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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2018, RV/2300008/2016

Abgabenhinterziehungen eines rumänischen Geschäftsmannes; Bemessung der Zusatzstrafe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2300008/2016-RS1
Der in einem Finanzstrafverfahren zu beachtende Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs. 3 FinStrG führt zu einer Differenzierung der Beweislage im Vergleich zu einem korrespondierenden Steuerverfahren: Mag dort z.B. in Anbetracht besonderer Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen, etwa bei Auslandssachverhalten, bei ihm auferlegten abgabenrechtlichen Formvorschriften oder bei behaupteten Umständen in der Sphäre des Abgabepflichtigen, welche ohne sein Zutun nicht erhellt werden können, die Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren und eine Beweislast beim Abgabepflichtigen liegen, gilt dies nicht im Finanzstrafverfahren, in welchem die Finanzstrafbehörde den Beweis eines Finanzvergehens in objektiver und subjektiver Hinsicht zu führen hat.

Entscheidungstext

weitere GZ: RV/2300006/2018

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag. Peter Maurer als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und Mag. Christiane Riel-Kinzer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer und Handelsagent, whft. XXX, vertreten durch Mag. Thomas Gell, Steuerberater, Am Rosenhof 4, 8063 Eggersdorf, wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und der Amtsbeauftragten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 069/2015/00054-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Hofrätin Mag. Dr. Angelika Konrad, M.A. MSc, sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der auf das Faktum Hinterziehung USt 2012 und auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen in seinem Ausspruch über Schuld und Kosten unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuldspruch bezüglich der dem Beschuldigten für das Veranlagungsjahr 2012 vorgeworfenen Hinterziehung an Umsatzsteuer dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:

1. A ist schuldig, er hat 2013 als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2012 im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.980,00 zu bewirken versucht, indem er die Einreichung einer Abgabenerklärung unterlassen hat mit dem Tatplan, die Umsatzsteuer möge zu Unrecht mit Null festgesetzt werden, und hat hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen.

2. Soweit gegen A im Finanzstrafverfahren zu StrNr. 069/2015/00054-001 in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2012 auch der Vorwurf einer weitergehenden Hinterziehung an Umsatzsteuer erhoben wird, wird dieses Finanzstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

II. Hinsichtlich eines Mehrbegehrens wird die eingeschränkte Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise insoweit Folge gegeben, als das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert wird,

dass über A unter Bedachtnahme auf Pkt. I.1. und die übrigen, außer Streit gestellten Fakten des Schuldspruches im Straferkenntnis des Spruchsenates vom und auf die Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 069/2017/00125-001, gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von

€ 13.500,00
(in Worten: Euro dreizehntausendfünfhundert)

und gemäß § 20 FinStrG eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

36 Tagen

verhängt werden.

IV. Im Übrigen wird die Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

V. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , rechtskräftig am , StrNr. 069/2017/00125-001, ist A gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Tagen belegt worden, weil er als Abgabepflichtiger [bzw. als zur Abfuhr Verpflichteter] im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung [in den Jahren 2013 bis 2017] vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2015 bis Jänner 2017 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 3.816,71 (nicht weiter aufgeschlüsselt: 01-12/2015 € 2.289.14 + 01-12/2016 € 1.492,94 + 01/2017 € 34,63) und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2013 bis Jänner 2017 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 7.247,98 (nicht weiter aufgeschlüsselt: 01-12/2013 € 652,79 + 01-12/2014 € 457,82 + 01-12/2015 € 3.374,00 + 01-12/2016 € 2.635,74 + 01/2017 € 127,63) nicht bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat (Finanzstrafakt II betreffend den Beschuldigten, StrNr. 069/2017/00125-001). Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben hat mit Ausnahme eines Betrages von € 1.014,94 nicht stattgefunden; korrekterweise ist auch die Bezahlung der ersten Rate von 10 % im Sanierungsverfahren als jeweilige anteilige Schadensgutmachung anzusehen (Abfrage Abgabenkonto des Beschuldigten vom ).

B. Mit einer weiteren Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , rechtskräftig am , StrNr. 069/2018/00060-001, wurde A schuldig gesprochen, als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung vorsätzlich [in den Jahren 2016 bis 2018] unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2016 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt € 22.267,00 (nicht weiter aufgeschlüsselt: UVZ 01-12/2016 € 5.467,10 + UVZ 01-12/2017 € 16.800,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und damit Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 7.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt wurden (Finanzstrafakt II betreffend den Beschuldigten, StrNr. 069/2018/00060-001).

C. Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , StrNr. 069/2015/00054-001, ist A schon zuvor schuldig gesprochen worden, er hat bzw. habe im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung vorsätzlich

1. [in den Jahren 2012 bis 2014] unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne der Bestimmungen der §§ 119 ff Bundesabgabenordnung (BAO) und [Anmerkung: bezogen auf die Verkürzung an Umsatzsteuer für 2012] unter Unterlassung der Versteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 49.593,16 (2011: € 2.000,00 + 2012: € 47.151,24 + 2013: € 441,92) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 32.968,00 (2011: € 8.23,00 + 2012: € 12.245,00 + 2013: € 12.700,00) bewirkt, sowie

2. [im Jahre 2014] unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2014 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (nicht weiter aufgeschlüsselt) € 4.670,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten

und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt.1) und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.2) begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 19.000,00 sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt worden sind.

Überdies wurde A gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG zur Bezahlung pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 verpflichtet.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2006 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung selbständig tätig und steuerlich erfasst. Aus Anlass dessen, dass der Beschuldigte letztmalig für das Jahr 2010 eine Umsatzsteuer- sowie eine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, stellte das Finanzamt Graz-Umgebung anlässlich einer beim Abgabepflichtigen für die Jahre 2010 bis 2013 durchgeführten Außenprüfung und einer Nachschau für die Monate Jänner bis September 2014 fest, dass der Beschuldigte auch in den Jahren 2011 bis einschließlich September 2014 Umsätze erwirtschaftet bzw. in den Jahren 2011 bis 2013 Einkünfte erzielt hatte und unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigen-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die im Spruch unter Punkt 1.) angeführten Verkürzungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer bewirkt hat.

Die selbständige Tätigkeit des Beschuldigten bestand zum überwiegenden Teil in der Beratung einer rumänischen Gesellschaft. Daneben [unterhielt] der Beschuldigte in Niederösterreich (X) ein Geschäft für Teppiche und Bodenbelege, welches von einem Angestellten geführt wird, wobei sich der Beschuldigte damit verantwortet, dass in diesem Geschäft keine Barumsätze getätigt würden, sondern lediglich unbare Umsätze erwirtschaftet würden.

In Ansehung der vom Beschuldigten unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung an Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben im Jahr 2012 (kurz: Erwerbsteuer) habe der Beschuldigte für das Jahr 2012 vorsätzlich eine Verkürzung an Erwerbsbesteuerung in Höhe von € 45.171,24 bewirkt, in dem er es vorsätzlich unterlassen habe, innergemeinschaftliche Erwerbe im Betrag von insgesamt € 225.856,20 sowie sonstige Umsätze im Betrag von € 26.268,00, somit insgesamt Umsätze im Betrag von € 252.856,20 offen zu legen.

Festgestellt wird, dass der Beschuldigte in Ansehung der dadurch unter Punkt 1.) des Spruchs festgestellten Verletzungen [Verkürzungen] an Umsatzsteuer und Einkommensteuer mit Abgabenverkürzungsvorsatz gehandelt habe. „Ausdrücklich wäre sich der Beschuldigte bewusst gewesen“, dass er im Zusammenhang mit der unterlassenen Erwerbsbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe – die Steuerschuld sei mit Ausstellung der Rechnung entstanden,  spätestens jedoch am 15. Tag des darauffolgenden Kalendermonates - die festgestellten Abgabenverkürzungen bewirkt habe.

Der Beschuldigte habe es auch im Wissen um die ihn treffende gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vorsätzlich unterlassen, für die Monate Jänner bis September 2014 entsprechende Voranmeldungen abzugeben [ergänze wohl: und die entsprechenden Vorauszahlungen fristgerecht zu entrichten], wodurch der Genannte eine Verkürzung an Umsatzsteuer im angeführten Zeitraum im Betrag von € 4.670,14 bewirkt habe, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Bei seiner Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung und eine teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend ein "Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen" sowie einen langen Deliktszeitraum.

Gegen dieses Straferkenntnis des Spruchsenates haben innerhalb offener Frist sowohl der Beschuldigte als auch die Amtsbeauftragte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.

D. In seinem Schriftsatz vom hat der Verteidiger für den Beschuldigten ausgeführt wie folgt:

"Im Auftrag des oben angeführten Steuerpflichten [des Beschuldigten] bringe ich eine Beschwerde gegen das Erkenntnis vom , zugestellt am , ein und begründe dies wie folgt:

Der strafbestimmende Wertbetrag ist das Ergebnis einer für die Jahre 2011 bis 2014 durchgeführten Außenprüfung. Im Rahmen der Außenprüfung wurde vom Finanzamt auf Grund fehlender Unterlagen die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben iHv € 225.856,21, die von rumänischen Firmen im Jahr 2012 gemeldet wurden, versagt. Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug € 47.151,24. Der Spruchsenat hat in seinem Erkenntnis vom diesen Wert als strafbestimmend herangezogen.

Herr A hat im Jahr 2012 keine steuerpflichtigen Erwerbe aus Rumänien getätigt. Diese Aussage hat er sowohl während der Außenprüfung als auch während des Strafverfahrens getätigt.

