Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.04.2019, RV/2101002/2018

Bescheidadressierung im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bei einer Vollbeendigung der Personengesellschaft (§ 142 UGB)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Staral in der Beschwerdesache GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 und 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird – als unzulässig – zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Geschäftsübernahme nach § 142 UGB die Vollbeendigung der Personengesellschaft und wird deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt (vgl. , ).

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 UGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) grundsätzlich ausschließlich an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft zu ergehen (vgl. ).

Soweit allerdings noch Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO für frühere Zeiträume durchzuführen sind, sind diese Feststellungsbescheide gemäß § 191 Abs. 2 BAO an die ehemals beteiligten Gesellschafter zu richten, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind (). Diese Gesellschafter müssen im Bescheidspruch namentlich angeführt werden.

Im vorliegenden Fall ist bzgl. der im Spruch genannten KG im Jahr 2013 eine Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die im Spruch genannte GmbH erfolgt und wurden die als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO 2011 und 2012 intendierten Erledigungen der belangten Behörde vom dennoch an die GmbH (als Rechtsnachfolgerin der KG) gerichtet.

Auf Grund dieses Adressierungsfehlers liegen hier Nichtbescheide vor (vgl. ).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Da nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar sind, im vorliegenden Fall sich die Beschwerde aber – entsprechend dem oben Gesagten – gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter richtet, ist daher mit Zurückweisung wegen Unzulässigkeit vorzugehen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 260 Tz 8, mwN).

Im Hinblick auf die eindeutige o.a. Sach- und Rechtslage konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. § 274 Abs. 3 Z 1 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101002.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at