthalten.
Berichtigungsbescheid vom
Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt gemäß § 293 BAO den Bescheid vom :
Der Abweisungsbescheid/Familienbeihilfe vom , wurde hinsichtlich des Einreichdatums berichtigt:
• Der Eingang Ihres Antrag auf Familienbeihilfe war nicht der (unrichtig)
• Ihr Antrag auf Familienbeihilfe langte am: im Finanzamt Mödling ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
E C, geboren im November 1979, ist Sohn des Bf A B C und wohnte im Beschwerdezeitraum nicht im Haushalt seines Vaters, sondern gemeinsam mit seinem Bruder F C in einem eigenen Haushalt.
Mit Beschluss vom wurde für E C ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirkung bestellt, für die "Vertretung des Betroffenen vor Gericht, Ämtern, Behörden, sozialen Einrichtungen und Privatrechtspartnern in allen Rechtsangelegenheiten und in finanziellen Angelegenheiten."
Am beantragte der Vater A B C erhöhe Familienbeihilfe für seinen Sohn E C. Als Begründung wurde ausgeführt, dass er die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen Sohn E C trage.
Im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 ergeben sich die Unterhaltskosten von E C und deren Deckung wie folgt:
Mai 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 180 |
Taschengeld | 120 | AUVA Pension | 215 |
Bruder -Anteil | 256 | ||
Gesamt | 465 | Gesamt | 651 |
Juni 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 345 | AMS | 150 |
Taschengeld | 150 | AUVA Pension | 215 |
Konto | 30 | Bruder-Anteil | 170 |
GIS | 45 | ||
Spesen | 40 | ||
Gesamt | 610 | Gesamt | 535 |
Juli 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 180 |
Taschengeld | 110 | AUVA Pension | 215 |
Konto | 30 | Bruder-Anteil | 175 |
EVN | 125 | ||
Gesamt | 625 | Gesamt | 570 |
August 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 180 | AUVA Pension | 215 |
Sonderbedarf | 260 | Bruder-Anteil | 242 |
Strom | 126 | ||
GIS | 45 | ||
Gesamt | 971 | Gesamt | 643 |
September 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 120 | AUVA Pension | 430 |
SV Gebühr | 520 | ||
Spesen | 40 | ||
Gesamt | 1040 | Gesamt | 616 |
Oktober 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 180 |
Taschengeld | 125 | AUVA Pension | 215 |
EVN | 125 | ||
GIS | 45 | ||
Gesamt | 655 | Gesamt | 395 |
November 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 90 | AUVA Pension | 215 |
Bruder-Anteil | 175 | ||
Gesamt | 450 | Gesamt | 576 |
Dezember 2011:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 170 |
Taschengeld | 60 | AUVA Pension | 215 |
Strom | 126 | Bruder-Anteil | 175 |
Spesen | 40 | ||
Gesamt | 586 | Gesamt | 560 |
Jänner 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 60 | AUVA Pension | 220 |
GIS | 45 | Bruder-Anteil | 175 |
Gesamt | 465 | Gesamt | 581 |
Februar 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 90 | AUVA Pension | 220 |
GIS | 45 | ||
Gesamt | 495 | Gesamt | 406 |
März 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 168 |
Spesen | 30 | EVN | 180 |
EVN | 196 | Bruder-Anteil | 175 |
Gesamt | 586 | Gesamt | 568 |
April 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 186 |
Taschengeld | 90 | BH | 3011 |
EVN | 142 | BH | 178 |
GIS | 46 | AUVA-Pension | 440 |
Strom | 330 | ||
SW | 180 | ||
Gesamt | 1148 | Gesamt | 3815 |
Mai 2012:
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Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR |
Miete | 360 | AMS | 292 |
Taschengeld | 150 | BH | 178 |
Gesamt | 510 | Gesamt | 470 |
Als "Bruder-Anteil" bei den "Einnahmen" sind die Beträge zu verstehen, die F C seinem Bruder E C als Kostenanteil für die gemeinsame Wohnung (die gesamten Wohnungskosten sind unter "Ausgaben" ausgewiesen) gegeben hat. In dieser Aufstellung sind die "Einnahmen" von E C von seinem Vater nicht enthalten.
