Geschäftsführerhaftung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richter
Senat
in der Beschwerdesache
BF,
vertreten durch
FA
gegen
FA
vertreten durch
AB
wegen
behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2008 und 2009
in der Sitzung am zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
2. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer haftet für die aushaftenden Abgabenschulden der GmbH im Ausmaß von € 2.741,32. Die Haftung betrifft Lohnsteuer 06-12/2008 in Höhe von € 904,62, Lohnsteuer 2009 in Höhe von € 1.555,68, Dienstgeberbeitrag 06-12/2008 in Höhe von € 94,50, Dienstgeberbeitrag 2009 in Höhe von € 162,00, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06-12/2008 in Höhe von € 9,04 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 in Höhe von € 15,48.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom zog das FA den BF zur Haftung für Abgaben der GmbH (in der Folge die GmbH) heran. Der BF habe – ebenso wie sein Bruder - als Geschäftsführer dieses Unternehmens aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen nicht dafür gesorgt, dass Abgaben, nämlich Lohnabgaben, aus den Mitteln, die er verwaltet habe entrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die zugrunde liegenden Lohnsteuerhaftungsbescheide, die Bescheide über den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Das FA legte diese Berufung gegen den Haftungsbescheid ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor. Dieses Verfahren war bis zum nicht erledigt.
Mit wurde die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend die Geschäftsführerhaftung nach den §§ 9, 80 BAO nach § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Der zuständige Richter begründete diese Zurückverweisung zunächst damit, dass sowohl der Abgabenvorschreibung als auch dem Haftungsbescheid keine Begründung zu entnehmen sei, warum dem BF die haftungsgegenständlichen Abgaben vorgeschrieben worden seien. Dem BF sei auch kein Parteiengehör dahingehend gewährt worden, dass ihm der konkret vom FA festgestellte Sachverhalt vorgehalten worden wäre. Zudem sei auch nicht geklärt worden, ob und von wem Zahlungen geleistet worden seien, die zu einer Verringerung des Haftungsbetrag geführt hätten und damit die Haftungsinanspruchnahme einschränken hätten können.
In weiterer Folge forderte das FA den BF im fortgesetzten Verfahren auf dazu Stellung zu nehmen, mitzuteilen welche Gründe ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Sowohl aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung der Lohnsteuerprüfung bei der GmbH als auch aus der ergänzenden Bescheidbegründung die der GmbH bzw. dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden sei, sei dargestellt worden, dass die Fahrtenbücher beider Geschäftsführer in den Jahren 2008 und 2009 grobe formelle und materielle Mängel aufgewiesen hätten. Es sei daher vom BF aufzuzeigen, aus welchen Gründen ihm ein Verschulden im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne nicht anzulasten sei.
Darauf teilte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit, dass Fahrtenbücher keinesfalls mangelhaft geführt worden seien und die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift nicht nachvollziehbar seien. Es sei bei Unternehmen üblich, dass auch im Urlaub beruflich gefahren werde. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne sei dem BF kein Verschulden anzulasten gewesen, da er von der Richtigkeit des Fahrtenbuches ausgehen habe können.
Darauf zog das FA mit Haftungsbescheid vom den BF als Geschäftsführer der GmbH neuerlich zur Haftung nach den §§ 9, 80 BAO betreffend die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum FLAF sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe des Gesamtbetrages von € 5.482,63 heran und begründete dies unter monatlicher Aufgliederung der Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden haben können, ob ausreichende Mittel zur fristgerechten Entrichtung der Lohnabgaben zu den jeweiligen Stichtagen vorhanden gewesen seien bzw. ob die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Sowohl der BF als auch sein Bruder seien seit Juli 2007 als Geschäftsführer an der Gesellschaft zu je 25 % beteiligt gewesen. Nach Aufhebung des am eröffneten Konkurses über die GmbH habe sich ein Guthaben an Körperschaftssteuer für 2010 in Höhe von € 479,00 ergeben, welches – ebenso wie das sich aus der Nachtragsverteilung ergebende Guthaben von € 998,61 - gegen die Lohnsteuer 2008 verrechnet worden sei und somit zu einer Reduktion des Haftungsbetrages auf gesamt € 5.482,63 geführt habe.