€ 74.108,53 der von der Firma B-Srl (UID-Nummer im Jahr 2012: ROb) gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen an Herrn A betreffen sonstige Leistungen. Sie wurden von der Firma fälschlicherweise als Lieferungen gemeldet. Bei der ersten Außenprüfung wurde bereits auf diese Falschmeldung hingewiesen. Eine Korrektur konnte von Seiten der Firma B-Srl nicht mehr erfolgen, da diese ihre Tätigkeit eingestellt hat.

€ 82.118,60 betreffen die von der Firma C-Srl (UID Nummer: ROc) gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Es handelt sich dabei um Baumaterial, dass ursprünglich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen an Herrn A geliefert werden sollte, der sie dann für eine Baustelle liefern sollte. C-Srl hat das Material schlussendlich selbst nach Tschechien geliefert. Nachdem Herr A die Firma auf ihre fehlerhafte Meldung hingewiesen hat, von der er im Rahmen der Außenprüfung Kenntnis erlangte, stornierte diese Anfang dieses Jahres die innergemeinschaftliche Lieferung.

€ 69.629,08 betreffen die von der Firma D-Srl (UID Nummer: ROd) gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Es handelt sich dabei um Kfz-Ersatzteile, die an Herrn A zur Begleichung von Schulden geliefert werden sollten. Da Herr A im Jahr 2012 in Österreich keinen Abnehmer für die Teile hatte, kam dieses Geschäft nicht zu Stande. Die Ersatzteile sind noch in Rumänien. Nachdem Herr A die Firma auf ihre fehlerhafte Meldung hingewiesen hat, von der er im Rahmen der Außenprüfung Kenntnis erlangte, stornierte auch diese Anfang dieses Jahres die innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gem. Art 1 BMR notwendig, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Wie eben angeführt, wurden im Jahr 2012 innergemeinschaftliche Lieferungen an Herrn A gemeldet. Zu einer tatsächlichen Lieferung von Rumänien nach Österreich kam es jedoch nicht. Im Rahmen der Außenprüfung als auch im Rahmen des Strafverfahrens war die tatsächliche Lieferung kein Thema.

Somit hat der Spruchsenat in seinem Erkenntnis nicht ohne jeden Zweifel festgestellt. dass Herr A sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG iHv € 47.151,24 begangen hat."

E. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat der Verteidiger sein Rechtsmittel dahingehend präzisiert bzw. eingeschränkt, dass es sich bezüglich des Schuldspruches lediglich auf das Faktum einer vorsätzlichen Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2012 und gegen den Strafausspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates richtet.

F. Von Seite der Amtsbeauftragten wurde in ihrem Schriftsatz ausgeführt wie folgt:

"Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Basierend auf dem strafbestimmenden Wertbetrag iHv € 87.231,30 wurde eine Geldstrafe iHv € 19.000,00 als tat- und schuldangemessen ausgesprochen, die im untersten Bereich bzw im Mindeststrafrahmen liegt.

Bei der Strafbemessung wurde von einer möglichen Höchststrafe von € 174.462,60 ausgegangen und strafmildernd die teilweise Schadensgutmachung sowie die teilweise geständige Verantwortung des Beschuldigten berücksichtigt, als Erschwerungsgründe standen das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen sowie der lange Deliktszeitraum mit mehrmaligen Tatentschlüssen von Jänner 2010 bis September 2014 gegenüber.

Der Beschuldigte hat keinesfalls wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beigetragen, sodass dies als erschwerend zu berücksichtigen wäre.

Mit dem gleichartigen Verhalten sowohl während der abgabenrechtlichen Prüfung als auch während des Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde kann nicht von einem zukünftigen Wohlverhalten des Beschuldigten ausgegangen werden. Mit weiterhin äußerst unvollständigen Buchhaltungsunterlagen legt es der Beschuldigte in Verletzung seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gerade darauf an, die Einkommen- und Umsatzsteuern im festgestellten Ausmaß zu hinterziehen.

Bei der Strafbemessung iHv € 19.000,00 wurde im Ausmaß von 10 % die Mindeststrafe ausgesprochen, welche nur zur Anwendung käme, wenn ein vollständiges Geständnis und eine vollständige Schadensgutmachung vorlägen und keinerlei Erschwerungsgründe. Das ist hier nicht der Fall.

Aus Sicht der Amtsbeauftragten wären im gegenständlichen Fall mit einer Geldstrafe iHv zumindest 20 % der zulässigen Höchststrafe vorzugehen, um die Schwere der Tat entsprechend zu berücksichtigen: Das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen über einen langen durchgehenden Tatzeitraum über Jahre führten über vorenthaltene bzw verkürzte Umsatzsteuer wie Einkommensteuer [zu einem Abgabenausfall] iHv zusammen € 87.231,30, [indem der Beschuldigte ua] innergemeinschaftliche Erwerbe im Betrag von insgesamt € 225.856,30 sowie sonstige Umsätze im Betrag von € 26.368,00 nicht offenlegte.