Der Vater B C hat für seinen Sohn E jährlich € 345,91 an Prämien für eine Lebensversicherung (entspricht € 28,83 monatlich) und monatlich € 19,90 und € 3,70 (zusammen € 23,60) an Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung bezahlt (Versicherungsprämien monatlich insgesamt € 52,43).
Der Vater B C gab seinem anderen Sohn F im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 zwischen € 200 und € 250, damit dieser dem Sohn E wöchentliche Teilbeträge zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse übergebe. Eine Auszahlung an den Sachwalter nahm der Vater nicht vor, weil er befürchtete, dass der Sachwalter E nicht ausreichende finanzielle Mittel zukommen lasse.
Ab Juni 2012 leistete der Vater B C keine Zahlungen mehr.
Beweiswürdigung
F C bestätigte am , dass seit Oktober 2010 sein Bruder E C von seinem Vater A C "monatlich € 250,00" erhalten habe. Zuerst seien diese Zahlungen bar erfolgt, seit März 2011 auf ein Konto von F C, "beginnend mit € 200,00 im März 2011". F C zahle seinem Bruder E C "das anteilige Geld wöchentlich" aus.
Die Zahlungen an die Versicherungen ergeben sich aus den Beilagen zum Schreiben des Bf vom . Zur detaillierten Ermittlung der Unterhaltskosten und der Bestreitung dieser Kosten wird auf das Erkenntnis und auf die dort wiedergegebene Stellungnahme des Sachwalters vom verwiesen.
Im gegenständlichen Verfahren ist der Bf pauschal von Unterhaltskosten von monatlich € 642,50 ausgegangen. Diese Summe deckt sich in etwa mit dem Durchschnitt der Detailunterhaltskosten laut diesem Erkenntnis, das sich wiederum auf die glaubhaften Berichte des Sachwalters stützt. Dass Zahlungen ab Juni 2012 nicht mehr geleistet wurden, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Mödling (siehe ).
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gegenüber der Vorfassung wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 im Wesentlichen die früheren Altersgrenzen von 26 Jahren auf 24 Jahre und von 27 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt.
§ 6 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Sache des Beschwerdeverfahrens
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der an den Bf ergangene Abweisungsbescheid vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für E C ab Mai 2011 abgewiesen wurde. Ob dem Bf für Zeiträume vor Mai 2011 Familienbeihilfe für E C zugestanden ist, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.
Der im Vorlageantrag vom gestellte Antrag auf "Überweisung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn E C für die Zeit vom bis " ist als (verspäteter) Antrag i.S.d. § 10 FLAG 1967 für diesen Zeitraum zu werten und vom Finanzamt zu erledigen.
Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde, ist dann, wenn kein bestimmter Beginnzeitpunkt im Antragsformular ausgefüllt wird, davon auszugehen, dass Familienbeihilfe ab dem Beginn des Monats der Antragstellung begehrt wird.
Zu den Ausführungen im Vorlageantrag ist darauf zu verweisen, dass die alleinige Rücksendung eines Überprüfungschreibens kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (§ 85 Abs. 1 BAO erster Fall) und kein Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 ist (vgl. , m.w.N.).
Zur Frage in Punkt 2 der Beschwerde und Punkt 6 des Vorlageantrags ist unter Hinweis auf das Erkenntnis zu antworten, dass das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis entschieden hat, dass die Familienbeihilfe dem Sohn E C unmittelbar (ab Oktober 2010) zustehe.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über den Eigenantrag des Sohnes
Gemäß Art. 133 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte mittels Erkenntnissen und Beschlüssen. Wie das Urteil und Erkenntnisse in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 82 Abs. 2 B-VG) sind die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte inhaltliche Entscheidungen dieser Gerichte. Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts tritt an die Stelle des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht kann einen angefochtenen Bescheid auch aufheben, wobei im Fall einer Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO das Finanzamt in derselben Sache einen neuen Bescheid erlassen kann oder erlassen muss, während bei einer Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO die Sache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids entschieden ist.