Des Weiteren begründete das FA die Abgabenforderung gegen den vertretenen (die GmbH), die Stellung des BF als Vertreter im betreffenden Zeitraum, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, den Kausalzusammenhang und ausführlich auch die Pflichtverletzung des Vertreters und die durchgeführte Ermessensentscheidung. Diesem Haftungsbescheid an den BF waren sowohl die zugrunde liegenden Bescheide für die Jahre 2008 und 2009 samt ergänzender Bescheidbegründung, der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung beigelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, stellte den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und verwies darauf, dass aus den bereits im Verfahren vorgelegten Bankauszügen ersichtlich gewesen sei, dass seit (damit vor dem Ergehen des Lohnsteuerprüfungsberichtes am ) keine Zahlungen mehr geleistet worden seien und somit auch keine anderen Gläubiger bis zur Stellung des Konkursantrages im Dezember 2010 bevorzugt worden seien. Zudem sei die Lohnsteuer nicht schuldhaft falsch berechnet worden, da laut Fahrtenbuch die Privatfahrten unter 500 km pro Monat gelegen seien. Damit könne die Fälligkeit nicht auf das Jahr 2008 bzw. 2009 rückgerechnet werden. Der BF habe das ihn betreffende Auto selbst gefahren und das Fahrtenbuch selbst geführt. Er habe somit nicht gewusst dass er mehr als 500 km privat gefahren sei. Damit sei die Berechnung des halben Sachbezuges, der auch zeitgerecht abgeführt worden sei, richtig gewesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF liege daher nicht vor. Weiters beantragte der BF „für den Fall der Vorlage an das BFG“ eine Senatsentscheidung.
Darauf erließ das FA eine Beschwerdevorentscheidung in der es diese Beschwerde des BF als unbegründet abwies.
Der BF beantragte darauf durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde dieser Beschwerdefall gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
Das BFG hat dazu erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Auf Grund des im Verfahrensgang dargestellten Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses ist sohin die nun zur Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens berufene Gerichtsabteilung zuständig.
Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung vor dem BFG dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird. ….
Dabei ist festzuhalten, dass dieser Antrag zwar nicht zu begründen ist. Der VwGH legt an diesen Antrag jedoch durchaus strenge Kriterien an. () Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch den Senat (des BFG) ist jedenfalls nicht unmissverständlich formuliert. Versucht man den Antrag jedoch nach dem Wortsinn zu interpretieren, so ist nach dem Verständnis des BFG der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag wonach „für den Fall der Vorlage an das BFG ..“ eine Senatsentscheidung beantragt werde, unter dem Aspekt der zwingend vorgeschriebenen Beschwerdevorentscheidung nach § 262 BAO aus Sicht des BFG so zu verstehen, dass bereits in der Beschwerde und nicht erst im Vorlageantrag die Senatsentscheidung (ohne jede Bedingung für die Zuständigkeit eines Senates) beantragt werden sollte. Somit ist für das gegenständliche Verfahren nach § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO ein Senat und nicht ein Einzelrichter zuständig.
Der Senat hat sich aufgrund der am ergangenen Entscheidung in der Haftungssache des Bruders des BF (Zurückweisung; RV/6101073/2015) auch mit der Frage beschäftigt, ob die steuerliche Vertreterin die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren für den BF oder im eigenen Namen eingebracht hat, da diese nicht "namens und Auftrags" des BF von der steuerlichen Vertreterin eingebracht wurde.
Dabei kam der Senat zu dem Ergebnis, dass es richtig ist, dass die gegenständliche Beschwerde - ebenso wie der oben angeführte Antrag auf Senatsentscheidung - im Rahmen einer Wortinterpretation nicht unmissverständlich formuliert ist, wenn der Schriftsatz mit den Worten "Wir müssen leider das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ergreifen" eingeleitet wird. Eine Beurteilung dieses Antrages im Wortzusammenhang und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren von der Vertreterin bereits seit 2012 gesetzten Verfahrenshandlungen ergibt jedoch ein eindeutiges Bild.
