Die natürlichen Ertragsbedingungen werden im Rahmen der Bodenschätzung ermittelt (Grundlagenbescheid).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, vom betreffend Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , und Grundsteuermessbescheid zum , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , jeweils Einheitswertaktenzeichen XY, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I) Verfahrensgang
1 Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers (kurz: Bf) zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) mit 4.200 Euro fest.
In der Bescheidbegründung wurde die Berechnung wie folgt dargestellt:
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Nutzung | Fläche | Hektarsatz (€) | Ertragswert (€) |
Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 7,6738 ha | 345,60 | 2.652,07 |
forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 2,3641 ha | 187,00 | 442,09 |
Zwischensumme | 3.094,16 | ||
öffentliche Gelder gem. § 35 BewG | 33 % v. 3.616,74 | 1.193,52 | |
Summe gesamt Einheitswert (gerundet) | 4.287,68 4.200 |
Dazu führte das Finanzamt aus, die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens sei auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014, erfolgt. Bei der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen sei eine Bodenklimazahl von 24,6 unterstellt worden, die um Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von insgesamt 10,2 vermindert worden sei. Die Betriebszahl betrage daher 14,4. Für die Betriebszahl 100 betrage der Hektarsatz gemäß § 38 BewG 2.400 Euro; für die Betriebszahl 14,4 errechne sich somit ein Hektarsatz von 345,60 Euro (2.400/100 x 14,4).
Die (in der Bescheidbegründung gleichfalls näher dargestellte) Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens ist nicht strittig.
Das Finanzamt hielt weiters fest, dass die Feststellung auf Grund der Erklärung und der Aktenlage erfolgt sei.
Mit selbigem Datum erging ein Grundsteuermessbescheid zum , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , mit dem der Steuermessbetrag - ausgehend vom festgestellten Einheitswert in Höhe von 4.200 Euro - mit 6,94 Euro festgesetzt wurde.
2 Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der im Einheitswert enthaltene landwirtschaftliche Ertragswert zu hoch bemessen worden sei. Für die Ermittlung der natürlichen Ertragsbedingungen sei der Wert der Bodenklimazahl zu hoch angesetzt worden. Die Werte der Landesmusterstücke seien ihm nicht bekannt, es werde daher um Prüfung dieser Werte und einer neuen Begutachtung zur Ermittlung der natürlichen Ertragsbedingungen ersucht. Der Grundsteuermessbescheid sei mit der Neufeststellung des Einheitswertes ebenfalls neu festzusetzen.
3 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies wie folgt:
"Beim landwirtschaftlichen Vermögen werden die natürlichen Ertragsbedingungen im Weg der Bodenschätzung ermittelt. Die Ergebnisse der Bodenschätzung bilden gemäß § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970 einen gesonderten Feststellungsbescheid, der ein Monat nach öffentlicher Auflegung Rechtskraft erlangt. Innerhalb dieser Frist liegt es am Grundeigentumer sich Einsicht in die Feststellungen der Bodenschätzung zu verschaffen und gegebenenfalls begründete Einwendungen dagegen zu erheben. Rechtskräftige festgestellte Bodenschätzungsergebnisse gelten bis zum Abschluss eines neuerlichen Bodenschätzungsverfahrens; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Der Einheitswert ist ein von den Bodenschätzungsergebnissen abgeleiteter Bescheid, dem der Inhalt des Bodenschätzungsbescheides verbindlich zugrunde liegt. Einwendungen gegen Bodenschätzungsergebnisse können im Verfahren zur Einheitswertfeststellung gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden."
4 Fristgerecht wurde dagegen der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt und um korrekte Bodenschätzung aufgrund eines vor Ort erstellten Sachverständigengutachtens beantragt. Objekte mit größerer Fläche und niedrigerer Bewirtschaftungserschwernisse (zB der Nachbar) seien viel niedriger bewertet worden. Der Nachbar sei Eigentümer einer um einen Hektar größeren Heimgutfläche und einer Bergmad mit einer Fläche von sechs Hektar. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Bf seien zudem aufgrund des steilen Geländes viel schwerer zu bewirtschaften. Auf diesen wird gerade der Neubau eines Güterweges durchgeführt, was zu einer beträchtlichen Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche führe. Die Bodenschätzung sei daher nicht richtig und neu durchzuführen.
5 Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde und die entsprechenden Aktenteile an das Bundesfinanzgericht vor.
II) Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zum Betrieb des Bf gehören landwirtschaftliche Flächen von insgesamt 7,6738 ha und Waldflächen von 2,3641 ha.