Im Familienbeihilfenverfahren besteht die Besonderheit, dass ein Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 nur dann zu erlassen ist, als einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Wenn einem Antrag stattzugeben ist, ist darüber nicht mit Bescheid abzusprechen, sondern Familienbeihilfe gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und darüber nur eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 auszustellen.
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen (vgl. für viele ).
Wenn das Bundesfinanzgericht mit seinem Erkenntnis im Beschwerdeverfahren des Sohnes E C einen an den Sohn ergangenen Abweisungsbescheid des Finanzamts aufgehoben und dargelegt hat, dass die Aufhebung deswegen erfolgt ist, weil dem Sohn erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2010 zustehe, ist damit die Sache erledigt und das Finanzamt hatte auf Grund dieses Erkenntnisses gemäß § 282 BAO unverzüglich die erhöhte Familienbeihilfe an den Sohn (zu Handen seines Sachwalters) auszuzahlen. Es liegt daher sehr wohl eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vor. Auf die Frage in Punkt 1 der Beschwerde ist daher zu antworten, dass das Finanzamt mit der Auszahlung an den Sohn zu Handen des Sachwalters seiner Rechtspflicht, der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts in dem Verfahren betreffend den Eigenantrag des Sohnes unverzüglich nachzukommen, entsprochen hat.
Nach dem FLAG 1967 kommen grundsätzlich mehrere Personen als Anspruchsberechtigte für Familienbeihilfe für ein Kind in Betracht, wobei in den §§ 2, 6 FLAG 1967 genau geregelt ist, wem dieser Personen im Einzelfall die Familienbeihilfe zusteht.
Weder das FLAG 1967 noch die BAO sehen für den Fall, dass mehrere Personen gleichzeitig Familienbeihilfe für dasselbe Kind und denselben Zeitraum beanspruchen, ein gemeinsames Verwaltungsverfahren dieser Personen vor. Nach ständiger Praxis ist für jeden einzelnen Antragsteller ein eigenes Verfahren zu führen, in dem anderen Antragstellern keine Parteistellung zukommt. Dies kann je nach den Ergebnissen in den einzelnen Verfahren dazu führen, dass es zu einheitlichen Entscheidungen kommt, es können aber auch unterschiedliche Entscheidungen daraus resultieren.
Das Bundesfinanzgericht ist in diesem Verfahren betreffend den Antrag des Vaters daher nicht an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend den Antrag des Sohnes gebunden, weil der Vater im Verfahren des Sohnes nicht Partei und daher am Verfahren nicht beteiligt war. Der Vater kann daher im gegenständlichen Verfahren auch die Richtigkeit der Entscheidung in Bezug auf den Antrag seines Sohnes mit der Wirkung bestreiten, dass ungeachtet dieser Entscheidung ihm Familienbeihilfe auszuzahlen sei.
Diese Rechtslage kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Eine Änderung ist allerdings Sache des Gesetzgebers und nicht des Verwaltungsgerichts.
Unterhaltsleistung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 ABGB hat der Bf als Vater grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seinem nicht (mehr) selbsterhaltungsfähigen Sohn. Da der Unterhalt nicht in natura erbracht wurde, läge eine Geldunterhaltspflicht des Vaters vor.
Bei einer Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt setzt die Anrechnung von Naturalleistungen oder Direktzahlungen von Versicherungsprämien durch den Unterhaltsschuldner voraus, dass der Unterhaltsempfänger, im Fall einer gesetzlichen Vertretung der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsempfängers, dem zustimmt (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 105a m.w.N.). Eine Zustimmung dazu ist nicht zu ersehen. Dies gilt auch für die Auszahlung von Geld im Wege des Bruder F C und nicht im Wege des im Beschwerdezeitraum bestellten Sachwalters.
