Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2019, RV/7102437/2017

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 1-4/23, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend 3. Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 2 BAO dritte Säumniszuschläge in Höhe von EUR 51,03 und EUR 50,09, insgesamt in Höhe von EUR 101,12 fest, da die Einkommensteuer 2011 und 2013 in Höhe von EUR 5,103,00 und EUR 5.009,00 nicht bis entrichtet wurden.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde und führte aus, dass gegen die den Bescheiden über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Steuerbescheide ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt worden sei und das endgültige Ergebnis des Verfahrens abgewartet werden sollte.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet  ab.

Mit Eingabe vom wurde ohne weitergehende Begründung beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht  vorzulegen sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der der Bf. entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Händen ihres Vertreters aufzutragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Abgabenfestsetzung eine Beschwerde eingebracht wurde, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Laut Aktenlage wurden mit Bescheid vom die bereits angeführten, fälligen Nachforderungen an Einkommensteuer 2011 und 2013 festgesetzt, zu deren Entrichtung eine Frist bis eingeräumt wurde.

Mangels fristgerechter Entrichtung der Abgaben erfolgte auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 3 BAO die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 1% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge somit zu Recht.

Im Falle einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2011 und 2013 aufgrund der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerden sind die davon abgeleiteten Säumniszuschläge ohnehin entsprechend zu berichtigen, also an geänderte Einkommensteuern anzupassen oder bei Wegfall dieser Abgaben aufzuheben.

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Dem weiteren Antrag der Bf., dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihr entstandenen Verfahrenskosten aufzutragen, ist daher zu entgegnen, dass § 313 BAO die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten für das Abgabenverfahren ausschließt (Ritz, BAO5, § 313 Tz 1). Nach dieser Gesetzesbestimmung hat jede Partei die ihr im Abgabenverfahren entstandenen Kosten selbst zu bestreiten.

Die oben zitierte Gesetzeslage steht der begehrten verwaltungsbehördlichen Zuerkennung von entstandenen Verfahrenskosten entgegen, wird doch hierdurch ausdrücklich ein Kostenersatz ausgeschlossen. Die Bf. hat demzufolge die ihr diesbezüglich erwachsenden Kosten selbst zu tragen (vgl. -I/10).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierte Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102437.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at