Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2019, RV/1100249/2018

Keine Pensionsabfindung, wenn der primäre Anspruch laut Reglement auf Kapitalauszahlung lautet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) war bis nichtselbständig bei der P AG in der Schweiz beschäftigt. Per erfolgte die Frühpensionierung, wobei der Bf einen Teil des bei der Personalvorsorgestiftung der P AG angesparten Kapitals in Rentenform ausbezahlt erhält. Zusätzlich erhielt der Bf eine Kapitalauszahlung infolge eines Frühpensionierungsmodells, gemäß welchem ab dem 50. Geburtstag zusätzliches Kapital durch Zahlungen je zur Hälfte des Bf und des Arbeitgebers angespart wurde; laut dem Vorsorgereglement der P AG war die Auszahlung dieses zusätzlich angesparten Betrages nur als Kapitalauszahlung möglich.

Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 versagte das Finanzamt der Kapitalauszahlung der P AG anlässlich der Frühpensionierung des Bf die Behandlung als Pensionsabfindung iSd § 124b Z. 53 EStG 1988, somit die Steuerfreiheit eines Drittels der Kapitalauszahlung, zunächst mit der Begründung, der Bf habe von der Wahlmöglichkeit gemäß dem Vorsorgereglement der P AG Gebrauch gemacht, weshalb keine Pensionsabfindung vorliege.

Nachdem ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 ebenfalls mit Hinweis auf das ausgeübte Wahlrecht abgewiesen worden war, brachte der Bf in der Beschwerde vor, dass die Kapitalauszahlung aufgrund eines Frühpensionierungsmodells erfolgte, bei welchem ab dem 50. Geburtstag zusätzliche Zahlungen je zur Hälfte durch den Bf und seinen Arbeitgeber finanziert worden seien. Dieser zusätzlich angesparte Betrag könne nicht als Rente bezogen werden, sondern sei dieser Kapitalanteil in diesem Modell nur als Kapitalbezug möglich.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Pensionsabfindung iSd § 124b Z. 53 EStG 1988 sei, dass überhaupt ein primärer Anspruch auf Rentenzahlung bestehe, welcher mit der Abfindung zwangsweise abgegolten werde. Da gegenständlich die Kapitalauszahlung, welche im Rahmen des Frühpensionierungsmodells erfolgte, von vornherein den einzigen und primären Anspruch  gegenüber der P AG darstellte, könne durch diese keine Pension (in Form einer Rente) abgefunden werden.

Im Vorlageantrag wurde angekündigt, dass nach Durchführung der notwendigen Recherchen eine weitere Begründung nachgereicht werde. Auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes wurde zwar das Vorsorgereglement der P AG vorgelegt, nicht jedoch jene weitere Begründung.

Die abschließende Stellungnahme durch den Bf erfolgte erst mit Schreiben vom nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurde ausgeführt, dass der Bf den höchstmöglichen Anteil des angesparten Kapitals bei der Personalvorsorgestiftung in Rentenform erhalte. Die beschwerdegegenständliche Kapitalzahlung sei aufgrund eines zusätzlichen Frühpensionierungsmodells erfolgt. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlange die Abgeltung eines auf Rente lautenden Anspruches, was nach Ansicht des Bf darauf bezogen werden könne, dass mit diesem Frühpensionierungsmodell die verlorenen monatlichen Beiträge und Zeiten bis zum 65. Lebensjahr und in der Folge auch die dadurch reduzierte AHV-Rente ab dem 65. Lebensjahr abgegolten werde. 

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und dem Vorsorgereglement der Personalfürsorgestiftung der P AG.

Rechtslage

Gemäß § 124b Z. 53 EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. 


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Gemäß Art. 44 Abs. 1 des Reglements der Personalfürsorgestiftung der P AG hat die versicherte Person ab dem ersten Tag des Monats nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Anspruch auf die Auszahlung einer lebenslänglichen Altersrente.
Gem. Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Anspruch auf eine Altersrente schon mit der definitiven Beendigung der Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden, frühestens aber ab dem Alter 58. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Anhang 2, betreffend der Frühpensionierung.

Gemäß Anhang 2 (Frühpensionierung) zum Reglement können sich versicherte Personen einmalig auf freiwilliger Basis dem Frühpensionierungsmodell anschließen.

Zur Finanzierung des zusätzlich notwendigen Alterssparguthabens wird ab dem 50. Altersjahr ein zusätzlicher Sparprozess durchgeführt, mit dem Ziel, bei voller Beitragsdauer nach vollendetem 62. Altersjahr über das gleich hohe Alterskapital zu verfügen, wie nach vollendetem 65. Altersjahr (Männer) bzw. 64. Altersjahr (Frauen). Die fehlenden AHV-Renten werden in der Berechnung der zusätzlichen Sparprämie berücksichtigt.

Der zusätzliche jährliche Sparbeitrag ab Alter 50 wird pro versicherte Person individuell festgelegt und ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.

Im Frühpensionierungsmodell ist nur Kapitalbezug möglich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die in seiner Stellungnahme vom geäußerte Rechtsansicht des Bf findet in der Rechtsprechung zum beschwerdegegenständlichen Thema keine Deckung. Dieser Rechtsprechung zufolge ist die Zusage eines Kapitalanspruches nicht mit der Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung gleichzusetzen, zumal es sich bei einer Pensionsabfindung iSd § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 um die Abgeltung eines auf Renten lautenden Anspruchs handelt und der Begriff der "Pension" nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rentenform als wesentliches Tatbestandsmerkmal in sich trägt ().

Es steht fest, dass im gegenständlichen Fall mit der erfolgten Kapitalauszahlung kein auf Renten lautender Anspruch abgegolten wurde, war doch schon nach dem Wortlaut des Vorsorgereglements ausschließlich besagte Kapitalauszahlung vorgesehen. Damit ist das Schicksal der Beschwerde im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung jedoch bereits entschieden. Die Kapitalauszahlung entsprechend dem Frühpensionierungsmodell der Personalfürsorgestiftung der P AG stellt keine Pensionsabfindung iSd §§ 67 Abs. 8 lit. e bzw. 124b Z. 53 EStG 1988 dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständlich zu beantwortende Frage, ob es sich bei der Kapitalauszahlung gem. Vorsorgereglement um eine Pensionsabfindung handelte, durch die angeführte Rechtsprechung ausreichend geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100249.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at