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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2019, RV/1200009/2019

Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bfin, Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl ******/*****/08/2012, soweit der Bescheid die Fest­setzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft,

zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass die Abgabenerhöhung mit insgesamt € 2.311,76 neu festgesetzt wird.


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Gegenüberstellung:
1ZN
Bisher (lt. Beschwerdevorentscheidung)
€ 2.374,03
Neu:
€ 2.311,76
Gutschrift:
€ 62,27

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/08/2012, setzte das Zollamt Feldkirch Wolfurt gegenüber der Beschwerdeführerin u.a. eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 11.267,95 fest.

Mit Erkenntnis vom , GZ. RV/1200070/2015, hob das Bundes­finanz­gericht in Erledigung der Beschwerde vom die Festsetzung der Abgabenerhöhung auf.

Aufgrund der außerordentlichen Revision des Zollamtes betreffend die Abgabenerhöhung wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom Verwaltungsgerichtshof (), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang der Anfechtung (Aufhebung der Abgabenerhöhung) auf­ge­hoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/1200070/2015, soweit es die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft, ist diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren vom Bundes­finanz­gericht neuerlich zu entscheiden.

§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Fassung vor der Novelle durch das Ab­gaben­än­derungs­gesetz 2015 (AbgÄG 2015) zum lautet aus­zugs­weise:

"§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0072, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0098, aus­ge­spro­chen, dass der mit dem AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015, aufgehobene § 108 Abs. 1 ZollR-DG für Sachverhalte, die vor dem ver­wirk­licht wurden, seine Maß­geb­lich­keit behält.

Die beschwerdegegenständlichen Einfuhren haben vor dem stattgefunden. Zu den nacherhobenen Zollbeträgen ist daher auch die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG festzusetzen.

Der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Abgabenerhöhung in Höhe von € 11.267,95 erweist sich jedoch als unrichtig, da auch die nach § 72a ZollR-DG nicht nacherhobene Einfuhrumsatzsteuer in die Bemessung einbezogen wurde.

Von dem sich aus den Berechnungsblättern zum angefochtenen Bescheid ergebenden Abgabenerhöhungsbetrag betreffend die nacherhobenen Zölle in Höhe von insgesamt € 2.693,85 (= 2010: € 2.041,19 + 2011: € 626,09 + 2012: € 26,57) sind die sich zu den Zollanmeldungen 10AT930000IN8ZJES2 vom , 10AT930000IN98H066 vom und 10AT930000IN9C8XX0 vom ergebenden Abgaben­erhöhungs­be­trä­ge (€ 67,05 + € 178,02 + € 137,02 = € 382,09) in Abzug zu bringen, da in diesen Fällen die Beschwerdeführerin nicht Zollanmelderin und damit auch nicht Zollschuldnerin ist.

Die Abgabenerhöhung beträgt daher richtig: € 2.311,76 (2010: € 1.659,10 + 2011: € 626,09 + 2012: € 26,57).

Die in den Berechnungsblättern zur Beschwerdevorentscheidung (erstmals) ent­hal­tenen Zollanmeldungen vom , 11AT320000IVBR0BK1, und vom , 11AT320000IVC4JS06 sind, abgesehen davon, dass erstere ebenso nicht die Be­schwerde­führerin betrifft, nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens vor der Abgabenbehörde gewesen und können somit bei der Neuberechnung der Abgabenerhöhung nicht be­rück­sich­tigt werden. Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt erstmals in seinem Erkenntnis eine Abgabe vorzuschreiben (vgl. .

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat sich im fortgesetzten Verfahren an das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200009.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at