Nach dem Ergebnis der Bodenschätzung beträgt die durchschnittliche Bodenklimazahl der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Flächen 24,6.
Die für die Einheitswertermittlung landwirtschaftlicher Betriebe (für den konkreten Fall) maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (kurz: BewG) in der zum geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 63/2013, lauten auszugsweise:
"§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). ...
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
1. Zahlungsmittel, Wertpapiere und Geldforderungen mit Ausnahme der in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelangten öffentlichen Gelder,
...............
§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes,
b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof,
c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
d) Betriebsgröße.
..........
§ 34. Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 36. Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
.........................
§ 37. Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind.
§ 38. Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2.400 Euro.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39. Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
..............."
Zu § 34 BewG 1955 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014 "über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe)" ergangen und am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden. Eine Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe soll der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet dienen.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes (kurz: BoSchätzG) lauten:
"§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
(2) Die Bodenschätzung umfaßt:
1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.
§ 3. (1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig geändert wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen, die nicht mehr zum landwirtschaftlichen Kulturboden gehören, auszuscheiden, sowie Flächen, die bisher nicht einer Bodenschätzung unterzogen waren, nunmehr aber als landwirtschaftlicher Kulturboden anzusehen sind, zu erfassen.
(3) Die Nachschätzung umfaßt:
1. die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit und
2. deren Erfassung in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten
(4) Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des Abs. 1 gegeben sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt hat.
§ 11. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
1. der Beschaffenheit,
2. der Ertragsfähigkeit,
3. der Abgrenzung,
getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.
(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten.
(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist.
(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt."
Gemäß § 20 Abs. 1 Grundsteuergesetz (kurz: GrStG) sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).
Gemäß § 20 Abs. 2 GrStG ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
Gemäß § 185 der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) sind als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 252 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
§ 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; vom , 2000/15/0001; vom , 2002/14/0005; und vom , 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist ( ; vgl. Ritz, BAO6, § 252 Tz 3 ).
Einheitswertbescheide sind Grundlagenbescheide zB für Grundsteuermessbescheide (vgl. Ritz, BAO6, § 252 Tz 9, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die landwirtschaftlich genutzten Grundflächen in der Gemeinde A ab April 2001 einer Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (das sind: Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse etc.) unterzogen.
Am fand eine Informationsveranstaltung im Gasthaus C statt, bei der auch der Bf - laut Teilnehmerliste - anwesend war. Am wurde vom Bodenschätzer eine Besichtigung auf dem Gut des Bf durchgeführt.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung mit Wirksamkeit ab , die öffentlich bekanntgemacht (Verfügung des Finanzamtes vom ) und zur allgemeinen Einsichtnahme ua. für die KG-W in den Amtsräumen der Gemeinde A und des Finanzamtes Zell am See aufgelegt wurden und am in Rechtskraft erwachsen sind, stellen einen Grundlagenbescheid für die Einheitsbewertung dar.
Der Einwand des Bf, dass die angenommene Ertragskraft seines Betriebes durch eine unrichtige Bodenschätzung zu hoch sei, betrifft die natürlichen Ertragsbedingungen.
Die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen erfolgte im Zuge der Bodenschätzung, deren rechtskräftige Ergebnisse für die Einheitsbewertung bindend sind (§ 36 Abs. 1 BewG 1955) und in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommen. Ein Abschlag von der Bodenklimazahl kommt somit nicht in Betracht.
Sollten sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben, könnte der Grundlagenbescheid in einem gesonderten Nachschätzungsverfahren gemäß § 3 BoSchätzG (siehe oben) geändert werden.
Nach § 21 BewG kann ein Einheitswert unter den normierten Voraussetzungen neu festgestellt werden ("Fortschreibung"). Dabei sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrundezulegen, das auf die Änderung folgt ("Fortschreibungszeitpunkt"; siehe § 21 Abs. 4 BewG). Sollte der zum Zeitpunkt des Vorlageantrages gerade durchgeführte Neubau des Güterweges zu einer steuerlich relevanten Änderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen führen, so wäre dies in einem gesonderten Verfahren zum Fortschreibungszeitpunkt und nicht zum beschwerdegegenständlichen Hauptfestellungszeitpunkt () geltend zu machen.
Der Grundsteuermessbescheid ist ein vom Einheitswertbescheid abgeleiteter Bescheid. Der zum festgestellte Einheitswert und die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen sind dem Grundsteuermessbescheid zum , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , zugrunde zu legen (siehe § 20 GrStG).
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100268.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at