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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2019, RV/7501051/2018

Verwendung einer Farbkopie eines Ausweises gem § 29b StVO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom  gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, vom , MA67/186700096190/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 €, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt daher 82 €.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom , MA67/186700096190/2018 (vormals MA 67-PA-587740/8/7), des Magistrats der Stadt Wien als belangten Behörde, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Datum/Zeit: , 14:17 Uhr

Ort: 1010 Wien, Makartgasse 2

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: [Kz] (A)

Funktion: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Im Fahrzeug war lediglich die Farbkopie eines nicht auf Sie ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer [Nr] hinterlegt. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Verwaltungsübertretung nach

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Geldstrafe iHv 60 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei ein Betrag iHv 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Verwaltungsstrafgesetz).

Der von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtbetrag beträgt daher 70 €.

Begründend führte die belangte Behörde ua aus:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen [Kz] in einer
gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 14:17 Uhr in Wien 01, Makartgasse 2, ohne gültigen Parkschein gestanden ist. Hingegen war im Fahrzeug eine Kopie eines nicht auf Sie ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. [Nr] angebracht.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde sowie durch die Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom .

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom angelastet.
In Ihrem fristgerecht eingebachten Einspruch brachten Sie vor, dass Sie den genannten Verstoß nicht zu verantworten haben und stellten gleichzeitig den Antrag auf Übersendung einer Aktenabschrift sowie die Einräumung einer 4-wöchigen Frist zur Rechtfertigung ab Einlangen der Aktenabschrift.
Aufgrund Ihres Einspruchs wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom die Anzeige samt Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Fahrt aufgrund einer Erledigung mit der gehbeeinträchtigten Schwiegermutter durchgeführt wurde. Auch wurde bekannt gegeben, dass der Lenker selbst gehbeeinträchtigt sowie im Besitz eines Behindertenausweises sei. Vom gegenständlichen Ausweis der Schwiegermutter wurde u.a. aus Gründen der Vorsicht eine klar und deutlich als solche gekennzeichnete Kopie für 'Notfälle' oder im Falle des Vergessens angefertigt. An diesem Tag sei auf den Originalausweis vergessen wurden und ist der für Notfälle angefertigten Ausweis verwendet worden. Nachdem Sie zwei Strafzetteln erhalten hätten vertrauten Sie darauf, dass alle Voraussetzungen für die Verwenden des gültigen Invalidenausweises vorliegen und eine Strafbarkeit nicht vorliegen würde, da der Originalnachweis auch nachzubringen sei. Es würden daher sämtliche Voraussetzungen, die eine Befreiung von der Parkometerabgabe rechtfertigen vorliegen und wurde daher die Behörde ersucht, das Verfahren einzustellen.

Zu Ihrem Vorbringen Folgendes ausgeführt:
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der StadtWien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Die Anbringung einer Kopie eines solchen Ausweises kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 Iit. g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie befugten Personen verwendet werden.
Die Verwendung eines kopierten § 29b Ausweises fällt daher nicht unter die
Ausnahmebestimmung.
Auch kann eine Mehrfachverwendung bei Verwendung einer Kopie des Ausweises nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Hinterlegung einer Kopie des Ausweises gem. § 29b StVO mit der Nr. [Nr] im
verfahrensgegenständlichen Fahrzeug wurde auch von Ihnen in ihrer schriftlichen
Stellungnahme nicht bestritten.
Es sind im Zuge der Verfahren somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu deren Einstellung hätten führen können.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verwirklicht und war die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 — VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen — nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.

Im Hinblick darauf, dass der Ausweisinhaber befördert, war der Tatvorwurf darauf
einzuschränken, dass lediglich eine Abgabenverkürzung vorliegt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind."

In der (durch den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers unrichtigerweise an das LVwG Wien gerichteten) gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, wurde abermals bestätigt, lediglich eine Kopie des Ausweises gem § 29b StVO zur Tatzeit verwendet zu haben, jedoch erneut bestritten, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da alle Voraussetzungen für die Verwendung des gültigen "Invalienausweises" vorlägen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen [Kz] am , um 14:17 Uhr, in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Makartgasse 2, abgestellt, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Im gegenständlichen Fahrzeug wurde lediglich die Farbkopie eines (nicht auf den Beschwerdeführer ausgestellten) Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer [Nr] hinterlegt.