Gegen ein Bestätigen bzw ein Herabsetzen der Geldstrafe sowie auch der Ersatzfreiheitsstrafe sprechen im gegenständlichen Fall weiters general- als [auch] spezialpräventive Erwägungen: Es gilt einerseits den Beschuldigten selbst von weiteren künftigen Straftaten abzuhalten, als auch andere potentielle Täter von einem möglichen finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten in der Branche mit freiem Gewerbe des Handels mit Waren aller Art im EU-Raum abzuschrecken.

Es wird somit beantragt, die Geldstrafe entsprechend der Schwere der Tat zu erhöhen.“

G. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus wie folgt:

Er arbeite weiterhin als Manager der E-Srl mit Sitz in EX, Rumänien. Er sei nunmehr zu 100 % Eigentümer dieser Gesellschaft. Leider sei das Unternehmen insolvent geworden, weshalb derzeit ein rumänisches Sanierungsverfahren anhängig wäre. Eine Quote von 20 % sei zu bezahlen, was auch zu schaffen sein werde. Er selbst zahle sich derzeit keinen Gehalt aus und lasse sich nur die Kosten (Reisen, Auto, Verpflegung) ersetzen.

Auch hinsichtlich seiner Person wäre derzeit in Österreich ein Sanierungsverfahren anhängig. Die Quote in Österreich war 25 %, 10 % seien letztes Jahr bezahlt worden, es seien noch zwei Raten ausständig. Eine davon nunmehr im November. Auch diese Quote werde aufgebracht werden können.

Er wohne mit seiner Familie an der Ladungsadresse in Österreich. Es sei ein Einfamilienhaus, welches seiner Gattin gehöre. Diese arbeite seit 24 Jahren als Krankenpflegerin bei XXXXXX in Graz.

In Rumänien besitze er eine Landwirtschaft mit 15 ha Grund, davon 4 ha Wald. Der Hof werde aber derzeit nicht aktiv bewirtschaftet. Außerdem gehöre ihm eine Halle am Firmensitz der E-Srl.

Er sei natürlich immer an lukrativen Geschäften interessiert. Zuletzt habe er der E-Srl ein paar Projekte vermittelt, wovon er Provisionen erzielt habe. Mit dem Geld habe er zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen und auch die Quote bezahlt. Seinem Steuerberater werde er diesbezüglich die Unterlagen zukommen lassen.

Gesundheitlich gehe es ihm den Umständen entsprechend, obwohl er 2012 einen Autounfall gehabt habe.

H. Zur Sache äußerte sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher und eindringlicher Belehrung, dass er in Hinkunft seiner Offenlegungspflicht gegenüber dem österreichischen Fiskus zeitnah und vollständig nachkommen wolle. 

Hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Erwerbe für 2012 halte er seine bisherige Verantwortung aufrecht und bekenne sich weiterhin für nicht schuldig.

Ihm assistierend der Verteidiger: Sein Mandant sei zumindest teilweise geständig, habe eine teilweise Schadensgutmachung vorgenommen und beabsichtige auf sein Zureden hin in Hinkunft, seine berufliche Tätigkeit vollständig nach Rumänien zu verlegen, weshalb schon deswegen weitere Finanzvergehen des A gegenüber dem österreichischen Fiskus unwahrscheinlich sein würden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (siehe bereits ).

Ist somit ein Teil des Schuldspruches des Spruchsenates (hier: Spruchpunkt 1., Fakten hinterzogene USt 2011 und 2013 bzw. ESt 2011 bis 2013, sowie Spruchpunkt 2.) in Rechtskraft erwachsen [weil das präzisierte bzw. eingeschränkte Rechtsmittel des Beschuldigten sich lediglich auf einen anderen Teil des Schuldspruches (Spruchpunkt 1., Faktum hinterzogene USt 2012) und auf die Strafbemessung bezieht], steht für das Bundesfinanzgericht auch bindend fest, dass betreffend die außer Streit gestellten Schuldspruchbestandteile die darin umschriebenen Taten begangen wurden. Der einschreitende Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat daher insoweit bei der Strafbemessung auch von den dort in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe für viele z.B. ; -L/03; ; ; ).

