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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2019, RV/1200026/2017

Keine unzulässige Überlassung eines PKWs an ein im Zollgebiet ansässiges Abschleppunternehmen, wenn der PKW infolge eines Defekts nicht mehr fahrbereit ist.

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0124. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache W., CH, vertreten durch B., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt X. vom , Zahl***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: Zahl***, teilte das Zollamt X. dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung der gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entstandenen Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 8.105,81 (davon € 2.533,07 an Zoll und € 5.572,74 an Einfuhrumsatzsteuer) sowie Verzugszinsen iHv. € 32,87 mit.
Der Be­schwer­de­führer habe am das von ihm am im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet eingebrachte, in der Schweiz zugelassene Fahrzeug der Marke Audi SQ5 3.0 TDI, Fahrgestell-Nr. **, einem im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen zum Rücktransport in die Schweiz übergeben. Dabei habe er es unterlassen, dem Zollamt anzuzeigen, dass das Fahrzeug an ein in der EU ansässiges Unternehmen mit Vertretungsverhältnis für den Transport in die Schweiz übergeben wurde. Durch die Inanspruchnahme des formlosen Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung wäre er dazu verpflichtet gewesen, da Art. 18 UZK die Offenlegung des Vertreterhandelns verlange.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im We­sent­lichen begründend vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug in der Schweiz zugelassen und von ihm zulässiger Weise im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet eingebracht worden sei.
Auf Grund eines während der Fahrt zu seiner in Böblingen wohnhaften Mutter beim Fahrzeug aufgetretenen Defekts habe er den PKW abgestellt, die Kennzeichen abmontiert (Wechselkennzeichen des Autohauses, bei dem er beschäftigt ist) und ein Abschleppunternehmen beauftragt, das Fahrzeug am bis zur Schweizer Grenze zu transportieren. Dort sei beabsichtigt gewesen, dass er das Fahrzeug übernehme und die Formalitäten an der Grenze erledigen werde. Keinesfalls habe er beabsichtigt eine - wie vom Zollamt vorgeworfen - Täuschungshandlung zu begehen, wobei das Zollamt nicht ausgeführt habe, worin die Täuschungshandlung gelegen sei.
Der Vorwurf, er habe versäumt, seine durch die Übergabe des Fahrzeugs an einen Apschleppdienst zum Rücktransport in die Schweiz vorgenommene Vertretungshandlung zollrechtlich offen zu legen, sei haltlos. Der Abschleppdienst sei lediglich beauftragt gewesen, das Fahrzeug an die, jedoch nicht über die Grenze zu fahren. Dies wollte der Beschwerdeführer nach Übernahme des Fahrzeugs vom Abschleppdienst aus zollrechtlichen Gründen selbst erledigen. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug in der Union zu belassen. Er habe auch das Abschleppuntenehmen nicht zur Durchführung zollrechtlicher Handlungen beauftragt, noch habe das Abschleppunternehmen dies von sich aus gemacht, somit könne auch dem Beschwerdeführer keine Unterlassung hinsichtlich der Offenlegung von allfälligen Vertretungsverhältnissen zur Last gelegt werden.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl Zahl***, als unbegründet ab.

Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen führte das Zollamt aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zulässiger Weise das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen habe. Nach Auftreten des Defekts am Fahrzeug habe er einen in der EU (Polen) ansässigen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs beauftragt. Dieser sei aber nicht selbst zur Verwendung und somit auch zur Beförderung des Fahrzeugs befugt. Ein Übergang der Rechte und Pflichten des Verfahrens iSd. Art. 218 UZK auf den Abschleppdienst konnte daher nicht erfolgen. Auch die in Art. 204 UZK-DA normierten Ausnahmetatbestände, die die vorübergehende Verwendung von Waren in bestimmten Fällen auch in der Union ansässigen Personen erlauben, greifen nicht.
Auch könne der Abschleppdienst nicht als direkter oder indirekter Vertreter des Beschwerdeführers agieren, da den Zollbehörden ein zugrundeliegendes Vertretungsverhältnis wider dem in Art. 18 UZK verankerten Offenkundigkeitsprinzip nicht offengelegt habe.
Daran ändere auch der Umstand, dass der Transportauftrag lediglich bis zur Schweizer Grenze lautete nichts, da die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwendung während des gesamten Verfahrens bestehen. Die Fahrzeuge stehen ab dem Eintritt unter zollamtlicher Überwachung und bleiben dies bis sich ihr Status ändere.
Weiters erfolgten noch Ausführungen zum Zollwert sowie zu Erlass und Erlöschen der Zollschuld.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein und wiederholte darin im Wesentlichen das bereits in der Beschwerde Vorgebrachte.