Gemäß § 280 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
Die Sachwalterbestellung sowie die Festlegung des Wirkungskreises des Sachwalters sind für die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der behinderten Person konstitutiv. Solange die Sachwalterschaft besteht, bedarf die behinderte Person, selbst wenn sie erwiesenermaßen in einem lucidum intervallum gehandelt hat, der Genehmigung aller in den Wirkungskreis des Sachwalters fallenden Handlungen (vgl. Tschugguel/Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 280 Anm. 3).
Gemäß § 1424 ABGB muss ein Schuldbetrag dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
Fehlt es dem Gläubiger, der sein Vermögen „nicht selbst verwalten darf“, ganz oder teilweise an der Geschäftsfähigkeit, kommt die Empfangszuständigkeit dem gesetzlichen Vertreter des Gläubigers zu. Will der Schuldner die Verbindlichkeit durch seine Zahlung gesichert tilgen, muss er diese dem gesetzlichen Vertreter entrichten (vgl. Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1424 Anm. 8).
Wenn der Bf unter bewußter Umgehung des Sachwalters Unterhaltszahlungen im Wege des Bruders direkt an seinen diesbezüglich nicht geschäftsfähig gewesenen Sohn geleistet hat, kam diesen Zahlungen nur dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn entweder die Zahlung im Vermögen des Gläubigers „wirklich vorhanden“ oder zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden ist. Beides steht hinsichtlich der Barbeträge nicht fest.
Unbeachtlich ist, ob die Zahlungen des Vaters schuldbefreiend im Hinblick auf eine allfällige Unterhaltspflicht gewirkt haben, da der Vater selbst behauptet, freiwillige Leistungen vorgenommen zu haben. Darüberhinaus kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht auf die Unterhaltspflicht, sondern auf die tatsächlich erfolgte überwiegende Kostentragung an.
Unterhaltskostentragung
Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, kommt es bei fehlender Haushaltszugehörigkeit zu einem Elternteil darauf an, wer überwiegend die Kosten für den Unterhalt des Kindes getragen hat. Wurde der Unterhalt des Kindes nicht überwiegend von einem Elternteil geleistet, steht gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 grundsätzlich dem Kind und nicht dem Elternteil Familienbeihilfe zu. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 normiert, dass dann wenn ein Kind einkommensteuerfreie Einkünfte bezieht, bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen ist. Eine überwiegende Unterhaltkostentragung würde aber in diesem Fall voraussetzen, dass zum Unterhalt zumindest mit dem Betrag, der jenem der (hier: erhöhten) Familienbeihilfe entspricht, beigetragen wurde.
Zunächst ist also, gegebenenfalls mittels Schätzung, die Höhe der für das Kind
erforderlichen Unterhaltskosten festzustellen. Erst dann kann beurteilt werden, wessen Unterhaltsbeträge überwiegen, wobei die Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind der Unterhaltsleistung des Bezugsberechtigten gleichzuhalten ist. Es kommt für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf die rechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten an (vgl. ; ; ; ; ; u.v.a).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stehen die Ausgaben im Beschwerdezeitraum fest. Die Ausgaben sind um die in den "Einnahmen" enthaltenen gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreien Bezüge vom Arbeitsmarktservice und von der Bezirkshauptmannschaft zu kürzen.
Keine Kürzung hat um die Invaliditätspension zu erfolgen, da diese nicht steuerfrei ist, wenn auch wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen nach § 33 EStG 1988 keine Einkommensteuer angefallen ist.
Die "Einnahmen" vom Bruder sind zwar nicht einkommensteuerbar, kürzen aber die Wohnungskosten. An Wohnungsaufwendungen des E C sind daher um die anteiligen Beiträge des Bruders gekürzte Unterhaltsaufwendungen anzusetzen. Dabei ist es rechnerisch unbeachtlich, ob die vollen Wohnungskosten als "Ausgaben" und die Kostenbeiträge des Bruders als "Einnahmen" oder gleich nur die E C verbliebenen Wohnungskosten als "Ausgaben" anzusetzen sind.
