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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2019, RV/2100217/2013

Zufluss von ausschüttungsgleichen Erträgen eines ausländischen Investmentfonds - Nachweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. als Erben nach Erblasser, G, über die Beschwerde vom , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat in den im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 die Steuer von Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds in Höhe von 97 € (2006) und 107,73 € (2007) sowie die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von 280,03 € (2006) und 412,92 € (2007) mit folgender Begründung zum Ansatz gebracht:

"Anlässlich von Kontrollmitteilungen ausländischer Abgabenbehörden betreffend Kapitalerträge, die in Österreich ansässigen Personen zuflossen, sind im folgenden dargestellte Tatsachen neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."

Dagegen hat der mittlerweile verstorbene Abgabepflichtige Beschwerde erhoben und in der Begründung ausgeführt, dass er vor über zehn Jahren einen Betrag von 60.000 € bei der XXX Finanzdienstleistungen AG in einem thesaurierenden Fonds namens "YY" für seinen Lebensabend mittelfristig angelegt habe. Leider habe sich sein Vermögen nicht einmal ansatzweise entsprechend vermehrt, sodass er vor ein paar Jahren das gesamte Kapital zu einem Betrag von ca. 60.000 € herausgenommen habe. Während des gesamten Haltezeitraumes sei es zu keinen Kapitalausschüttungen gekommen.

Mit Schriftsatz vom hat der mittlerweile verstorbene Abgabepflichtige dem Finanzamt Bestätigungen - "Steuerliche Information für Ihre Einkommensteuererklärung 2006 und 2007" übermittelt.

Diese lauten beispielsweise für das Jahr 2006 auszugsweise:

"XXX Bank AG - YY
Ihre Depotnummer: 8 511 512 061
Ihre Vertragsnummer: 201.202.817

Steuerliche Information für Ihre Einkommensteuererklärung 2006

Sehrgeehrter Herr Erblasser,

da es der XXX Bank gesetzlich nicht erlaubt ist, die Besteuerung ihrer Veranlagung vorzunehmen, ist es erforderlich, dass Sie selbst Ihre ordentlichen Erträge aus dem XXX YY für das Kalenderjahr 2006 über Ihre Einkommensteuererklärung veranlagen.

Die folgende Aufstellung der Ihnen zugeflossenen Erträge soll Ihnen die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung erleichtern.

...

Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der gegenwärtigen, für das Veranlagungsjahr 2006 geltenden Rechtslage für in Österreich steuerpflichtige Privatanleger, die Fondsanteile in ihrem Privatvermögen halten.


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Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge
518,96
EUR
Zinserträge
4,80
EUR
Kennzahl 754 - Summe
523,76
EUR


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Substanzgewinne
 
 
Kennzahl 409
262,23
EUR

Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen sind vom Finanzamt folgendermaßen begründet worden:

"Sie haben in Ihrer Berufung vom betreffend die in der Wiederaufnahme vom berücksichtigten Kapitalerträge angeführt, dass es während des gesamten Haltezeitraumes zu keinen Kapitalausschüttungen gekommen sei. Zudem wurden von Ihnen Belege der XXX Vermögensberatung AG vorgelegt, die bestätigen, dass im Jahr 2006 insgesamt 1.120,11 € (2007: 1.651,69 €) an Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge und Zinsen sowie Substanzgewinne in Höhe von 388 € (2007: 430,93 €) realisiert wurden. Wir haben mit Parteiengehör nachgefragt und Sie gebeten weitere Unterlagen vorzulegen. Sie haben keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben. Auch nicht ausgeschüttete Gewinne, die als ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet werden, unterliegen der Einkommensteuer (). Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Im Vorlageantrag hat der mittlerweile verstorbene Abgabepflichtige ergänzend ausgeführt, dass er es nicht nachvollziehen könne, dass er Einkommensteuer für an ihn nicht ausgeschüttete Gewinne aus dem gegenständlichen Fonds zu bezahlen habe, wenn er über die gesamte Laufzeit keinen Gewinn daraus erzielen habe können. Leider lägen ihm keine entsprechenden Dokumente mehr vor, aus denen er dies beweisen könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 idF BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:

"Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in der aus dem Anteilsrecht sich ergebendem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet,

Zufolge § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 idF BGBl. I Nr. 180/2004, sind die ausschüttungsgleichen Erträge unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen.

Gemäß § 42 Abs. 1 InvFG 1993 idF BGBl. I Nr. 9/2005, sind die Bestimmungen des § 40 auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

"Kapitalertragsteuerabzug bei thesaurierten Erträgen ausländischer Kapitalanlagefonds

Thesaurierte Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds geltem gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei ausländischen Fonds erfolgt kein KESt-Abzug; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben (KZ 754 und KZ 409) und werden sodann mit einem Steuersatz von 25 % versteuert. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 ist die Möglichkeit geschaffen worden, auch für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Fonds einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Dies gilt für alle ausschüttungsgleichen Erträge, die nach dem als zugeflossen gelten, somit für alle Fonds, deren Geschäftsjahr nach dem endet. Voraussetzung dafür ist, dass seitens des ausländischen Fonds eine tägliche Zinsmeldung, einschließlich des auf die Zinsen entfallenden Ertragsausgleiches, und eine jährliche Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Österreichischen Kontrollbank erfolgt. Erfolgen diese Meldungen, ist von den ausschüttungsgleichen Erträgen zwingend ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Der Anleger muss diese Erträge nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Es entfällt auch die Sicherungssteuer.

Erfolgen keine Meldungen an die Österreichische Kontrollbank, erfolgt kein KESt-Abzug und die ausschüttungsgleichen Erträge sind vom Anleger in der Einkommensteuererklärung anzugeben" (INFO zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem AbgÄG 2004, ÖStZ 2005/213).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Der mittlerweile verstorbene Abgabepflichtige hat im Schriftsatz vom , in Ergänzung zur Beschwerdeschrift, dem Finanzamt die Bestätigungen der XXX Bank AG über die in den Jahren 2006 und 2007 ihm zugeflossenen Erträge (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, Zinserträge und Substanzgewinne) übermittelt. Diese Beträge - in der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen ziffernmäßig angeführt - sind in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden mit 25% versteuert worden.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht die Einkommensteuerpflicht der in Rede stehenden Beträge bestritten, sondern es wird lediglich behauptet, dass diese Beträge nicht zugeflossen sind.

Da sich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag, dass er über die gesamte Laufzeit keinen Gewinn daraus hätte erzielen können, mit den diesbezüglichen, von ihm selbst vorgelegten Bestätigungen der XXX Bank AG nicht in Einklang bringen lässt und sich demnach jedenfalls als aktenwidrig erweist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Im Übrigen hat er im Vorlageantrag ausgeführt, dass "ihm persönlich keine entsprechenden Dokumente mehr vorliegen würden, aus denen er das beweisen könnte."

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bei der Streitfrage um eine Sachverhaltsfrage bezüglich des Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge. Diesbezüglich beruhen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aber auf die vom Abgabepflichtigen selbst vorgelegten Bestätigungen der XXX Bank AG; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100217.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at