Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2019, RV/1100577/2016

Keine Drittelbegünstigung einer Freizügigkeitsleistung (Barauszahlung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein) bei freier Wahl zwischen Bezug einer Altersrente und einer einmaligen Kapitalauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., Gde X, N-Straße-xx, vertreten durch die XY Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., GDe Y, R-Straße-xy, über die am elektronisch eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, Ge Z, L-Straße-zz, vom 2 . Juni 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war bis als Grenzgänger nach Liechtenstein bei der Fa. F AG, AB, Gd D, unselbständig beschäftigt.
Ab bezog der Bf. als 49%-beteiligter Geschäftsführer der mittels Eintragung im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein am am Firmensitz FL-Gd D, H-Straße-dd, gegründeten YZ Anstalt selbständige Einkünfte.

Sein Vorsorgeguthaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde nach Beendigung des Liechtensteiner Dienstverhältnisses zunächst per auf das persönliche Wartekonto bei der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung (der Stiftung FL, FL-GDE CH, E-Straße-ch) übertragen und mit Valuta iHv 156.146,30 CHF (= 126.629,49 €) mittels Banküberweisung an den Bf. ausbezahlt (vgl. entsprechende Austrittsabrechung vom sowie die Auszahlungsbestätigung der Pensionskasse vom ).

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2014; dabei unterzog die Abgabenbehörde die in Rede stehende Freizügigkeitsleistung (lt. Lohnzettel "PK FL"iHv 155.967,70 SFR bzw. 126.484,65 €) zur Gänze der Einkommensteuer und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine begünstigte Besteuerung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988, obwohl das Vorsorgeverhältnis aufgrund des Arbeitgeberwechsels beendet worden sei, nicht möglich sei, da es nach Auskunft der FMA-FL möglich gewesen sei, sich als Selbständiger (mit oder ohne Personal) einer entsprechenden Vorsorgeeinrichtung anzuschließen, das Freizügigkeitskapital in die neue Pensionskasse zu überführen und dadurch den Vorsorgeschutz bis zum Pensionsantritt zu erhalten, um später gemäß Art. 9 BPVG eine monatliche Rente beziehen zu können. Es sei somit eine schädliche Wahlmöglichkeit und kein Zwang zur Abfindung vorgelegen (Verweis auf LStR, Rz 1110a).

Mit der dagegen erhobenen, bei der Abgabenbehörde am elektronisch eingelangten Beschwerde wandte sich der Bf. gegen die nicht gewährte Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 für die im Jahr 2014 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung. Dabei beantragte die steuerliche Vertretung des Bf., von der im Jahr 2014 ausbezahlten Freizügigkeitsleistung iHv 156.146,30 SFR in Anwendung von § 124b Z 53 EStG 1988 ein Drittel als steuerfrei auszuscheiden und zwei Drittel der normalen Besteuerung zu unterziehen, und brachte unter Verweis auf die genannte Gesetzesstelle sowie auf Reiner/Reiner, Besteuerung von Pensionskassenabfindungen bei Wahlrecht des Anwartschaftsberechtigten, BFGjournal 1/2016, Seiten 27 ff, vor, dass in der genannten Gesetzesstelle die Steuerfreistellung von einem Drittel der Pensionsabfindung ohne Einschränkungen gewährt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom (mit Bescheid vom gemäß § 293 BAO berichtigt) wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und begründete dies unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Erstbescheid wie folgt:

"Die Einschränkung der Steuerbegünstigung für Pensionsabfindungen auf den Barwert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 PKG erfolgte, um die lebenslange Vorsorge zu fördern.
Die Bestimmung des § 124b Z 53 EStG wurde eingeführt, um für jene Fälle eine Tarifermäßigung zu erlangen, welche gezwungen sind, das in der betrieblichen Altersvorsorge angesparte Pensionskapital als Abfindung zu beziehen‚ und die keine Möglichkeit haben, sich das Altersguthaben in eine andere Vorsorgeeinrichtung zu überführen und später als Rente zu beziehen.
Dies geht aus dem Erläuterungen zur Regierungsvorlage ebenso hervor wie aus den Parlamentsdebatten und wird durch die Rechtsprechung des VwGH bestätigt."

