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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2015, RV/2101410/2015

Auswärtige Berufsausbildung im Falle einer "VO-Gemeinde": Fahrzeit unter einer Stunde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Klug WT GmbH, Plüddemanng 104/IV, 8042 Graz-St. Peter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe (Gutschrift) wird auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom  enthaltenen Feststellungen verwiesen, die einen Bestandteil dieses Spruches bilden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 ua. - wie im Vorjahr - die Berücksichtigung von anteiligen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter in Form des in § 34 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrages. Daneben machte er das Pendlerpauschale von 2.568 € und den Absetzbetrag von 96 € (Pendlereuro) geltend.

Der Einkommensteuerbescheid vom versagte die Berücksichtigung hinsichtlich des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 mit der Begründung, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes für das Vorjahr noch ausstehe. Hinsichtlich des Pendlerpauschales wurde ausgeführt, dass dieses bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom Dienstgeber nicht in richtiger Höhe angesetzt worden und lt. Abfrage des BMF-Pendlerrechners in beantragter Höhe zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wurde auf die Beschwerde zum Vorjahr 2013 verwiesen. Demnach sei die Tochter aufgrund der exponierten Lage des Wohnortes regelmäßig länger als 1 Stunde (Bsp. 1 = Dauer gesamt 1:13; Bsp.2 = Dauer gesamt 1:16) mit den öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs. Dies stütze sich auf die Abfrage beim Verkehrsverbund Steiermark online/Fahrplanauskunft sowie auf eine Abfrage über den Pendlerrechner beim BMF, der für die gegenständliche Strecke überhaupt keine Verbindung mit einem Öffi gefunden habe. Bei der online Abfrage der Fahrbahnauskunft des Verkehrsverbundes Steiermark, sei als Beginn jeweils 8 Uhr an der KF-Universität Graz und mit Ende 16 Uhr eingegeben worden. Da nunmehr nach der VO des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF als auch nach den VO zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 der Nachweis zulässig sei, dass trotz Nennung in einer VO zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG die Fahrzeit länger als eine Stunde betrage und dies zutreffe, werde die Stattgabe beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in beantragter Höhe berücksichtigt, der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter wurde mit dem Hinweis auf die Vorjahresbegründung versagt.

Mit Vorlageantrag vom wandte sich der Bf. wiederum gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastung und merkte an, dass die Tochter aufgrund der exponierten Lage des Wohnortes regelmäßig länger als 1 Stunde (Abfrage Verkehrsverbund: Dauer 1:13 Std bis 1:53 Std) mit den öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs sei. Beigelegt wurde das Ergebnis der Berechnung des Pendlerrechners, wonach sich für die Strecke Wohnung/Arbeitsstätte des Bf. das Pendlerpauschale von jährlich 2.568 € und ein Pendlereuro von 96 € ergibt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Tochter des Bf. hat im September 2009 das Studium der Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität in Graz aufgenommen und studierte dort auch im strittigen Jahr 2014.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Zu dieser Norm erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 624/1995, die in der Fassung von BGBl. II 449/2001 ua. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2 (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."

§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."

In § 2 der auf dieser gesetzlichen Bestimmung basierenden Verordnung BGBl. II 605/1993 ist die Gemeinde St. Radegund bei Graz als eine Gemeinde angeführt, bei der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz noch als zumutbar festgestellt wird.

Unter Wohnort ist die jeweilige Ortsgemeinde zu verstehen, Katastralgemeinden gehören zur jeweiligen Ortsgemeinde (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Kommentar zum EStG, § 34 Rz 68). Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Familienwohnsitz in der Katastralgemeinde Schöckl liegt, die zur Ortsgemeinde St. Radegund bei Graz gehört. St. Radegund ist von Graz ca. 19 km entfernt.

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 624/1995 idgF, kann trotz Nennung einer Gemeinde in der VO BGBl. II 605/1993 (sogenannte "VO-Gemeinden") ein Nachweis geführt werden, dass die Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt und die tägliche Hin- und Rückfahrt damit zeitlich unzumutbar ist. Dies macht der Bf. in seiner Beschwerde geltend. Dabei stellt er allerdings auf eine Gesamtwegzeit von der Wohnung, W, bis zur Universität Graz und retour ab.

§ 2 Abs. 2 der VO, BGBl. II 624/1995 idgF, spricht dagegen von Fahrten zwischen den Gemeinden und verweist auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992. Es ist daher die Fahrzeit zwischen den Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Das ist in der Regel der jeweilige (Bus-)Bahnhof der Gemeinde. Es ist daher nicht auf Wegstrecken innerhalb des Wohnortes abzustellen und ist die innerörtliche Erreichbarkeit der jeweiligen Abfahrts- und Zielgemeinde auszublenden (vgl. ; -I/03; ).

Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Rz 72). Demzufolge sind Gehzeiten von der Wohnung zur Haltestelle in St. Radegund nicht von Relevanz. § 26 Studienförderungsgesetz 1992 hat eindeutig standardisierte Verhältnisse vor Augen und nicht die tatsächlichen Verhältnisse einzelner Studenten. Für die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit im Einzelfall maßgebend, sondern die typische, übliche Fahrzeit zwischen zwei Gemeinden.

Nach einer Internet-Abfrage der Richterin beim Steirischen Verkehrsverbund verkehrt unter der Linie 250 ein ÖBB-Postbus täglich von Montag bis Freitag zwischen St. Radegund und Graz.

Nach dem Fahrplan bestehen auszugsweise folgende Verbindungen:


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St. Radegund
ab 7:03
ab 8:02
ab 9:42
ab 10:42
ab 12:22
Graz
Andreas-Hofer-Platz
an 7:44
an 8:43
an 10:23
an 11:23
an 13.03


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Graz
Jakominiplatz
ab 14:47
ab 15:47
ab 16:47
ab 17:47
St. Radegund
an 15:26
an 16:26
an 17:26
an 18:26

Damit ist klar erwiesen, dass die Fahrzeit zwischen den zwei Gemeinden unter Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel unter einer Stunde liegt.

Der Pendlerrechner des Bundesministeriums stellt nach der Pendlerverordnung BGBl. II 276/2013 auf die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab und ist ob der anders gearteten Rechtslage eine dort festgestellte Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die gegenständliche Beurteilung nicht von Relevanz.

Da - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht die Gesamtwegzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte ausschlaggebend ist, sondern die Fahrzeit des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohngemeinde und Studienort und diese für beide Richtungen unter einer Stunde liegt, steht der Pauschbetrag nicht zu und kam der Beschwerde in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich des Pendlerpauschales und des Pendlereuros war der Beschwerde aufgrund der nach der PendlerVO, BGBl. II 276/2013 idF BGBl. II 154/2014, durchgeführten Berechnungen des Pendlerrechners des BMF gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 stattzugeben und wird auf die Berechnung der Einkommensteuer (Gutschrift) in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsfrage ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101410.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at