Pfändung von Geldforderungen und Festsetzung von Pfändungsgebühren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung gemäß §§ 65 und 71 AbgEO und Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung gemäß §§ 65 und 71 AbgEO werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Beschwerde betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gemäß § 26 AbgEO an Gebühren für die Amtshandlung vom die Pfändungsgebühr in Höhe von € 23,10 und die Auslagenersätze in Höhe von € 15,52 fest.
Gemäß § 26 Abs.1 und 3 AbgEO habe der Beschwerdeführer (Bf) die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten.
Mit Bescheid vom pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 2.348,58 die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die S-GmbH,Adr1, und das AWzustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO und überwies sie gem. § 71 AbgEO der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.
Mit Bescheid vom untersagte die Abgabenbehörde dem Bf gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen.
Mit Bescheid vom ordnete die Abgabenbehörde nach § 292 Abs. 2 EO die Zusammenrechnung der mit Bescheiden vom gepfändeten Forderungen mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Abgabenschuldners gegen andere Drittschuldner an.
Mit Eingabe vom erhob der Bf gegen die Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung vom gegen die S-GmbH und das AW, den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom , den Bescheid über die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO i.V.m. § 53 AbgEO vom und den Bescheid betreffend Verfügungsverbot vom Beschwerde und führte wie folgt aus:
„Die angefochtenen Bescheide sind allesamt rechtswidrig. Zum Ersten ist die Rückforderung vom Kinderbetreuungsgeldzuschuss nach der Judikatur des VfGH dann unzulässig, wenn der Verpflichtete weder Kenntnis noch irgendwelche Verfügungsmöglichkeiten bezüglich der KB-Zuschuss Beträge hatte; dies ist vorliegend der Fall. Die KB-Zuschuss Beträge wurden nämlich nicht an mich, sondern meine damalige Frau überwiesen, die auch das Kind betreute.
Beweis: PV; im Akt ersichtliche Überweisungsbelege
Auch war mittlerweile eine Gesetzesänderung erfolgt, die - da sie günstiger als die in den Bescheiden angewendete - auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzeslage ist eine Rückforderung nur gegenüber demjenigen möglich, der unrichtige Angaben gemacht oder zu Unrecht KB-Zuschuss bezogen hatte. Beides trifft in meinem Fall jedoch nicht zu.
Außerdem ist die Rückforderung längst verjährt.
Schließlich sind die Bescheide auch insoweit rechtswidrig, als darin „Drittschuldner" angeführt sind, denen ich gar nichts schulde - so etwa der Betrieb S-GmbH.
Auch die Pfändungsfreigrenze gem. § 291 a EO hätte berücksichtigt werden müssen, denen zufolge von meinem derzeitigen zu erwartenden Bezug bzw. Einkommen (ca. 800,- €) - unter Berücksichtigung meiner Sorgepflichten - sich überhaupt kein pfändbarer Betrag ergibt.
Aus all diesen Gründen beantrage ich, die oa. Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu an die erste Instanz zur neuerlichen Verfahrensdurchführung bzw. - ergänzung und Entscheidung zurückzuverweisen.
In eventu auszusprechen, dass keine Abgabenschuld mehr besteht, sowie das Pfändung und Verfügungsverbot aufgehoben werden.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus.
„Gemäß § 26 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten. Die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% des einzubringenden Abgabenbetrages ist zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt € 10,00. Der Abgabenschuldner hat auch die durch das Vollstreckungsverfahren verursachten Barauslagen zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Lohnpfändung vom . Der einzubringende Abgabenbetrag betrug € 2.309,96. Davon 1% ergibt € 23,10 zuzüglich Postgebühr € 15,52.
Die Lohnpfändung vom erfolgte zu Recht (siehe Beschwerdevorentscheidung vom ). Die Gebühren wurden daher ebenfalls zu Recht festgesetzt.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus.
„Voraussetzung für das Exekutionsverfahren ist ein Exekutionstitel. Im gegenständlichen Fall ist dies der Rückstandsauswels vom . Die Pfändung erfolgte gemäß § 65 AbgEO zu Recht. Im Exekutionsverfahren ist über die Richtigkeit der Grundlagenbescheide nicht abzusprechen. Soweit Abgaben im Rückstandsausweis ausgewiesen werden, kann Exekution geführt werden.
Gegen die Nachforderung KBG 2009 wurde eine Beschwerde eingebracht und diese am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 254 wird durch die Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Die Pfändung an die S-GmbH erfolgte, da sie dort bis geringfügig beschäftigt waren. Die Pfändung wurde daher als erfolglos beendet.
Das Existenzminimum wird vom AW berücksichtigt. Sollte kein pfändbarer Betrag verbleiben, wird das AW eine Mitteilung an das Finanzamt senden.
Zur Vermeidung weiterer Exekutionsmaßnahmen wäre es in ihrem Interesse, mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung zu treffen.“
Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf zu den Beschwerdevorentscheidungen den Antrag, diese Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte wie folgt aus:
„Die gegenständlichen Bescheide sowie die dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen sind rechtswidrig bzw. in einem rechtswidrigen Verfahren zustande gekommen.
1) Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom :
Die Abweisung der Beschwerde erfolgte ohne Durchführung der dazu erforderlichen Beweise - insbesondere wurde mein Recht auf Parteiengehör verletzt sowie die von mir beantragte Zeugin übergangen.
Da sich mein(e) Rechtsmittel (auch) gegen den Exekutionstitel selbst richteten - dieser war nur dadurch zustande gekommen, weil meine Frau damals krankheitsbedingt und infolge unrichtiger Rechts(mittel)belehrung das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig einbringen konnte, und diese Umstände der Erstbehörde bekanntgegeben worden waren, sie daher aktenkundig sein sollten - hätte im Zuge einer Wiedereinsetzung bzw. einer Rechtsbelehrung darüber über diese Einwände auch inhaltlich entschieden werden müssen.
Auch ein Rückstandsausweis berechtigt nicht, von diesen elementaren Verfahrensgrundsätzen abzugehen - noch dazu gegenüber einer unvertretenen Partei.
Hier traf die Erstbehörde nämlich eine Anleitungspflicht, der sie nicht einmal im Ansatz entsprochen, sondern im Gegenteil die Unkenntnis der Partei dazu benutzt hat, das Verfahren in ihrem (der Behörde) Sinn rasch zu „erledigen".
Dazu wird neuerlich auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
Die Pfändung gemäß § 65 AbgEO erfolgte zu Unrecht. Da vorliegend jeweils Rechtmittel bzw. zumindest Wiedereinsetzungsgründe offenkundig vorlagen, wäre die Partei auf die Möglichkeit hinzuweisen gewesen, aufschiebende Wirkung zu beantragen.
All dies hat die Erstbehörde jedoch bedauerlicherweise unterlassen.
Gegen die Nachforderung KBG 2009 wurde eine Beschwerde eingebracht und diese am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Pfändung an die S-GmbH hätte gar nicht erfolgen dürfen, da ich zu diesem Zeitpunkt dort gar nicht mehr beschäftigt war.
Dazu kommt, dass der Behörde sowohl bekannt war, dass ich - bei Berücksichtigung der maßgeblichen Pfändungsfreibeträge - nicht einmal über das Existenzminimum verfügte und daher die Exektuion vollkommen aussichtslos war. Da eine aussichtslose Exekution aber nur Kosten verursacht, wäre sie von vornherein abzuweisen und keine Kosten zuzusprechen gewesen.
Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
2) Zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen:
Auch hiezu gilt das oben Gesagte: Da die Exekutionshandlungen mangels eines das Existenzminimum übersteigenden Einkommens von vornherein aussichtslos waren, und dies der Behörde bekannt war bzw. von ihr in Erfahrung zu bringen fahrlässig verabsäumt wurde, sind gemäß § 26 AbgEO vom Abgabenschuldner nur für sinnvolle, d.h. zur Rechtsverfolgung geeignete Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten.
Die Lohnpfändung vom erfolgte jedoch nicht zu Recht, denn es war von vornherein klar, dass diese keinen Erlös bringen werde (siehe oben) - sodass die Gebühren daher ebenfalls zu Unrecht gefordert werden.
Im Übrigen sind sie überhöht, da auch schon die Bemessungsgrundlage unrichtig war. Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des Bf in Höhe von € 2.309,96 laut Rückstandsausweis vom die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen durchgeführt und dafür die Pfändungsgebühr in Höhe von € 23,10 und die Auslagenersätze in Höhe von € 15,52 festgesetzt.
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass den gegenständlichen Forderungspfändungen der Rückstandsausweis vom über € 2.309,96 zugrunde liegt, sodass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.
Sofern der Bf die Rechtmäßigkeit der Rückforderung vom Kinderbetreuungsgeldzuschuss bestreitet, da eine Beschwerde eingebracht und diese am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO nicht mit dem Argument bekämpft werden kann, dass die Forderung nicht besteht. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderungen bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen können und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (). Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24).
Dem Einwand, dass Drittschuldner angeführt seien, denen er nichts schulde - so etwa der Betrieb S-GmbH, ist zu erwidern, dass schon die Bezeichnung Drittschuldner bedeutet, dass dieser etwas schuldet.
Das Vorbringen, die Pfändung an die S-GmbH hätte gar nicht erfolgen dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt dort gar nicht mehr beschäftigt gewesen sei, übersieht ebenso wie die Aussichtslosigkeit der Exekutionshandlungen mangels eines das Existenzminimum übersteigenden Einkommens, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ist, ob die gepfändete Forderung (dem Bf gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung vom gegen die S-GmbH und das AWwar daher als unbegründet abzuweisen.
Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Laut Drittschuldnererklärung wurde eine wiederkehrende Forderung des Bf gegen die S-GmbH (z.B. deren Arbeitseinkommen oder ein sonstiger wiederkehrender Bezug nach § 290a EO) wegen des Austrittes des Bf per nicht anerkannt. Die Pfändung einer Geldforderung des AW erweist sich in Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze gem. § 291 a EO und das Vorbringen hinsichtlich des Einkommens von ca. € 800,00 und der Sorgepflichten von vornherein als zur Einbringung der Schuld objektiv ungeeignet.
Da die von der Abgabenbehörde unternommenen Vollstreckungshandlungen somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, war der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102143.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at