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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2016, RV/7501578/2015

Parkometerstrafe, Anrechnung des bezahlten Strafbetrages laut Anonymverfügung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501578/2015-RS1
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung von der Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache gegen Frau W. , Steiermark , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67 , zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Auf die verhängte Geldstrafe wird die vom Magistrat der Stadt Wien anerkannte Zahlung von € 38,00 gemäß § 49a Abs. 9 VStG angerechnet.

3. Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren werden unverändert gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,10 festgesetzt.

4. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat Frau W. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

5. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 101,00 minus € 38,00 = € 63,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,10) und des Beschwerdeverfahrens (€ 20,20), gesamt € 93,30, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

6.a Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

b. Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67, wurde Frau W. (in weiterer Folge: Beschuldigte), geb. , Adresse, vorgeworfen, am um 14:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt.

Die Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde gegen die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 101,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werde der Beschuldigten zudem ein Betrag von EUR 10,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der verspätet eingezahlte Betrag von EUR 38,00 werde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 73,10.

Als Begründung wurde auszugsweise ausgeführt, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, weil es wie im Spruch beschrieben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.

Der Abstellort habe sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Diese sei ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Es sei nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe die Beschuldigte bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Sie habe daher so lange davon ausgehen müssen, dass sie sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen. Es wäre zudem ihre Pflicht gewesen, sich über die einschlägigen gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.

Wie die Aktenlage zeige sei eine Organstrafverfügung von EUR 36,00 (Anmerkung: 38 Euro) ausgestellt worden, die jedoch gegenstandslos geworden sei, weil innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen das Geld bei der Behörde nicht eingelangt sei.

Weil keine Zahlung (mit richtiger Identifikationsnummer des Beleges) erfolgt sei, sei am eine Anonymverfügung ausgestellt worden.

Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei die Beschuldigte nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Die Beschuldige habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, einen Täter wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationalisierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstige nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher das Verschulden  nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Da keine Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allgemeine Sorgepflichten gemacht wurden, waren diese von der Behörde zu schätzen und wurde daher von durchschnittlichen Einkommens – und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens stütze sich auf § 64 Abs. 2 VStG.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom bestreitet die Beschuldigte die Tat, sie sei nicht in der A-Straße gestanden, sondern in der B-Straße , sie sei noch nie in der A-Straße gestanden.

Im 16. Bezirk habe es am keine allgemeine Kurzparkzone gegeben, also wären die Kurzparkzonen zu kennzeichnen gewesen.

Sie habe nicht den im Schreiben des Magistrats Wien angeführten Einspruch getätigt. Die Erklärungen vom haben nichts mit ihrem Einspruch zu tun. Es gehe hier um bewusste und absichtliche Abzocke durch die Stadt Wien.

Sie habe sowohl den Strafzettel als auch die Anonymverfügung (versehentlich) einbezahlt.

In dieser Angelegenheit werden ständig unterschiedliche Summen genannt: von der Polizei € 67,00, in einem Schreiben stehen € 101,00, in einer telefonischen Info wurden € 113,20 genannt, dann € 73,10, was die gesamte Angelegenheit sehr dubios und undurchsichtig erscheinen lässt.

Die Stadt Wien hält es nicht für nötig, Tafeln aufzustellen, damit man ersehen kann, wie lange die Kurzparkzone gilt (was ja nicht einheitlich ist).

Die Stadt Wien hält es nicht für nötig, Kurzparkzonen auszupreisen….

Die Stadt Wien hält es nicht für nötig, Parkscheinautomaten aufzustellen, damit zu den Kurzparkzonenzeiten, also auch noch um 21:00 Uhr irgendwo Parkscheine zu bekommen sind….

Zusätzlich verwendet die Parkraumüberwachung Wien auch eine Tinte, die sich bei Regen abwäscht, sodass ein Autofahrer nicht mal erfahren darf, wessen er sich schuldig gemacht hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 31 Abs. 1 VStG: Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 49a Abs. 4 VStG: Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 49a Abs. 6 VStG: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 49a Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

§ 49a Abs. 9 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Zur möglichen Verjährung:

Aus § 32 Abs. 2 VStG folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Vorführung, Strafverfolgung und dergl) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreichte oder der Beschuldigte keine Kenntnis davon erlangt hat, eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG ().