Es ist somit im gegenständlichen Fall außer Streit gestellt, dass der bereits seit dem Jahre 2000 mit gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeiten (damals Ankauf von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Altreifen und deren Verkauf nach Rumänien) dem Finanzamt Graz-Umgebung bekannte und schließlich seit 2002 auch diesbezüglich steuerlich erfasste A, welcher durch seinen steuerlichen Vertreter (dem nunmehrigen Verteidiger) seine Betriebsaufgabe für Ende 2006 erklären hat lassen (Veranlagungsakt StNr. xxxa, Band I, Dauerakt, Schreiben vom ), aber mit sein Handelsgewerbe bzw. sein Gewerbe als Handelsagent wieder aufgenommen hatte (genannter Veranlagungsakt, Band II, Bl. 1, ausgefüllter Fragenbogen, und Bl. 44, Aktenvermerk vom ) und nach längerem Andrängen der Abgabenbehörde immerhin am 15. bzw. und weiters am bei der Abgabenbehörde vorgesprochen hatte (Veranlagungsakt, Band II, Dauerakt, Niederschriften Bl. 6 ff), seine Kommunikation mit der Abgabenbehörde (und wohl auch mit seinem Steuerberater) dann wieder beendet hat. Er hat dann insoweit folgerichtig auch für die umsatzsteuerrechtlichen Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldungen eingereicht, keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet und für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 keine Steuererklärungen eingereicht, damit - so wohl die Finanzstrafbehörde in ihrem finanzstrafrechtlichen Vorwurf - eine Vorschreibung der aus seinem - so das Finanzamt Graz-Umgebung - in Österreich steuerbaren Einkommen und Umsätzen (siehe dazu den Bericht einer Außenprüfung vom , ABNr. qqqq1, Tz. 1) angefallenen Steuern unterbliebe. Tatsächlich hat auch das Finanzamt Graz-Umgebung infolge Unkenntnis von den entstandenen Abgabenansprüchen bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen die Ansprüche an Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 in Höhe von € 8.023,00 (2011), € 12.245,00 (2012) und € 12.700,00 (2013) sowie an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2011 und 2013 in Höhe von € 2.000,00 (2011) und € 441,92 (2013) nicht bescheidmäßig festzusetzen vermocht.

Wie rechtskräftig festgestellt, hat A solcherart Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, wohl in Verbindung mit Abs. 3 lit. a 2. Alt. leg.cit., begangen. Ebenso hat er, wie rechtskräftig festgestellt, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2014 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 9.340,28 hinterzogen.

Eine Schadensgutmachung ist den Akten mit Ausnahme der anteiligen jeweiligen 10 % als Teil der ersten Ratenzahlung im Sanierungsverfahren nicht zu entnehmen (Kontoabfrage). Werden die weiteren Raten im Sanierungsverfahren beglichen, verbleibt ein dauerhafter Abgabenausfall von 75 %.

2. Als Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht ist somit der Vorwurf verblieben, wonach der Beschuldigte - neben seinen steuerpflichtigen Umsätzen laut Prüfungsbericht vom mit einer daraus sich erschließenden verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von € 1.980,00 (siehe seine Erklärung, sich diesbezüglich schuldig zu verantworten, Spruchsenatsakt SpS 35/2015, Verhandlungsprotokoll vom , Seite 2) - weiterreichende Verkürzungen an Umsatzsteuer in der Form von Erwerbsteuern nach Art 1 Binnenmarktregelung (BMR) für das Veranlagungsjahr 2012 zu verantworten habe. Diesbezüglich ist auszuführen:

2.1. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und im Falle einer Vorlage der Finanzstrafsache an das Bundesfinanzgericht gemäß § 157 Satz 1 FinStrG auch dieses Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

2.2. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum (Monat oder Kalendervierteljahr) entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 und unter Ansatz allfälliger innergemeinschaftlicher Erwerbe (Art 20 Binnenmarktregelung - BMR) selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier in Anbetracht des am abgegebenen Verzichtes auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (Veranlagungsakt Band II, Bl. 14) - nicht relevant.

Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.

Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder er Einkünfte, die keinem Lohnabzug unterliegen, von mehr als € 730,00 bezogen hat und überdies sein Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 12.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat.

Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend ein Veranlagungsjahr waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni des Folgejahres) per FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln.

2.3. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.

Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person, bspw. ein selbständiger Handelsagent oder Berater eines rumänischen Baustoffvertriebes, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war dem Fiskus bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag bzw. mit Null anstrebte und zu diesem Zwecke beispielsweise pflichtwidrig während des Jahres keine Voranmeldungen einreichte und keine Zahllasten an Umsatzsteuer entrichtete und in der Folge ebenso die Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterließ. Ist dieser Erfolg auch tatsächlich eingetreten und die Jahresumsatzsteuer bescheidmäßig unzutreffend mit Null festgesetzt worden, liegt eine Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a erste Alternative FinStrG vor.

Eine Strafbarkeit als Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a zweite Alternative FinStrG käme dann in Betracht, wenn eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt wurde, dass die Abgabenbehörde infolge ihrer Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festsetzen hätte können.

