Abänderung; vermachte Forderung stand nicht im Vermögen der Erblasserin
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RV/7100366/2011-RS1 | Gegenstand der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich all das, was einem Erben, Legatar oder Pflichtteilsberechtigten aufgrund des Gesetzes oder einer letztwilligen Anordnung des Erblassers anfällt. Nur eine solche Anordnung kann auch den erforderlichen Titel schaffen. () Ein Erblasser kann hiebei nicht mehr an Vermögen und Rechten hinterlassen, als er selbst gehabt hatte. ( 542,550/65) |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel, (vormals Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien) vom 000, Erf.Nr. xxx, betreffend Festsetzung der Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 279 Abs.1 Bundesabgabenordnung,(BAO), wie folgt abgeändert:
Die Erbschaftssteuer wird mit Euro 103,60 festgesetzt.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
K.E. (fortan Erblasserin genannt) verstarb am yyy . Mit Schreiben vom zzz vermachte sie der Beschwerdeführerin, (Bf), ihre „Tantiemen“ und mit undatierten Schreiben vermachte sie der Bf. die Rechte an ihrer noch nicht fertig geschriebenen Biographie.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom wurde das Erbrecht der gesetzlichen sieben, in den U.S.A. wohnhaften, Erben, nach deren Abgabe bedingter Erbantrittserklärungen, anerkannt, und mit Einantwortungsbeschluss vom des genannten Gerichtes wurde diesen Erben der Nachlass der Erblasserin zu je ¼ bzw. je 1/16 eingeantwortet und die, von der Bf. beantragte, Absonderung der Verlassenschaft gemäß § 812 ABGB bewilligt.
Mit Anerkenntnis und Abtretungsvertrag vom erkannten die Erben ausdrücklich den Anspruch der Bf. auf Auszahlung der Tantiemen der Erblasserin an. In diesem Zusammenhang stellten sie fest, dass übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um Tantiemenansprüche handelt, die der Erblasserin kraft Urheberrechte ihres verstorbenen Vaters Herrn M.C. , (fortan M.C. genannt), zugestanden sind. Diese Abtretung wurde von der Bf. angenommen. Die seit dem Todestag angefallenen Tantiemenansprüche traten die Erben ebenfalls an die Bf ab. Die, dem Nachlass bereits zugeflossenen Beträge sollten der Bf. ausbezahlt werden.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertreterin der Bf. vom wurde dem Abhandlungsgericht mitgeteilt, dass die Erben darüber einig seien, dass die persönlichen Dokumente Schriften und Fotos der Erblasserin der Bf. zustehen, und dass diese Fahrnisse am in einem Lager von den Beteiligten besichtigt werden und von der Bf. danach allenfalls übernommen werden.
In der Folge schrieb die belangte Behörde der Bf. die Erbschaftssteuer mit Euro 4.279,14 vor. Der, dieser Vorschreibung zugrunde gelegte, steuerpflichtige Erwerb idHv. Euro 23.773,26 wurde wie folgt ermittelt:
Legat: Tantiemenanspruch: Bewertung gemäß § 15 Abs.3 BewG lt. Schätzungsgutachten vom : Euro 11.513,20; Am Stichtag noch offene Tantiemenforderungen, lt. Inventar vom : Euro 3.870,06; Fotos, Schriften, Dokumente, Schätzwert lt. Gutachten vom : Euro: 8.500,00;
Legat insgesamt: Euro 23.883,26
Abzüglich Freibetrag idHv Euro 110,00
Dagegen erhob die Bf, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Bemessungsgrundlage mit maximal Euro 12.363,20.-festzusetzen und begründete dieses im Wesentlichen wie folgt:
Die Tantiemenansprüche der Bf. gegenüber der für die Auszahlung zuständigen Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden Genossenschaft m.b.H. ,(VDFS), seien- lt. Gutachten vom - iSd § 15 Abs.3 BewG mit Euro 11.513,00 bewertet worden. Die Einbeziehung des Betrages von Euro 3.870,06 komme einer unzulässigen Doppelbewertung gleich. Die Bf. habe mit Legat der Erblasserin nur jene Fotos Zertifikate und Urkunden erhalten, die im Zusammenhalt mit der von der Bf. noch fertig zu stellenden Biographie der Erblasserin gestanden sind. Diese aber hätten nur einen Wert von Euro 850,00.