Zunächst enthält die Beschwerde sehr wohl den Namen des BF, seine Steuernummer und eine eindeutige Konkretisierung des angefochteten, an den BF gerichteten Haftungsbescheides. In weiterer Folge ergibt sich aus der Beschwerde selbst, dass diese für den BF eingereicht wurde (arg. "Aus Sicht des BF wurden die Abgaben immer ordnungsgemäß selbst bemessen")
Diese Sicht (Einbringung der Beschwerde für den Mandanten) ergibt sich auch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens. Es ist seit dem Jahr 2012 unstrittig dass die steuerliche Vertreterin den BF bevollmächtigt vertritt und in diesem Verfahren Erklärungen für ihn abgegeben hat, wenn auch zuzugestehen ist, dass die Formulierung dabei manchmal unscharf war. Der erkennende Senat betrachtet den gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des Zl. 86/13/0175 zugrundeliegt.
Auch im gegenständlichen Verfahren ist nur der BF als Geschäftsführer, nicht jedoch die steuerliche Vertreterin im eigenen Namen zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid legitimiert. Auch im gegenständlichen Verfahren ist aus dem Betreff der Beschwerde ersichtlich welcher Steuerpflichtige betroffen ist und welcher Bescheid in Beschwerde gezogen werden soll. Die Vertretungsbefugnis der steuerlichen Vertreterin für den BF ist unbestritten.
Damit ist aber aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig, dass steuerliche Vertreterin für den BF eine Beschwerde erhoben hatte, mag sie diese auch unscharf formuliert haben. Es darf nur am Rande ewähnt werden, dass dies auch weder vom FA noch vom BFG im Erstverfahren in Zweifel gezogen war. Auch im zweiten Rechtsgang bestanden für das FA keine Zweifel, dass die steuerliche Vertreterin für den BF eine Beschwerde erhoben hatte.
Dem erkennenden Senat lag daher eine zulässige Beschwerde der steuerlichen Vertreterin für den BF vor, über die inhaltlich zu entscheiden ist.
Das BFG legt seiner Entscheidung den im Folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren ergibt.
Der BF und sein Bruder waren in den Jahren 2008 und 2009 Geschäftsführer der GmbH. Beiden Geschäftsführern wurde von der Gesellschaft ein Pkw zur beruflichen und privaten Verwendung überlassen. In der Lohnverrechnung wurde für diese Fahrzeuge bei beiden Geschäftsführern jeweils der halbe Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugs VO angesetzt. Für beide Fahrzeuge wurde jeweils ein Fahrtenbuch geführt, das Privatfahrten von im Schnitt weniger als 6.000 km pro Jahr auswies. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und auch aus den vom FA vorgelegten Akten des GPLA-Prüfungsverfahrens.
Diese Fahrtenbücher wiesen formelle und materielle Mängel auf. So wurden die Fahrtenbücher z.B. im Programm Excel geführt. Beim PKW des BF selbst wurde unter anderem festgestellt, dass er im Jänner und Juli 2009 zu Zeiten in denen er sich im Krankenstand befand, 462 km bzw. 1414 km dienstlich gefahren sei, für Strecken die laut Routenplaner ca. 665 km betrugen 1.197 km auswies bzw. für Strecken die 550 km laut Routenplaner betrugen 1382 km auswies, Tankbelege und Pkw-Rechnungen von Orten vorlagen, an denen sich der BF an diesen Tagen laut Fahrtenbuch nicht befand.
Für den Bruder des BF wurden in dessen Fahrtenbuch vergleichbare Mängel sowohl für die Jahre 2008 als auch 2009 festgestellt. Dies ergibt sich aus den vom FA vorgelegten Beilagen zu den Festsetzungsbescheiden für 2008 und 2009 bzw. dem Schluss Besprechungsprotokoll zur GPLA-Prüfung, denen das BFG im gegenständlichen Verfahren folgt. Die Ausführungen des BF, wonach keine Mängel der Fahrtenbücher vorgelegen seien, kann das BFG nicht nachvollziehen.