Die steuerliche Vertretung beantragte in der Folge im Auftrag des Bf. mit Anbringen (FinanzOnline) vom (samt Ergänzung), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, weiters den angefochtenen Bescheid in der Form abzuändern, dass unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 42.209,83 € niedriger, somit mit 96.275,52 der Steuerberechnung zugrunde gelegt werden, und verwies dabei auf das Beschwerdebegehren bzw. auf den gesamten Akteninhalt.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. auch mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei beantragte die Abgabenbehörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Einkommensteuer mit 68.592,30 € korrigiert festzustellen, und gab dazu folgende Stellungnahme ab:

""Der im Lohnzettel "PK FL" unter Kz 350 erfasste Betrag betrug 155.967,70 SFR (Freizügigkeitsleistung zum ). Der am zur Auszahlung gelangte Betrag betrug jedoch laut Schreiben vom 156.146,30 SFR. Die steuerliche Auswirkung des um 178,60 (SFR) zu erhöhenden Einkommens beträgt 89,30 €.
Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom , 2007/15/0026, und vom , 2009/15/0188, zu Recht erkannte, liegt keine Pensionsabfindung im Sinne des EStG vor, wenn die Auszahlung aufgrund einer freien Wahlmöglichkeit des Bezugsberechtigten erfolgt; wenn er von einem Wahlrecht im Sinne einer obligatio alternativa Gebrauch macht und zwischen einer Kapitalabfindung und einer lebenslangen Rente wählen kann; oder wenn er nicht zur Inanspruchnahme der Abfindung gezwungen ist. Außerdem hat der VwGH unter Verweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 PKG und die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ErlRV 927 BlgNr 21. GP festgehalten, dass der Abgabengesetzgeber nicht die Kapitalabfindung, sondern die lebenslange Versorgung sichern wollte und deswegen die Steuerbegünstigung für Pensionsabfindungen derart stark eingeschränkt und mit dem Barwert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 PKG limitiert hat (Verweis auf ).
Gemäß der sich auf die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 stützenden Auskunft der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein war der Bf. nicht gezwungen, sich das Alters- bzw. Austrittskapital ausbezahlen zu lassen, sondern er hätte auch die Möglichkeit gehabt, sich bei einer Pensionskasse weiter zu versichern und sich dadurch die spätere Pensionskassenrente zu sichern. Er war somit nicht zur Inanspruchnahme der Pensionsabfindung gezwungen.
Es lag daher nach Ansicht des Finanzamtes keine Pensionsabfindung im Sinne der vom VwGH entwickelten Qualifikationskriterien vor, weshalb die Begünstigungsvorschrift des § 124b Z 53 EStG nicht zur Anwendung gelangen kann.""

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:

Der am abcde geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr unstrittig in Österreich (vgl. auch entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er im Inland ansässig war.

Er war bis als Grenzgänger nach Liechtenstein bei der Fa. F AG (X-Tätigkeit), AB, Gd D, unselbständig beschäftigt.
Ab bezog der Bf. als 49%-beteiligter Geschäftsführer der mittels Eintragung im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein am am Firmensitz FL-Gd D, H-Straße-dd, gegründeten YZ Anstalt selbständige Einkünfte (lt. Homepage der gegenständlichen Anstalt gilt der Bf. als Firmeninhaber).

Das Vorsorgeguthaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) wurde nach Beendigung des Liechtensteiner Dienstverhältnisses zunächst auf das persönliche Wartekonto bei der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung (der Stiftung FL, FL-GDE CH, E-Straße-ch) übertragen und mit Valuta iHv 156.146,30 CHF (= 126.629,49 €) mittels Banküberweisung an den Bf. ausbezahlt (vgl. entsprechende Austrittsabrechung vom sowie der Auszahlungsbestätigung der Pensionskasse vom ).

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Zur allein strittigen Frage, ob die aus Liechtenstein als Einmalbetrag bezogene Freizügigkeitsleistung eine nach § 124b Z 53 EStG 1988 zu besteuernde "Pensionsabfindung" und folgedessen zu einem Drittel (42.209,83 €) steuerfrei zu belassen ist, ist Folgendes zu sagen:

§ 124b Z 53 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002, lautet:

"Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."

Gesetzliche Grundlage für die berufliche Vorsorge in Liechtenstein ist das Landesgesetz vom über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG).