Dazu wurde als Beweismittel vorgelegt:
Vereinbarung zwischen der Erbenvertreterin und der Bf. vom , aus welcher ersichtlich ist, dass die Bf. nur einige der Fahrnisse der Erblasserin erhalten hatte.
Mitteilung der Erbenvertreterin an die Bf. vom , wonach die, der Bf. zugesprochenen, Fotos, Zertifikate und Urkunden einen Wert von maximal Euro 850,00 repräsentieren.
Die belangte Behörde gab mit Berufungsvorentscheidung dieser Berufung teilweise statt und setzte die Erbschaftssteuer, unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Euro 16.123,26 abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG, mit Euro 2.902,14 fest.
Hinsichtlich des ins Treffen geführten Wertes der vermachten Fahrnisse folgte sie den Ausführungen der Berufung. Zu der , vom Bf. in Streit gezogenen, Einbeziehung der Tantiemenforderung von Euro 3.870,0, stellte sie fest, dass es sich hierbei um eine, zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin offene Forderung der Erblasserin gegenüber der VDFS gehandelt habe, welche bei der Bemessung der Erbschaftssteuer zusätzlich zum geschätzten Kapitalwert zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dagegen brachte die Bf, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht einen Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Nach Ansicht des VDFS liege kein Beweis vor, dass M. C. jemals seine Urheberrechte auf die Erblasserin übertragen hat. Dieser Umstand sei bei der Auszahlung der Tantiemen an die Erblasserin nicht beachtet worden. Nunmehr, nach dem, vom Gericht der VDF übermittelten, Abtretungsvertrag, müsse die Rechtslage im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtmäßigen Übertragungskette überprüft werden.
Daraus ergäbe sich, dass nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass die Erblasserin Rechtsnachfolgerin in die Urheberrechte ihres Vaters M. C. gewesen ist. Erst wenn diese Rechtsnachfolge als erwiesen feststeht, könne die Übertragung dieser Urheberrechte an die Bf. der Bemessung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt werden.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht,( BFG), als Nachfolgebehörde des UFS, erklärte der vormalige Rechtsvertreter der Bf., dass-seines Wissens nach- seitens der VDFS nach wie vor das Bestehen der in Rede stehenden Tantiemenansprüche weder vor noch nach dem Tod der Erblasserin, mangels Vorliegens entsprechender rechtlich verbindlicher Nachweise, anerkannt wird. Die Bf, welche in Besitz der gesamten Korrespondenz der VDFS mit der Erblasserin und der Tantiemenabrechnungen und Sonderzahlungen ist, sei, aus finanziellen Gründen, nicht in der Lage gewesen gegen die VDFS vorzugehen.
Zwei Vorhalte des BFG an die Bf, (zugestellt an ihre einzige Wohnadresse in München sowie an ihre Galerie ebendort), mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Rechtstreit mittlerweile doch einer Klärung zugeführt worden ist, wurden von der Deutschen Post unbehoben und mit dem Vermerk :unbekannt dem BFG rückgemittelt.
Ermittlungen des BFG gegenüber der VDFS haben ergeben, dass ein Rechtstreit mit der Bf. weder gerichtlich anhängig ist noch gerichtlich beigelegt worden ist und dass die VDFS die Rechtsnachfolge der Erblasserin in die Urheberrechte ihres Vaters als nicht gegeben betrachtet.
