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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2019, RV/7100343/2019

Kein Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die von einer Stifterin für die Privatstiftung übernommenen Steuerberatungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von 1.592,64 Euro als Sonderausgaben. Dabei handelt es sich um die Begleichung der Honorarnote einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH, mit der gegenüber der P-Privatstiftung die für diese im Jahr 2016 erbrachten Leistungen abgerechnet wurden, durch die Bf. als Mitstifterin der Privatstiftung im Jänner 2017.

Mit dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom versagte das Finanzamt der Bf. die Anerkennung dieser Zahlung als Sonderausgabe und begründete dies damit, dass die Rechnung auf die Privatstiftung laute und nicht vom steuerlichen Vertreter der Bf. ausgestellt worden sei.

In der fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde beharrte die Bf. auf der Berücksichtigung der "Steuerberatungskosten" mit der Begründung, als Stifterin habe sie ihren Beitrag in Form der Begleichung der jährlichen "Steuerberatung/prüfungskosten" zu leisten. Die Stiftungsurkunde sei bereits vorgelegt worden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet ab und verwies erneut darauf, dass die genannten Steuerberatungskosten die P-Privatstiftung beträfen und daher bei der Bf. keine Sonderausgaben darstellten.

Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wandte die Bf. ein, aus der beiliegenden Umsatzliste sei eindeutig erkennbar, dass die Aufteilung der Kosten Steuerprüfung/Wirtschaftsprüfung zwischen der Bf. und ihrem Ehemann als Stifter der genannten Privatstiftung erfolge. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ihr Ehemnan der allein zugriffsberechtigte Kontoführer der Stiftung sei. Diese Berechtigung gehe im Falle des Ablebens ihres Ehemannes auf ihren Sohn über.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bf. ist Mitgründerin der P-Privatstiftung. Am überwies sie den von einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH dieser Stiftung für die Prüfung des Jahresabschlusses und von weiteren in der Honororarnote angeführten im Jahr 2016 erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Betrag von 1.592,64 Euro.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig. Er war folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Dazu gehören Aufwendungen für die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen (vgl. ). Die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist zudem an die allgemeine Bedingung geknüpft, dass sie weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören dürfen, wie sich aus dem Einleitungssatz des § 18 Abs. 1 EStG 1988 ergibt.

Der Höhe nach sind Steuerberatungskosten unbegrenzt abzugsfähig.

Im Hinblick auf die Individualbesteuerung hat auch der Grundsatz zu gelten, dass Sonderausgaben nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden können, der (rechtlich) zur Leistung verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich geleistet hat (vgl. Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 18 Abs 1 Z 6 Tz 6; sowie , zum EStG 1972; BFH , BStBl II 683).

§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 durchbricht diesen Grundsatz insoweit, als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, Sonderausgaben abzuziehen, zu deren Leistung nicht er, sondern nahe Angehörige rechtlich verpflichtet sind, für die der Steuerpflichtige aber die Zahlung leistet.

Der Kreis der begünstigten Personen umfasst

1.  den Ehegatten, ab 1993 auch den Partner einer Lebensgemeinschaft nach näherer Regelung des § 106 Abs 3 EStG 1988.

2. Kinder iSd § 106 EStG 1988

§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zählt auch die solcherart begünstigten Ausgaben, die der Steuerpflichtige leistet, erschöpfend auf. Es sind dies nur Beiträge und Versicherungsprämien iSd § 18 Abs 1 Z 1a und 2 EStG 1988, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung iSd Z 3 leg. cit. und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Z 5 leg. cit (vgl. Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 18 Abs 3  Tz 2, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Im Hinblick darauf, dass die Privatstiftung, für die die Zahlung der Steuerberatungskosten von der Bf. übernommen wurde, nicht zum begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zählt, und Steuerberatungskosten auch nicht zu den in § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 taxativ aufgezählten Sonderausgaben zählen, muss der Bf. ein Abzug der von ihr für die Privatstiftung entrichteten Steuerberatungskosten verwehrt werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die für eine Privatstiftung entrichteten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben der Mitstifterin in Abzug gebracht werden können, bereits aus dem Gesetz ergibt, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100343.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at