Sachverhalt:

Am  reiste der Beschwerdeführer mit dem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug der Marke Audi, Modell SQ5 3.0 TDI (FIN:**) über den Grenzübergang Thayngen (Deutschland) in das Zollgebiet der Europäischen Union ein. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen ehemaligen Unfallwagen, den er von seinem schweizer Arbeitgeber, der A, erworben und dort auch instand gesetzt hat. Das Fahrzeug war mit einem Wechselkennzeichen seines Arbeitsgebers versehen. Auf der Fahrt nach Böblingen trat am Fahrzeug ein Defekt auf (die Öllampe leuchtete). Da die Weiterfahrt und anschließende Rückreise mit dem Fahrzeug in die Schweiz zu unsicher war (beim Fahrzeug handelte es sich um repariertes Unfallfahrzeug), hat er den PKW auf dem Parkplatz einer Bekannten abgestellt, die Kennzeichentafeln abmontiert (da es sich um Werkskennzeichen seines Arbeitgebers handelte) und ohne den PKW in die Schweiz zurückgekehrt.

In der Folge beauftragte er einen ihm bekannten in Polen ansässigen Transportunternehmer, das Fahrzeug aufzuladen und an die Grenze zur Schweiz zu verbringen. Die Wiedereinreise mit dem Fahrzeug in die Schweiz wollte der Beschwerdeführer selbst durchführen. Da das Abschleppfahrzeug einen weiteren PKW in Diepoltsau abholen musste, erfolgte die Übergabe des Fahrzeugs nicht wie ursprünglich vereinbart in Deutschland sondern in Diepoldsau. Beim Abladen des Fahrzeugs vom Abschleppwagen wurde der Beschwerdeführer von Organen des Zollamtes betreten.
 

Rechtslage:

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie andere Veränderungen erfahren haben als eine Wertminderung auf Grund des Gebrauchs oder zur Erhaltung dienende Maßnahmen, unter vollständiger (Art. 250 UZK, Art. 208 bis 213 und Art. 219 bis 236 UZK-DA) oder teilweiser (Art. 252 UZK) Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Union verwendet werden (Art. 250 UZK).

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für jene Waren gewährt, die die Voraussetzungen der Art. 208 bis 216 und Art. 219 bis 236 UZK-DA erfüllen.

Artikel 212 UZK-DA: 
Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139, wird die Bewilligung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

Art. 215 UZK-DA: Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um

a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder

b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.

(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.

Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

(4) Für diesen Artikel gelten folgende Definitionen:

a)"eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

b)"gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt.

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung besteht generelle Bewilligungspflicht, wobei für Beförderungsmittel die Bewilligung grundsätzlich ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung erteilt wird.

Die als Zollanmeldung geltende Handlung nach Art. 139 UZK-DA iVm Art. 163 Abs. 4 Buchstabe c UZK-DA gilt als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Im Beschwerdefall ist unstrittig von einem eigenen Gebrauch des Beförderungsmittels auszugehen. Im Zeitpunkt der Einreise war der PKW mit einem auf die Fa. A. ausgestellten Unternehmerkennzeichen versehen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, sodaß die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zulässig war.

Wegen eines im Zollgebiet aufgetretenen Defekts am Fahrzeug, der eine gefahrlose Weiterfahrt verhinderte, lies der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Zollgebiet stehen um einen Rücktransport zu organisieren.

Grundsätzlich ist die Weitergabe von Fahrzeugen, die sich in der vorübergehenden Verwendung befinden, nur an jene Personen zulässig, die ebenfalls diese Voraussetzungen (Wohnsitz im Drittland) erfüllen. Eine Verwendung durch natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Zollgebiet haben wäre zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers, sofern sich dieser zum Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet befindet, möglich (Art. 215 (1) UZK-DA).

Das Zollamt X. geht davon aus, dass die Übergabe des Fahrzeugs zum Zwecke des Rücktransports unzulässig war, da das Unternehmen den Sitz in Polen hat und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übergabe und des Transportes nicht im Zollgebiet aufgehalten hat.

Das Bundesfinanzgericht kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Die Verladung und Überstellung eines wegen eines Defekts in Deutschland liegen gebliebenen Fahrzeugs auf einen im Zollgebiet zugelassenen Autotransporter mit dem Zweck, das Fahrzeug bis zur deutsch - schweizerischen Grenze zu transportieren, stellt keine (unzulässige) Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union dar (VwGH Ro 2017/16/0020). Eine Überlassung zur Nutzung (vorübergehenden Verwendung) des Fahrzeugs im Zollgebiet war dabei nicht vorgesehen. Das Fahrzeug wurde auch nicht von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person verwendet.

Der Beschwerdeführer durfte das Fahrzeug durch den im Zollgebiet ansässigen Unternehmer (aufgeladen auf einem Autotransporter) bis zur Grenze verbringen lassen, ohne dass dadurch für das Beförderungsmittel die Zollschuld entstanden ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 79 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 18 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 218 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 204 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1
Art. 18 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200026.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at