Nach Art. 8 Abs. 1 BPVG in der im Streitjahr geltenden Fassung beträgt das Rentenalter nach der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung 64 Jahre für Frauen und Männer. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Vorbezug von ein bis vier Jahren hinsichtlich der ganzen oder halben Rente für Personen, die nach dem Gesetz über die AHV Anspruch auf eine Altersrente haben, möglich.

Altersleistungen werden idR als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Altersrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, die mindestens 90% des versicherungstechnischen Barwertes der abzulösenden Rente betragen muss (Art. 9 BPVG).

Nach Art. 3 Abs. 1 BPVG ist jeder Arbeitgeber in Liechtenstein verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Vorsorge zu verwirklichen, sofern er versicherungspflichtige Arbeitsnehmer beschäftigt.
Nicht beitragspflichtig sind ua. Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; weiters auch Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran maßgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben (Art. 3 Abs. 3 lit. b und c BPVG).
Nach Art. 2 der Verordnung vom zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV) liegt eine solche maßgebende Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer juristischen Person auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beteiligung wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann.

Die Versicherungspflicht für die Altersleistungen beginnt gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c BPVG mit dem 1. Januar nach Vollendung des 23 Altersjahres, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist, und endet gemäß Art. 4 Abs. 4 BPVG ua., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grunde als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung aus, so hat diese gemäß Art. 11 Abs. 1 BPVG eine Freizügigkeitsleistung zu erbringen (Freizügigkeitsfall). Nach Art. 12 Abs. 1 BPVG ist die Freizügigkeitsleistung weiterhin für die Vorsorge des aus der Versicherung ausscheidenden Arbeitnehmers zu verwenden; zu diesem Zweck wird sie an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überwiesen. Falls sich dies nicht durchführen lässt, ist sie gemäß Abs. 2 leg. cit. als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen einzuzahlen oder auf ein für Versorgungszwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einzulegen.
Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag des Versicherten beträgt (Abs. 3 leg. cit.).
Außerdem wird die Freizügigkeitsleistung gemäß Art. 12 Abs. 4 BPVG auf Verlangen des Arbeitnehmers bar ausbezahlt, falls er:
a) den Wirtschaftsraum Liechtenstein - Schweiz endgültig verlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; und
b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch in der Rentenversicherung versichert ist (vgl. dazu auch Art. 30 ff des Vorsorgereglements der Stiftung FL).

Nach Art. 5 BPVG können sich Selbständigerwerbende der für ihre Arbeitnehmer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anschließen. Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, können sich einer Vorsorgeeinrichtung anschließen, sofern deren Reglement dies vorsieht (Abs. 1).
Schließen sich Selbständigerwerbende einer Vorsorgeeinrichtung an, haben sie den vollen Beitrag gemäß Art. 7 leg. cit. zu entrichten (Abs. 2). Im Übrigen gelten für Selbständigerwerbende sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeitnehmer (Abs. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Besteuerung von Pensionsabfindungen in unterschiedlichen Fallkonstellationen befasst (vgl. etwa , und die dort im Einzelnen angesprochenen Erkenntnisse) und wiederholt ausgesprochen, dass eine "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegt, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht (obligatio alternativa) zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) andererseits eingeräumt ist [vgl. , und ; ebenso unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 67 Abs. 8 Tzen 33 ff; Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 67 (Stand , rdb.at), Anm. 160 und 165; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tzen 134 und 145; Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 67 Rz 35].
§ 124b Z 53 EStG 1988 setzt somit voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. , mit Hinweis auf , und ; ebenso jüngst , und ).

Auch das Bundesfinanzgericht hat sich dieser Beurteilung mehrfach angeschlossen (siehe dazu beispielsweise ; ; ; ; ).

Im Hinblick auf den auf Reiner/Reiner, Besteuerung von Pensionskassenabfindungen bei Wahlrecht des Anwartschaftsberechtigten, BFGjournal 1/2016, Seiten 27 ff, gestützten Einwand der steuerlichen Vertretung des Bf., wonach § 124b Z 53 EStG 1988 die Steuerfreistellung von einem Drittel der Pensionsabfindung ohne Einschränkungen gewähre, wird auch auf die parlamentarischen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (927 BlgNR 21. GP) verwiesen. Diese führen zu § 124b Z 53 EStG 1988 Folgendes aus:

"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik betrifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu besteuern".

Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte generelle progressionsmildernde Begünstigung von Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Bestimmungen geht daraus nicht hervor (in diesem Zusammenhang wird auch auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen des , verwiesen). Zweck der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist es vielmehr, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, auch festgehalten hat, die bei einer Pensionsabfindung infolge der Zusammenballung der Bezüge gegenüber einer Rente greifende höhere Progression und damit eintretende höhere Steuerlast durch die steuerliche Befreiung eines Drittels der Abfindung in jenen Fällen abzumildern, in denen der Anwartschaftsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, als die Pension in Form einer Pensionsabfindung in Anspruch zu nehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage war der gegenständliche Beschwerdefall wie folgt zu beurteilen:
Der Bf. war im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur F AG erst xx Jahre alt. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wurde auch das bestehende Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse seiner bisherigen Liechtensteiner Arbeitgeberin aufgelöst. Der Bf. hat daher die Vorsorgeeinrichtung (die Pensionskasse) verlassen, bevor ein Vorsorgefall eingetreten war. Demzufolge hatte die Vorsorgeeinrichtung dem Bf. (Anspruch) eine Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung (entspricht dem am Austrittstag vorhandenen Altersguthaben) zu erbringen und hatte der Bf. aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäß Art. 12 Abs. 4 BPVG.
Der Bf. unterstand nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge und hatte in weiterer Folge als Selbständigerwerbender seine Altersvorsorge selbst zu organisieren. Selbständigerwerbende können ua. wählen, ob sie mit oder ohne Pensionskasse für ihr Alter vorsorgen wollen. Selbständige, die weiterhin in einer Pensionskasse versichert sein möchten, können sich der Pensionskasse ihrer Angestellten oder, sofern sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, einer anderen dies vorsehenden Vorsorgeeinrichtung anschließen und sich damit gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichern. Bestehende Freizügigkeitsguthaben (aus früheren Vorsorgeverhältnissen; Freizügigkeitskonti und -policen) können dabei in die neue Pensionskasse eingebracht werden und werden dem individuellen Alterskonto als Altersguthaben gutgeschrieben.
Der Bf. hat sich im konkreten Fall zur (vorzeitigen) Barauszahlung des Freizügigkeitsguthaben entschieden; alternativ wäre ihm aber auch - wie oben aufgezeigt - die Möglichkeit offen gestanden, sich als Selbständigerwerbender freiwillig einer Pensionskasse anzuschließen, das Freizügigkeitsguthaben in diese Vorsorgeeinrichtung einzubringen und damit den Vorsorgeschutz in Liechtenstein mit späterem Rentenanspruch aufrecht zu erhalten.

Nachdem der Bf. daher ein (freies) Wahlrecht zwischen zwei gleichrangigen Ansprüchen hatte (freiwilliger Anschluss an eine Pensionskasse mit Einbringung der Freizügigkeitsleistung und späterem Rentenanspruch oder Einmalauszahlung des Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthabens) und er sich zugunsten der einmaligen Kapitalauszahlung entschied, konnte im konkreten Fall mangels Vorliegen einer unter § 124b Z 53 EStG 1988 subsumierbaren "Pensionsabfindung" die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung gelangen; dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren war daher ein Erfolg zu versagen.

Auch wenn es zutreffen mag, dass es die Wahlmöglichkeit zwischen dem Bezug einer Rente und einer einmaligen Kapitalauszahlung auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 124b Z 53 EStG 1988 gab und Kapitalauszahlungen trotz bestehendem Wahlrecht über Jahre hinweg begünstigt besteuert wurden, kann aus einer solchen, sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachhinein als unrichtig darstellenden Vorgangsweise ein Rechtsanspruch für die Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis nicht abgeleitet werden. Der Umstand, dass eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrechterhalten wird, stellt für sich allein keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar (vgl. ; siehe zB auch ).

Der angefochtene Bescheid war insofern abzuändern, als die Freizügigkeitsleistung entsprechend der Auszahlungsbestätigung der Pensionskasse vom statt mit 155.967,70 SFR (= 126.484,65 €) richtigerweise (abzüglich Spesen und zuzüglich Zinsen) mit 156.146,30 SFR (= 126.629,49 €) anzusetzen war (Differenz: 178,60 SFR bzw. 144,84 €).

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100577.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at