Das BFG hat hiezu erwogen:
Die auf den zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes 1955, (ErbStG), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
Als Erwerb von Todes wegen gilt
Der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers (§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Gemäß § 116 Abs.1 Bundesabgabenordnung,(BA0),sind Abgabenbehörde befugt, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen (§§21,22) und diese Beurteilung ihren Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß § 269 Abs.1 BAO steht diese Befugnis auch dem BFG zu.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich all das, was einem Erben, Legatar oder Pflichtteilsberechtigten aufgrund des Gesetzes oder einer letztwilligen Anordnung des Erblassers anfällt. Nur eine solche Anordnung kann auch den erforderlichen Titel schaffen. () Ein Erblasser kann hiebei nicht mehr an Vermögen und Rechten hinterlassen, als er selbst gehabt hatte. ( 542,550/65)
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. (,0362)
§ 116 Abs.1 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörden prinzipiell berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls dergestalt, dass eine Entscheidung der erkennenden Behörde in einer Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht) fallenden Frage gefällt werden kann. Bei einer Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist. (z.B. )
Im zu beurteilenden Fall, geht es darum, ob die Erblasserin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in die genannten Urheberrechte zu anzusehen war. Es liegt dazu keine Entscheidung des dafür zuständigen Zivilgerichtes vor.
Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, hat die Erblasserin eine letztwillige Verfügung über eine, sich zum Zeitpunkt ihres Todes, in ihrem Vermögen befunden habende Forderung getroffen, die einen Titel zur Bemessung der Erbschaftssteuer darstellt.
Im Lichte der o.a. rechtlichen Ausführungen ist diese Frage vom BFG als Vorfrage zu beurteilen, wobei von den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt der Erblasserin auszugehen ist.
Dazu ist zu erwägen.
In dem Gutachten, betreffend die Schätzung des Wertes gemäß der Tantiemen iSd § 15 Abs.3 BewG wird u.a. festgestellt:
„Vorausgeschickt sei, dass die Erblasserin Tochter des bekannten, aus Land**** stammenden Hollywood-Regisseurs M. C. ist und als dessen Rechtsnachfolgerin in den letzten Jahren von der zuständigen Verwertungsgesellschaft für Filmurheber, der VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden, Tantiemenausschüttungen erhalten hat. Allerdings konnte im Zuge der Befundaufnahme nicht mit Sicherheit geklärt werden, inwieweit die Erblasserin tatsächlich Rechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1962 verstorbenen Vaters war.
Aus einem Schreiben des Directors Guild of America ergibt sich, dass die Einnahmen aus (urheberrechtlichen) Nebenrechten (residual rights) an Mrs. A.S. (fortan A.S. genannt) ausgezahlt wurden, wobei es sich um nicht unerhebliche Beträge gehandelt haben dürfte. In dem erwähnten Schreiben ist eine Gesamtsumme bis Anfang 2001 in der Höhe von $ 67.439,11 erwähnt. Daraus folgt, dass M. C. über seine Urheberrechte zu Gunsten von A. S. verfügt haben dürfte, welcher die Tantiemen allerdings nur bis zu einem Gesamtbetrag von US$ 259.084,46 zustehen, wer danach bezugsberechtigt ist ergibt sich aus den Unterlagen nicht, doch dürfte die Erreichung des genannten Betrages- wenn überhaupt-jedenfalls erst in ferner Zukunft zu erwarten sein.
Der Sachverständige geht deshalb für Zwecke dieses Schätzungsgutachtens davon aus, dass die Verstorbene jedenfalls Rechtsnachfolgerin in die Urheberrechte aus Verwertung in Österreich war, und die zu vermutende testamentarische Verfügung auf Einkünfte ihres Vaters in den Vereinigten Staaten beschränkt war.
Da sich die Ansprüche aus der Verlassenschaft gegen die VDFS , also einer Vewertungsgesellschaft mit Sitz in Österreich richten, geht der Sachverständige davon aus, dass diese Forderungsrechte als im Inland gelegenes Vermögen anzusehen sind, auch wenn ein Teil der Einkünfte aus der Verwertung im Ausland, inbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stammen.“
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass dem Sachverständigen keine Nachweis über die Rechtsnachfolge der Erblasserin in die verfahrensgegenständlichen Urheberrechte vorgelegen ist, die Annahme der Rechtsnachfolge aus dem Grunde der Schätzung der in Rede stehenden Tantiemenforderung erfolgt ist, und dass sich die nicht bewiesenen Ansprüche der Erblasserin an die VDFS richten.