In weiterer Folge setzte das FA auf Basis dieser Berichte am Lohnsteuerhaftungen sowie Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 2008 und 2009 fest. Diese Festsetzungsverfahren betreffend die Lohnabgaben 2008 und 2009 sind zwischenzeitig rechtskräftig geworden.
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des LG Salzburg vom der Konkurs eröffnet. Dieser Konkurs wurde am mangels Kostendeckung aufgehoben. Am wurde die Firma gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht.
Gutschriften über Körperschaftssteuer 2010 i.H.v. € 479,00 sowie ein Guthaben aus der Nachtragsverteilung i.H.v. € 998,61 wurden gegen den aushaftenden Abgabenrückstand aus der Lohnverrechnung gegenverrechnet. Dies ergibt sich aus den Akten der Finanzverwaltung.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob dieser Sachverhalt durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF als Geschäftsführer der GmbH ausgelöst wurde.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass gemäß § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen … alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 80 Abs. 3 BAO ist Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Der BF ist als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH Vertreter im Sinne der oben zitierten Bestimmungen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die in Frage stehenden Lohnabgaben für die Jahre 2008 und 2009, wurden der GmbH in der Zwischenzeit rechtskräftig vorgeschrieben. Sie basieren auf den vollen Sachbezügen für die Privatnutzung des firmeneigenen Pkws durch den BF sowie die Privatnutzung eines weiteren firmeneigenen Pkws durch den Bruder des BF, der ebenfalls Geschäftsführer der GmbH war. Diese Abgaben waren mit Ausnahme eines Betrages von € 479,00 aufgrund des Insolvenzverfahrens der GmbH nicht einbringlich. Damit ist die Höhe der infrage stehenden nicht einbringlichen Abgaben, für die der BF zur Haftung herangezogen werden soll, vom FA richtig festgestellt worden.
Aufgrund des mit Beschluss des LG Salzburg vom eröffnen Konkurses und dessen. Aufhebung am mangels Kostendeckung können diese Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden, wobei das FA Guthaben, die sich aus der Veranlagung zur KöSt 2010 und aufgrund der Nachtragsverteilung ergeben haben, bereits gegen die den Haftungen zugrundeliegenden Lohnabgaben verrechnet hat.
Was die schuldhafte Verletzung der dem BF als Vertreter der GmbH auferlegten Pflichten betrifft ist festzuhalten, dass der BF sich in erster Linie darauf berufen, dass im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabenbeträge im Dezember 2010 keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden wären und damit eine Begleichung der durch die Lohnsteuerprüfung festgelegten Abgaben ebenso wenig möglich gewesen wäre wie eine Zahlung an andere Gläubiger somit keine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall vorgelegen sei.
Zudem sei die Lohnsteuer nicht schuldhaft falsch berechnet worden, da zweifelsfrei laut Fahrtenbuch Privatfahrten unter 500 km vorliegen würden. Damit könne die Lohnsteuer keinesfalls auf das Jahr 2008 bzw. 2009 rückgerechnet werden.
Beiden Argumenten des BF kann sich das BFG nicht anschließen.
Bereits im Erstbescheid und unter Verweis auf die dazu ergangene Judikatur auch in der Beschwerdevorentscheidung hat das FA darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe sich danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. (; vom , 2001/15/0108; vom , 2007/15/0277) Dies umfasst bei den Lohnabgaben jeweils die Fälligkeitstermine der monatlich zu entrichtenden Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils den 15. des Folgemonats.
Dazu hat das FA ebenfalls unter Verweis auf die dazu ergangene Judikatur hingewiesen, dass bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (; vom , 2000/13/0220; vom , 99/14/0278; vom , 2004/13/016) Somit ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Selbstbemessungsabgaben unabhängig davon maßgebend, wann Festsetzungsbescheide im Sinne der Bestimmungen der §§ 201 f. BAO erlassen werden. (, vom , 2001/16/0291) Diesen Ausführungen ist Seitens des BFG nichts hinzuzufügen.
Die Aussage des BF, wonach er im Dezember 2010 (nach Erlassung der Festsetzungsbescheide) überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe und somit eine Benachteiligung des FA nicht habe eintreten können, keine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall (und damit kein Verschulden des BFF) vorgelegen sei, geht sohin ins Leere.