Da die belangte Behörde wegen der verfahrensgegenständlichen Tat fristgerecht am eine Strafverfügung erlassen hat, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten.

Objektive Tatseite:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Die Beschuldigte bestreitet die zur Last gelegte Anschuldigung und behauptet wiederholt, nie in der A-Straße , sondern immer in der B-Straße geparkt zu haben, wo keine Kurzparkzone bestanden hätte.

Den anlässlich der Kontrolle verfassten Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug am um 14:03 Uhr in Wien geparkt war.

Dem Akt ist ein Rayonsplan der damals vom handelnden Parkraumüberwachungsorgan geprüften Straßenzüge zu entnehmen, demzufolge eine Begehung diverser Straßen im 16. Bezirk, darunter eine Begehung der A-Straße, nicht jedoch der B-Straße erfolgt ist.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten; ein Lenker, der sich ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, hat damit bereits den Tatbestand der Verkürzung verwirklicht.

Auch ist dem anlässlich der Amtshandlung des Parkraumüberwachungsorganes gemachten Fotos zu erkennen, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX in einer Straße mit Straßenbahnschienen abgestellt war. In der B-Straße sind keine Schienen verlegt, wohl aber in der A-Straße. Auch wenn die Beschuldigte zuletzt in der E-Mail vom "zum 5. Mal angeführt, dass ich niemals in A-Straße, sondern in der B-Straße gestanden bin", sprechen allein schon die aus dem Tatortfoto nachgewiesenen Tatsachen gegen diese Behauptungen.

Zum Beschwerdepunkt, dass keine Tafeln aufgestellt gewesen wären ist zu entgegnen, dass im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2010 vom für Teile des 16. Wiener Gemeindebezirk eine flächendeckende Kurzparkzone in den Straßen kundgemacht wurde. Diese flächendeckende Kurzparkzone ist im 16. Wiener Gemeindebezirk seit in Kraft.

Nach der Ausweitung der Zone wurde diese mit innerhalb des 16. Bezirkes durch Johann-Staud-Straße und Savoyenstraße begrenzt. Die Johann-Staud-Straße sowie die Savoyenstraße sind Teil der bewirtschafteten Zone. An Werktagen ist das Parken zu festgesetzten Zeiten gebührenpflichtig.

Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur zu den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk aufgestellt.

Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind (vgl. ; ).

Entgegen dem Vorwurf der Beschuldigten ist eine ordnungsgemäße Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone erfolgt, wobei eine weitere Kundmachung einer linearen Kurzparkzone (eine Kurzparkzone nur für eine bestimmte Straße) innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone nicht erforderlich ist.

Damit steht jedoch fest, dass sich der oben erwähnte Abstellort zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone befand, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen vorliegt.

Auch wenn die Beschuldigte die Tat bestreitet, steht aufgrund der eindeutigen Aussagen des Parkraumüberwachungsorgans fest, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten, dort nicht geparkt zu haben, lediglich um Schutzbehauptungen handelt (wurde doch noch im Einspruch vom von der Beschuldigten eingeschränkt, immer im Nahebereich der B-Straße geparkt zu haben), die keine Zweifel an der objektiven Tatseite der Verkürzung der Parkometerabgabe begründen können.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen ().

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Fahrzeuglenker müssen auf Grund der zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderlichen Ausbildung wissen, dass sie die in der Straßenverkehrsordnung angeführten Verkehrszeichen an der konkreten Örtlichkeit einhalten müssen (vgl. ).

Mit dem Beschwerdeeinwand, es wären keine entsprechenden Tafeln aufgestellt gewesen gibt die Beschuldigte jedoch zu, die von einer Fahrzeuglenkerin geforderte und ihr zumutbare Sorgfalt bei der Beachtung der Verkehrszeichen nicht beachtet zu haben.

Bei Anwendung der erforderlichen und der Beschuldigten ohne Weiteres zumutbaren Sorgfalt hätte man von ihr erwarten können, dass sie die an den Bezirksgrenzen bzw. den entsprechenden Straßenzügen ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone beachtet und die Parkometerabgabe entrichtet. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie die zum Tatzeitpunkt schon mehr als ein Jahr lang bestehende Kurzparkzone aufgrund ihrer fehlenden Aufmerksamkeit übersehen hat, sodass ihr lediglich fahrlässiges Verhalten anzulasten war.