Es ergeben sich daher folgende Unterhaltskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat | Ausgaben | Ersatz Bruder, Rück-zahlung EVN | Unter-haltskosten | steuerfrei | geminderte Unter-haltskosten | Hälfte der Ausgaben | Pension |
Mai.11 | 465,00 | 256,00 | 209,00 | 180,00 | 29,00 | 14,50 | 215,00 |
Jun.11 | 610,00 | 170,00 | 440,00 | 150,00 | 290,00 | 145,00 | 215,00 |
Jul.11 | 625,00 | 175,00 | 450,00 | 180,00 | 270,00 | 135,00 | 215,00 |
Aug.11 | 971,00 | 242,00 | 729,00 | 186,00 | 543,00 | 271,50 | 215,00 |
Sep.11 | 1.040,00 | 1.040,00 | 186,00 | 854,00 | 427,00 | 430,00 | |
Okt.11 | 655,00 | 655,00 | 180,00 | 475,00 | 237,50 | 215,00 | |
Nov.11 | 450,00 | 175,00 | 275,00 | 186,00 | 89,00 | 44,50 | 215,00 |
Dez.11 | 586,00 | 175,00 | 411,00 | 170,00 | 241,00 | 120,50 | 215,00 |
Jän.12 | 465,00 | 175,00 | 290,00 | 186,00 | 104,00 | 52,00 | 220,00 |
Feb.12 | 495,00 | 495,00 | 186,00 | 309,00 | 154,50 | 224,00 | |
Mär.12 | 586,00 | 355,00 | 231,00 | 186,00 | 45,00 | 22,50 | |
Apr.12 | 1.148,00 | 1.148,00 | 3.375,00 | -2.227,00 | -1.113,50 | 440,00 | |
Mai.12 | 510,00 | 510,00 | 470,00 | 40,00 | 20,00 | 441,00 | |
Gesamt | 8.606,00 | 1.723,00 | 6.883,00 | 5.821,00 | 1.062,00 | 531,00 | 3.260,00 |
Zur Vermeidung von Verzerrungen ist trotz der grundsätzlich monatlichen Betrachtungsweise auf den Durchschnitt der einzelnen Monate des Zeitraums Mai 2011 bis Mai 2012 abzustellen, weil die Unterhaltskosten während des Jahres geschwankt haben. Dabei zeigt sich, dass während des Beschwerdezeitraums unter Ausklammerung der durch steuerfreie Bezüge abgedeckten Unterhaltskosten die Höhe der Unterhaltskosten von E C insgesamt € 1.062,00 betragen haben. Diese Kosten wurden von E C mit seiner Pension von insgesamt € 3.260,00 finanziert.
Wenn die tatsächlichen Unterhaltskosten höher gewesen sein sollten als vom Sachwalter ermittelt (so sind beispielsweise Lebensmittel und Bekleidung in der Aufstellung nicht enthalten), hat diese E C allein mit seiner Pension (neben den steuerfreien Bezügen) getragen.
Es führt nicht dazu, dass der Vater die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat, wenn die vom Vater im Wege des Bruders F C erhaltenen Geldbeträge es E C erleichtert oder ermöglicht haben, Ausgaben, die über die Unterhaltskosten hinausgehen, zu tätigen. Die Unterhaltskosten wurden von E C, wie im Erkenntnis ausgeführt, selbst getragen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Unterhaltsbeiträge des Vaters überhaupt die Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe erreicht haben.
Abweisung der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), da die Kosten des Unterhalts von E C im Beschwerdezeitraum von diesem und nicht vom Bf getragen wurden. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Verwendung der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe soll dazu beitragen, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten. Ob der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) die Familienbeihilfe im Interesse des Kindes verwendet, ist nicht im Familienbeihilfenverfahren durch das Finanzamt oder das Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern durch das Pflegschaftsgericht.
Rückforderungsantrag
Für den im Zuge der Beschwerde gestellten "Antrag, die bisher bis zum heutigen Datum ausgezahlten Beträge der Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes von diesem unverzüglich zurückzufordern, um deren Auszahlung erst dann an die berechtigte Person zu veranlassen, wenn ein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid vorliegt", fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
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