Ist hingegen dieser angestrebte deliktische Erfolg nicht eingetreten, sondern hat der Finanzstraftäter seinen Tatentschluss lediglich durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (hier: das Unterlassen der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung auch am letzten Tag der gesetzlichen Frist) betätigt (§ 13 Abs. 2 FinStrG), liegt eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG vor.

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, wenn die Einreichung der Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt gezielt unterlassen wurde, um eine bescheidmäßige Festsetzung zu verhindern oder um eine solche mit Null herbeizuführen, oder - wenn der Einkommensteueranspruch der Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen war - der Bescheid nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte.

2.4. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

2.5. Anlässlich einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG von der Finanzstrafbehörde veranlassten ergänzenden weiteren Außenprüfung zu ABNr. qqqq2 wurde festgestellt, dass laut dem MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) mit Stand vom (Auflistung im Spruchsenatsakt)

  • betreffend Juli 2012 von der B-Srl (UID-Nr. ROb) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an das Unternehmen des Beschuldigten in Österreich in Höhe von ROL 334.059,00, umgerechnet € 74.108,53, stattgefunden hätten,

  • betreffend September 2012 von der F-Srl (UID-Nr. ITf) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an das Unternehmen des Beschuldigten in Österreich in Höhe von € 10.387,00 stattgefunden hätten,

  • betreffend November 2012 von der D-Srl (UID-Nr. ROd) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an das Unternehmen des Beschuldigten in Österreich in Höhe von ROL 313.867,00, umgerechnet € 69.629,08, stattgefunden hätten,

  • betreffend Dezember 2012 von der F-Srl (UID-Nr. ITf) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an das Unternehmen des Beschuldigten in Österreich in Höhe von € 15.881,00 stattgefunden hätten, sowie

  • ebenfalls betreffend Dezember 2012 von der G-Srl (UID-Nr. ROc) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an das Unternehmen des Beschuldigten in Österreich in Höhe von ROL 370.166,00, umgerechnet € 82.118,60, stattgefunden hätten.

Alle die hier genannten Unternehmen haben in ihren steuerlichen Rechenwerken die genannten Lieferungen an das Unternehmen des Beschuldigten als ausgeführt dargestellt, währenddessen der Beschuldigte wiederholt vorgebracht hat, dass all diesen seinen Geschäftspartnern lediglich diverse Irrtümer unterlaufen seien: Die Lieferungen der B-Srl im Juli 2012 wären tatsächlich sonstige Leistungen gewesen; die Lieferungen der D-Srl im November 2012 hätte KFZ-Ersatzteile betroffen, welche der Beschuldigte verkaufen wollte, was ihm aber nicht gelungen sei, weshalb wiederum die Lieferung nicht stattgefunden habe; die Lieferungen der G-Srl im Dezember hätte Baumaterial für eine Baustelle in Tschechien betroffen, welches letztlich von der G-Srl selbst direkt nach Tschechien geliefert worden wäre. Zu den Lieferungen der F-Srl wurden keine konkreten Angaben gemacht. Insgesamt habe aber A 2012 keine innergemeinschaftlichen Erwerbe aus Rumänien getätigt.

Betreffend die Lieferungen der D-Srl im November 2012 wurden dem Außenprüfer 5 Stornorechnungen vom vorgelegt, aus welchen aber kein Hinweis auf die ursprünglichen Rechnungen oder auf den Leistungsinhalt zu entnehmen war (Spruchsenatsakt, Kopie einer Beilage zur Niederschrift vom , ABNr. qqqq2; Kopien der genannten Stornorechnungen im Spruchsenatsakt). Wohl aber hätte die D-Srl scheinbar, sollten die Stornorechnungen tatsächlich von ihr stammen, im eigenen steuerlichen Rechenwerk keine Korrektur vorgenommen, weil die nachträgliche MIAS-Abfrage diesbezüglich keine Veränderung aufgezeigt habe (Spruchsenatsakt, Prüfungsbericht vom , Tz. 1). Andererseits hat die Verteidigung dem Spruchsenat eine Ablichtung eines rumänischen Formulars einer Zusammenfassenden Meldung der D-Srl für Dezember 2015 vorgelegt, in welcher ein zur ursprünglich gemeldeten Summe an innergemeinschaftlicher Lieferung ähnlicher Betrag von ROL 302.356,00 aufscheint (Spruchsenatsakt). Ebenso wurde eine Kopie einer Zusammenfassenden Meldung der G-Srl für Jänner 2016 vorgelegt, in welchen offenbar beigeschlossene Stornorechnungen über Baumaterial an die vom Beschuldigten laut seinen Angaben (vgl. Veranlagungsakt Band II, Bl. 8) verwendete Firma "AA" verarbeitet sind. Die in den Rechnungen erfassten Steinböden und Bindemittel bewegen sich im industriellen Tonnenbereich (Spruchsenatsakt).

