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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2019, RV/7104688/2018

Fehlende Nachweise für beantragte Werbungskosten und Sonderausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2016, zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert, die einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bildet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 machte die Beschwerdeführerin Werbungskosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten iHv 6.912 € sowie Sonderausgaben im Zusammenhang mit Pensionsversicherungen iHv 730 € geltend, ohne diese jedoch belegmäßig nachzuweisen.

Im darauffolgenden Ersuchen um Ergänzung, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Aufstellung sowie die Belege für die geltend gemachten Ausgaben nachzureichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben, da die abverlangten Unterlagen nicht übermittelt wurden. Infolge ihrer Erhebungen änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin dahingehend ab, dass ein Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind berücksichtigt wurde.

Im Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren auf Zuerkennung der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben.

Im Zuge der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Vorlagebericht erneut aus, dass die beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben mangels Vorlage entsprechender Belege nicht berücksichtigt werden konnten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat ein nicht haushaltszugehöriges Kind.

Bei der Beschwerdeführerin konnten weder die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, noch die Zahlung entsprechender freiwilliger Pensionsversicherungsbeträge festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführerin ein nicht haushaltszugehöriges Kind hat, ergibt sich aus den aktenkundigen Erhebungen der belangten Behörde sowie den damit zusammenhängenden Angaben der Beschwerdeführerin.

Weder zu der fraglichen doppelten Haushaltsführung noch zu den beantragten Sonderausgaben legte die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens die entsprechenden angeforderten belegmäßigen Nachweise vor.

Gemäß § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO wird die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, welche im Wesentlichen in den Fällen besteht, in denen durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Abgabepflichtige im Rahmen des § 138 Abs 1 BAO nachzukommen und hat dementsprechend die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen bzw glaubhaft zu machen. Eine Verletzung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind (vgl ErläutRV 1660 BlgNR XXV. GP, 25).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch trotz der unzweifelhaften Begründung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und der Ausführungen im Vorlagebericht (denen beiden Vorhaltscharakter zukommt; vgl bereits Stoll, BAO-Kommentar, 2713 samt Judikaturnachweisen und zB ) die angeforderten Unterlagen und Nachweise weder im Zuge des Vorlageantrages der belangten Behörde, noch nach Erhalt des Vorlageberichtes dem Bundesfinanzgericht übermittelt hat.

Vor diesem Hintergrund waren für das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderung)

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Mangels Feststellbarkeit ebendieser Voraussetzungen waren die beantragten Werbungskosten von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG können Beiträge und Versicherungsprämien unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen, insbesondere nur dann, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Da weder die Zahlung selbst noch die anderen Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug von der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurden, waren auch die beantragten Sonderausgaben von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen.

Gemäß § 106a Abs 2 EStG in der im Beschwerdefall noch geltenden Fassung vor dem JStG 2018 ist bei Steuerpflichtigen für ein Kind iSd § 106 Abs 2 EStG von Amts wegen ein Kinderfreibetrag iHv 300 € zu berücksichtigen, weshalb die Zuerkennung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte und der angefochtene Bescheid daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abzuändern war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl zB ).

Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104688.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at