Auch hinsichtlich der Frage, ob den BF ein Verschulden an der Festsetzung des lediglich halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge treffe, gehen die Ausführungen des BF ins Leere.
Der BF argumentiert offenbar dahingehend, dass er über die Höhe des Sachbezugswertes rechtlich im Irrtum gewesen sei und führt dazu aus, dass die Fahrten laut Fahrtenbuch zweifelsfrei unter 500 km (pro Monat) gelegen seien und damit die Lohnsteuer (gemeint die Lohnabgaben) nicht schuldhaft falsch berechnet worden sei. Dieser Aussage widersprechen jedoch die dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid beigelegten Haftungs-bzw. Abgabenbescheide für die Jahre 2008 und 2009, in deren ergänzender Begründung das FA grobe Mängel der Fahrtenbücher darstellt und dies auch mit einzelner Fakten sowohl betreffend den BF als auch dessen Bruder entsprechend belegt. Es ist dem FA nicht entgegenzutreten, wenn es unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen ist, dass aufgrund dieser mangelhaften Unterlagen nicht nachweislich weniger als 500 km monatlich gefahren worden seien. Damit liegt im gegenständlichen Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung darin, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt bzw. deren ordnungsgemäße Führung nicht überprüft worden ist. In dem dem Haftungsverfahren vorgelegerten GPLA-Prüfungsverfahren war keine Rechtsfrage strittig, vielmehr geht es darum, ob ein rechtlich eindeutig zu beurteilender Sachverhalt verwirklicht wurde oder nicht bzw. ob das Vorliegen des Sachverhaltes schuldhaft überprüft bzw. nicht überprüft wurde. Dass - wie der BF ausführt - ohnedies der halben Sachbezug angesetzt und die darauf entfallenden Lohnabgaben abgeführt worden sind, kann den BF nicht entschuldigen.
Das BFG folgt diesbezüglich der Ansicht des FA, wonach diese Fahrtaufzeichnungen sowohl formell als auch materiell mangelhaft waren und damit aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes keine Rechtsfrage vorliegt, ob der halbe oder der ganze Sachbezugswert anzusetzen wäre. Aufgrund der angesprochenen Unterlagen waren die Sachverhaltsfestsellungen eindeutig; die einzig rechtlich richtige Vorgehensweise wäre in diesem Fall nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der SachbezugsVO BGBl. II 2001/416 der Ansatz des vollen Sachbezuges gewesen.
Damit liegt aber zweifelsfrei eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF an der nicht zeitgerechten Abfuhr der in Frage stehenden Lohnabgaben für die Jahre 2008 2009 vor, die noch dadurch betont wird, dass es sich auch um sein eigenes Fahrzeug handelte.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß Art 130 Abs. 3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Das FA hat im Erstbescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung sowohl dem BF als auch sein Bruder die ausgefallenen Lohnabgaben für die Jahre 2008 und 2009 jeweils in voller Höhe von € 5.482,64 vorgeschrieben. Nach Auskunft des FA vom liegt in Bezug auf die Einbringlichkeit der Abgaben kein Unterschied zwischen den beiden Geschäftsführern vor. Berücksichtigt man die spezielle Ausgangssituation im gegenständlichen Verfahren, bei der der Abgabenausfall nicht nur von beiden Geschäftsführern zu verantworten sondern auch von beiden Geschäftsführern im gleichen Umfang verursacht wurde, so erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, einem der beiden Geschäftsführer den vollen Abgabenbetrag vorzuschreiben. Dies insbesondere deswegen da keine Unterschiede in der Einbringlichkeit der offenen Abgaben vorliegen. Die Verteilung des Haftungsbetrages auf die beiden direkten verursachter im Ausmaß des von Einzelnen selbst zu verantwortenden Abgabenausfalles scheint in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die richtige Variante, die auch keine Nachteile für den Fiskus aufzeigen kann.
Der Beschwerde des BF war sohin teilweise stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet sich auf die oben dargestellten rechtlichen Grundlagen und die dazu zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Geschäftsführerhaftung Inhalt einer Beschwerde |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6101074.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at