Die Ausführungen der Beschuldigten waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass zusammengefasst von fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war. 

Auf die weiteren Vorwürfe (z.B. Abzocke der Stadt Wien, keine Parkscheinautomaten etc.) war - da das Bundesfinanzgericht dafür nicht der richtige Ansprechpartner ist - in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Aktenlage weist die Beschuldigte mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen auf, die als erschwerend zu berücksichtigen waren, was von der belangten Behörde auch im Umkehrschluss zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten hat die Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben, sodass die Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen konnte. Festgehalten wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschuldigte in der Beschwerde ausgeführt, dass sie die Geldstrafe der Anonymverfügung irrtümlich bezahlt hätte. Es konnte daher nicht zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie sich bemüht hätte, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages von € 38,00 zu vermeiden.

Weitere Milderungsgründe, die eine Reduzierung der Geldstrafe bewirken könnten, wurden weder von der Beschuldigten vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen.

Angesichts der erwähnten Vorstrafen ist die Verhängung einer Geldstrafe von € 101,00 im Vergleich zu anderen Straftätern in ähnlichen Situationen nicht überhöht und entspricht der Verwaltungspraxis.

Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch eine Änderung der für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Stunden möglich.

Anrechnung des bereits bezahlten Strafbetrages:

Aus dem Akt ist ein dem Einspruch vom beigelegtes Schreiben der Beschuldigten zu entnehmen, wonach sie "die Organstrafverfügung mit der Identifikationsnummer 24970448 (EUR 21,00) am per Banküberweisung (innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist) einbezahlt hat.

Dazu ist festzuhalten, dass sich diese Strafe auf eine Übertretung nach dem Parkometergesetz am um 17.25 Uhr in Wien1 bezieht und daher für dieses Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung durch Anrechnung finden kann.

Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).

Dem Verwaltungsakt bzw. dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der Strafbetrag der Anonymverfügung von 38 Euro - wenn auch irrtümlich und verspätet - entrichtet wurde, und daher auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wurde. Zudem hat die Beschuldigte in der Beschwerde vom - von der belangten Behörde unwidersprochen - ausgeführt, dass dieser Betrag bereits entrichtet wurde.

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung von der Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).

Da der Betrag von € 38,00 bereits entrichtet wurde, ist er gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Kosten:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist. Demnach bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung von € 10,10 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Daher sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da die verhängten Geldstrafe € 101,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 20,20 zu bemessen.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). In diesem Sinne wird als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt (vgl. für viele ausführlich ).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 101,00 minus € 38,00 = € 63,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,10) und des Beschwerdeverfahrens (€ 20,20) von gesamt € 93,30 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW.

Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben:
MA 67.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zustellungsbevollmächtigter:

§ 10 Abs. 1 Zustellgesetz: Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

Aus dem Akt ist zu ersehen, dass die Beschuldigte in Österreich zwar einen Nebenwohnsitz hat, jedoch sämtliche Sendungen an ein Postfach weitergeleitet werden, an das RSa- und RSb-Briefe nicht zugestellt werden können. Da insoweit eine inländische Abgabestelle der Beschuldigten nicht vorliegt, wurde sie am aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen für das beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7501578/2015 anhängige Beschwerdeverfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und explizit darauf hingewiesen, dass die Zustellung in diesem Fall zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gilt.

In der Antwort ebenfalls vom teilte die Beschuldigte Folgendes mit:

„Wie in meinem letzten Schreiben in dieser Angelegenheit angeführt, bin ich ab April wieder in Österreich.
Vielleicht hätten Sie die Güte dieses Schreiben zu lesen, darin wird nämlich zum 5. Mal angeführt, dass ich niemals in A-Straße, sondern in der B-Straße gestanden bin. Und da einen unleserlichen Strafzettel erhalten habe.
Sobald dies endlich geändert ist, bin ich für alle weiteren Schritte in dieser Angelegenheit bereit.
Wenn Sie mir ganz normale Briefe schreiben liegen sie bei mir im Fach, wenn ich zurückkomme. Eine Namhaftmachung einer anderen Person ist sinnlos, da ich die Schreiben dann auch nicht früher erhalte, sondern ebenfalls erst, wenn ich wieder da bin. Also wozu??“

Aufgrund dieser Weigerung konnte daher gemäß § 10 Abs. 1 Zustellgesetz vorgegangen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501578.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at