Eine Verifizierung der Angaben des Beschuldigten bzw. der von seiner Seite vorgelegten Dokumente für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist laut den vorgelegten Akten nicht gelungen. Vielmehr liegt ein mit ausreichender Sicherheit festgestellter tatsächlicher Lebenssachverhalt bei Beachtung des Zweifelsgrundsatzes im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG - siehe oben - in diesem Zusammenhang nicht vor:

Der Außenprüfer hat zwar, ohne dies näher zu begründen, die sich aus dem MIAS ergebenden innergemeinschaftlichen Erwerbe des Beschuldigten für real gehalten, wodurch sich entstandene Abgabenansprüche in Form von Erwerbsteuer zu Lasten des Beschuldigten ergeben hätten, hat jedoch im Gegenzug die betriebliche Veranlassung dieser Erwerbe als nicht erwiesen erachtet (Spruchsenatsakt, obgenannte Beilage zur Niederschrift vom ). In Anbetracht der oben beschriebenen Rechnungsinhalte wird diese Ansicht vom Bundesfinanzgericht in der Finanzstrafsache nicht geteilt: Hätten derartige innergemeinschaftliche Lieferungen an den Beschuldigten stattgefunden, wären sie wohl in den unternehmerischen Bereich des Beschuldigten eingegangen, welcher bezüglich der Waren irgendeine unternehmerische Entscheidung getroffen hätte, bspw. diese unter Lukrierung einer Handelsspanne an Dritte, allenfalls wiederum Unternehmer, weiter zu veräußern. In diesem Falle wären dem Beschuldigten aber entsprechende Vorsteuern zugestanden; die in weiterer Folge von ihm möglicherweise selbst durchgeführten innergemeinschaftliche Lieferungen wären wiederum umsatzsteuerfrei gewesen. Eine Lieferung an private Empfänger hätte zu einer - verheimlichten - Umsatzsteuerschuld geführt.

Denkbar ist aber auch, dass tatsächlich nur Deckungsrechnungen vorgelegen haben, welche etwa verdeckte Ausschüttungen oder Schwarzlieferungen in Rumänien mit damit verknüpfter Hinterziehung rumänischer Umsatz- und Körperschaftsteuer verdunkeln sollten.

Nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen kann aber auch werden, dass es sich im Wesentlichen gerade so zugetragen hat, wie vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang in seiner Finanzstrafsache vorgebracht worden ist.

Eine weitere finanzstrafrechtliche Aufklärung dieses Sachverhaltes ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes, zumal in Anbetracht des Zeitablaufes, nicht mehr zu erwarten, weshalb im Zweifel zu Gunsten für A spruchgemäß insoweit das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen war. Die Beschwerde des Beschuldigten hat sich daher insoweit als berechtigt erwiesen.

2.6. Als strafrelevant ist somit in Bezug auf eine Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2012 lediglich der außer Streit gestellte ursprüngliche Verkürzungsbetrag von € 1.980,00 verblieben, welcher im Vergleich mit den rechtskräftig gewordenen Verkürzungen des Vor- und des Nachjahres auch der Höhe nach im Einklang steht.

Im Zweifel zugunsten für A ist jedoch aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes in Anbetracht der umfangreichen früheren Einlassungen des Beschuldigten im September 2011 (siehe die Niederschriften im Veranlagungsakt Band II) auf Seite der Abgabenbehörde von einem auch noch für 2012 erwarteten Abgabenanspruch auszugehen. Insoweit liegt von Seite des Beschuldigten lediglich ein Versuch vor, eine entsprechende Steuervorschreibung durch den österreichischen Fiskus dadurch zu verhindern, dass er seinen mit dem Finanzamt aufgenommenen Kontakt wieder abgebrochen hat und diesem keinerlei Information mehr gegeben hat.

Der Beschuldigte hat somit betreffend 2012 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.980,00 gemäß § 33 Abs. 1 iVm §§ 13, 33 Abs. 3 lit. a 1. Alternative FinStrG zu verantworten.

Hinsichtlich einer allfälligen Schadensgutmachung gilt das oben in Pkt. 1. bezüglich der übrigen Abgabenverkürzungen Gesagte.

3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

3.1. Aufgrund der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten besteht kein Verböserungsverbot.

3.2. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; zusätzlich kann im Bedarfsfall auch eine primäre Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben geahndet.

Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

3.3. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier beim Beschuldigten von Bedeutung: die Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Umgebung vom zu StrNr. 069/2017/00125-001), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte für die am , am , am bzw. bezüglich der strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen in der Zeit vom bis zum bewirkten bzw. zu bewirken versuchten Hinterziehungen), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in der zitierten Strafverfügung verhängten € 1.500,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.