2. Beweiswürdigung:

Abstellort und -zeit des gegenständlichen Fahrzeuges werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer selbst sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung, als auch erneut in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis, dass im Fahrzeug lediglich eine Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO hinterlegt wurde. Der verwendete Ausweis sei auf die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ausgestellt.

Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ist Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit der Zusatzeintragung „Un­zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitäts­ein­schränkung aufgrund einer Behinderung“ als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus­zustellen (§ 29b Abs 1 StVO). Dieser Parkausweis berechtigt die Ausweisinhaberinnen und -inhaber, das selbstgelenkte oder das sie befördernde Fahrzeug in einer gebühren­pflich­tigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken (§ 29b Abs 3 lit b StVO) und ist beim Parken des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen (§ 29b Abs 4 StVO).

Das den Parkausweis gemäß § 29b StVO ausstellende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) ist eine Behörde, weshalb jeder von ihr aus­ge­stellte Parkausweis eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZivilprozessordnungZPO ist und als solche den vollen Beweis dessen begründet, was darin amtlich verfügt oder er­klärt wird. Da das Sozialministeriumservice den Originalparkausweis ausstellt, ist nur der Originalparkausweis jene öffentliche Urkunde, mit der nachweisbar ist, dass in ge­büh­ren­pflich­tigen Kurzparkzonen Parkometerabgabe befreit geparkt werden darf.

Wenn der Beschwerdeführer vor diesem rechtlichen Hintergrund annimmt, dass allein die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Parkausweis gemäß § 29b StVO bereits die Befreiung von der Parkometerabgabe bewirkt, so verkennt er insofern die Rechtslage, als § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung die Befreiung von der Parkometerabgabe eben gerade nicht an den bloßen Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO knüpft, sondern vielmehr die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit einem solchen Ausweis verlangt.

Dass diese Kennzeichnung allein mit dem Originalausweis als öffentlicher Urkunde erfolgen kann, ergibt sich dabei bereits aus der beweisrechtlichen Echtheits- und Richtigkeitsvermutung, welche gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO nur dem Originaldokument zukommt. Das Anbringen einer Farbkopie eines Ausweis gemäß § 29b StVO entspricht solcherart nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes nicht der Kennzeichnungspflicht eines abgestellten Fahrzeuges gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung und kann daher auch nicht die mit einer vorschriftsmäßigen Kennzeichnung verbundene Befreiung von der Parkometerabgabe bewirken (vgl ; ; , Behandlung der VfGH-Beschwerde mit Beschluss vom , E 3251/2016 abgelehnt; sowie , mwN; und ).

Da der Beschwerdeführer daher aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sein Fahrzeug abgestellt hat, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben und  auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt hat, wurde durch ihn somit der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl. zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine geeigneten Gründe hervor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und sind auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.

Das Anfertigen und Verwenden einer Ausweiskopie für "Notfälle" oder im Fall des Vergessens stellt auch keinen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG dar, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierunter nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl , mwN). Ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG lautet:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Bei der gegenständlichen Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Zur Kontrolle einer rechtmäßigen Befolgung der Vorschriften des Parkometerabgabenrechts ist es dabei unabdingbar, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Verkehrsteilnehmer eingehalten werden (vgl § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 3 Abs. 3 bzw § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter schon wegen einer gleichen Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht).

Das Fehlen einschlägiger Vorstrafen wurde aktenkundig bereits von der belangten Behörde als Milderungsgrund für den Beschwerdeführer berücksichtigt.

Eine Schuldeinsicht war bei dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ).

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 € erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Fünftel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 € nicht als überhöht.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde. Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absätzen 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung. Da im Beschwerdefall kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Notwendigkeit der Erfüllung der Kennzeichnungspflicht eines Fahrzeuges mit einem Originalausweis gemäß § 29b StVO zweifelsfrei aus (dem Normzweck) der einschlägigen Rechtsvorschrift (§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung) ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 29b Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 47 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 Abs. 1 Satz 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501051.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at