Es fällt auf, dass selbst der Inhalt der gesamten Korrespondenz zwischen der VDFS und der Erblasserin sowie der Tantiemenabrechnungen und Sonderzahlungen für die Bf.-in Abwägung des Prozessrisikos- nicht ausreichend war, gegenüber der ,die Auszahlung verweigernden , VDFS den rechtswirksamen Erhalt der Urheberrechte , gerichtlich feststellen zu lassen, und dass selbst die gesetzlichen Erben der Erblasserin im o.a. Abtretungsvertrag lediglich davon ausgehen, dass es sich bei den, der Bf. vermachten Ansprüchen, um Tantiemenansprüche handelt, die der Erblasserin kraft Urheberrechte ihres verstorbenen Vaters zugestanden sind.
Aus den aufgezeigten Gründen sieht das Gericht nicht als erwiesen an, dass eine Urkunde existent ist, wonach die Erblasserin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters zu betrachten ist, oder wonach der Erblasserin von ihrem Vater dessen Urheberrechte aus Verwertungen seiner Filme in Deutschland vermacht worden waren.
Unter www.google.at/ M.C.- A. S. ist der Artikel der ******* vom Datum 1963 zu finden, wonach M. C. der A. S. mit Testament vom Datum 1960 4/5 seines gesamten Vermögens vermacht hat und mit gesonderter Verfügung seiner zweiten Ehefrau eine Geldsumme vermacht hat.
Dieser Artikel spricht für die, im o.a. Gutachten in den Raum gestellte, testamentarische Verfügung des M.C über seine Urheberrechte zugunsten von A. S. Dafür dass A.S., der Erblasserin die Urheberrechte rechtmäßig übertragen hat, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Die VFDS hat erst in den letzten Lebensjahren der Erblasserin Tantiemen an diese ausbezahlt und dieser, zu deren Todeszeitpunkt, bereits eine, auf dem Titel „Tantiemen“ beruhende, Forderung idHv Euro 3.870,06 nicht ausbezahlt.
Davon, dass die VDFS den Anspruch der Erblasserin, vom Ableben des M.C an bis zu ihren Tod, in Form regelmäßiger Zahlungen anerkannt hat, kann somit keine Rede sein.
Aus den aufgezeigten Gründen sieht das Gericht nicht als erwiesen an, dass die Erblasserin Rechtsnachfolgerin in die Urheberrechte ihres Vaters gewesen ist. Somit war die letztwillige Verfügung der Erblasserin, diese Urheberrechte der Bf. zu vermachen, nicht als Titel ISd § 2 ErbStG für eine Bemessung der Erbschaftssteuer anzusehen.
Die mit Euro 11.513,20 bewerteten urheberrechtlichen Verwertungsrechte sowie die, zum Stichtag offene Tantiemenforderung von Euro 3.870,06 waren daher aus dem steuerpflichtigen Erwerb herauszunehmen.
Die Erbschaftssteuer war daher wie folgt zu berechnen:
Fotos, Zertifikate, Urkunden: Euro 850,00
Abzüglich
Freibetrag gemäß § 14 (1) ErbStG: Euro 110,00
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet gemäß § 204 BAO): Euro 740,00
Davon gemäß § 8 Abs.1 ErbStG 14 vH: Euro 103,60
Der Unterschiedsbetrag zu der im bekämpften Bescheid festgesetzten Erbschaftssteuer von Euro 4.279,14 beträgt ein Guthaben von Euro 4.175,54
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Vorfrage keine der genannten Voraussetzungen zutrifft war die Revision nicht zuzulassen.
Aus den aufgezeigten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100366.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at