Es ergibt sich sohin für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von € 2.000,00 (USt 2011) + € 1.980,00 (USt 2012) + € 441,92 (USt 2013) + € 8.23,00 (ESt 2011) + € 12.245,00 (ESt 2012) + € 12.700,00 (ESt 2013) + € 4.670,14 (UVZ 01-09/2014) = € 42.060,06 X 2 ergibt € 84.120,12 zuzüglich € 3.816,71 (L 01/2015 bis 01/2017) + € 7.247,98 (DB, DZ 01/2013 bis 01/2017)= € 11.064,69 : 2 ergibt € 5.532,35, insgesamt somit € 89.652,47, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist.

3.4. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.

Zusätzlich ist gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG auch aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzungen endgültig oder etwa auch nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage - für eine vom Beschuldigten etwa für einen späteren Zeitraum ins Auge gefasste freiwillige neuerliche Kontaktaufnahme gibt es keine Anhaltspunkte - eine gewollte dauerhafte rechtswidrige Abgabenvermeidung, welche lediglich aufgrund des Andrängens des Finanzamtes letztlich ausgeblieben ist.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen, siehe die nachstehenden Ausführungen.

3.5. Läge auf Seite des Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor und berücksichtigt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise die bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von etwa € 43.000,00.

Den Erschwerungsgründen der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten und der Vielzahl der deliktischen Angriffe stehen als mildernd gegenüber die teilweise eingetretene bzw. wohl noch zu erwartende Schadensgutmachung, der Umstand, des es betreffend die Hinterziehung an Umsatzsteuer für 2012 beim bloßen Versuch geblieben ist, und die im Finanzstrafverfahren letztendlich gezeigte Schuldeinsicht des Beschuldigten.

Zu Gunsten des A spricht - sein Verhalten im Vergleich zu einem völlig bezüglich der Abgabenbehörden kooperationsunwilligen Abgabenvermeider gesehen - der Umstand, dass er laut Aktenlage zumindest phasenweise sehr wohl mit dem Finanzamt Graz-Umgebung intensiv kommuniziert hat und nunmehr (wieder) in Betreuung durch einen Steuerberater steht. Auch will er sich offensichtlich in die österreichische Gesellschaft integrieren und hat hier sein Heim und seine Familie; solches bringt ihn aber auch einem Auskommen mit den österreichischen Steuerbehörden näher.

Zu seinen Ungunsten spricht, dass er schon mehrfach in Finanzstrafverfahren gezogen worden ist und auch deren Anhängigkeit nicht zu einem abgabenredlichen Verhalten auf Seite des Beschuldigten geführt hatte.

Denkbar ist aber auch, dass sein geschäftliches Scheitern, wie von ihm dargestellt, und seine finanzielle Schieflage im Tatzeitraum ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet hat. Eine allfällige Konsolidierung im Zuge der Sanierungsverfahren wäre so gesehen ein positiver Indikator für ein zukünftiges abgabenrechtliches Wohlverhalten des Beschuldigten.

Neben diesen die Spezialprävention fokussierenden Argumenten ist auch zu beachten, dass die zu verhängende Geldstrafe von ausreichendem Gewicht sein muss, als bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters auch andere Personen in seiner Lage von der Begehung gleichartiger Taten abgehalten werden. Würde in Anbetracht der von ihm hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Pflichten an den Tag gelegten Gleichgültigkeit diese Strafe nicht dieses Gewicht erreichen, müsste dies für die Geschäftstreibenden in seinem Umfeld wie ein Freibrief für abgabenrechtliche Delinquenz missverstanden werden.

Sanktionsreduzierend zu bedenken ist aber auch der Zeitablauf seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, womit sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt hat.

In gesamthafter Abwägung kann daher trotz der für eine strenge Bestrafung sprechenden Argumente - gleichsam als Vertrauensvorschuss für A - der obgenannte Ausgangswert auf € 35.000,00 abgemildert werden.

Die Sorgepflicht für das Kind (Spruchsenatsakt Bl. 12 verso) führt zu einer Abmilderung auf € 30.000,00; die Bedachtnahme auf die derzeitigen äußerst angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie dargestellt, berechtigt zu einem Abschlag um die Hälfte auf € 15.000,00, das sind 16,73 % des Gesamtrahmens.

Von dieser Gesamtgeldstrafe ist noch  zu guter Letzt die bereits mit der obgenannten Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 abzuziehen.

3.6. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation des zu Bestrafenden außer Acht zu lassen ist, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzen ist.

So gesehen wäre unter Zugrundelegung der obigen Abwägungen eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen (42 Tage) zu verhängen, wovon aber schon sechs Tage durch die Strafverfügung vom verbraucht worden sind. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der zusätzlichen Geldstrafe von € 13.500,00 auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe hat somit 36 Tage zu betragen.

4. Die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig geworden (also am ) und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Teilrechtskraft
Zusatzstrafe
Strafbemessung
Zweifelsgrundsatz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300008.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at