Ablauf der Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2, in Beisein der Schriftführerin SF, in der Beschwerdesache MV, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung in der Sitzung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 2015 in Höhe von € 57,19 und € 918,38 infolge Beschwerdeerledigung.
Mit Beschwerde vom führte der Bf Folgendes aus:
„Der § 212a BAO ist verfassungswidrig, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, keine Aussetzung während eines aufrechten Verfahrens vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes zu gewähren. Genauso verhält es sich mit dem § 254 BAO, wonach die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht hemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung nicht aufhält.
Die Rechtsmittel sind nicht ausgeschöpft und ist die BAO hinsichtlich der Gewährung von Aussetzungen dahingehend auszulegen bzw. auf Verfahren wegen Erkenntnisbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revisionen/ao. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erstrecken.
Mit derartigen Entscheidungen, wie der gegenständlichen, ist auch das Rechtsschutzsystem der BAO faktisch ausgehebelt.
Als Rechtsmittel in einem Verfahren steht jedenfalls noch die ao Revision an den Verfassungsgerichtshof offen, welche auch in Anspruch genommen wurde. Sohin ist die Beschwerde noch nicht erledigt und die Einhebung bis Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof jedenfalls noch aufzuschieben.
Betreffend die Erfassungsnummer *****/2014, Euro 57,19, ist die ao Revision noch unerledigt beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Das Verfahren ist sohin offen.
Betreffend die Erfassungsnummer *****/2013, Euro 918,38 ist der Vorlageantrag noch unerledigt anhängig. Das Verfahren ist sohin offen.
Es wird erneut angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichtshof gem. Art 89 Abs. 2 vorzulegen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Es werden die Anträge höflich wiederholt:
Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, weiters die Angelegenheit durch Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gem. Art 89 Abs. 2 BVG überprüfen zu lassen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Die Einhebung einer Abgabe ist gem. § 212a BAO aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.
In den gegenständlichen Verfahren sind jedoch die Bescheidbeschwerdeverfahren betreffend der Festsetzung von Aussetzungszinsen vom und in Höhe von € 57,19 und € 918,38 mit den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts vom abgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Beschwerdeerledigung hinaus auszudehnen.
Die Höhe der Abgaben sind daher nicht unmittelbar oder mittelbar von den Erledigungen der Bescheidbeschwerden abhängig und somit ist kein Aussetzungsgrund mehr gegeben.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.“
Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:
„Am erging eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom , eingebracht durch die Einschreiterin Bf, gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom .
Diese Beschwerde vom wurde als unbegründet abgewiesen.
Die Behörde begründete die Abweisung damit, dass die Einhebung einer Abgabe gem. § 212a BAO aussetzbar sei, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge.
In den gegenständlichen Verfahren seien jedoch die Bescheidbeschwerdeverfahren betreffend der Festsetzung von Aussetzungszinsen vom und in Höhe von Euro 57,19 und Euro 918,38 mit den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts vom abgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Beschwerdeerledigung hinaus auszudehnen.
Das Finanzamt führt weiters aus, dass die Höhe der Abgaben daher nicht unmittelbar oder mittelbar von den Erledigungen der Bescheidbeschwerden abhängig sei und somit kein Aussetzungsgrund mehr gegeben sei.
Erneut wird höflich angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichtshof gem. Art 89 Abs. 2 vorzulegen und wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Desweiten wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Es werden daher höflich wiederholt und aufrechterhalten der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom , auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung wegen der Beschwerde vom und auf Vorlage der Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof gem. Art 89 Abs. 2 B-VG zur Überprüfung.“
Mit Beschluss des LGZ X vom Datum****2018, GZ, wurde über das Vermögen der Bf das Konkursverfahren eröffnet und MV, zum Masseverwalter bestellt.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Unbestritten ist, dass über die Bescheidbeschwerden betreffend der Festsetzung von Aussetzungszinsen vom und in Höhe von € 57,19 und € 918,38 mit den Beschlüssen des Bundesfinanzgerichts vom entschieden wurde, sodass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.
Aufgrund des Ergehens dieser Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu Recht.
Zum Vorbringen, dass das Verfahren hinsichtlich des Betrages von € 57,19 noch offen sei, da die ao Revision noch unerledigt beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei, und der Vorlageantrag hinsichtlich des Betrages von € 918,38 noch unerledigt anhängig sei, ist zu bemerken, dass gegen den , betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 57,19 keine Revision eingebracht wurde, und mit , betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 918,38 der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Auch dagegen wurde laut Aktenlage keine Revision eingebracht. Von einem offenen Verfahren kann somit keine Rede sein.
Dem Einwand, dass § 212a BAO verfassungswidrig sei, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, keine Aussetzung während eines aufrechten Verfahrens vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes zu gewähren, ist vorerst zu entgegnen, dass die Verwaltungsbehörden an die ordnungsgemäß kundgemachte Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO gebunden sind, sodass diese Rechtsnorm, auch wenn sie verfassungswidrig ist, bis zu ihrer Aufhebung anzuwenden ist.
Gegenstand des gegenständlichen Verfahren ist nur die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung, nicht jedoch die Gewährung einer Aussetzung der Einhebung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut der Vorschrift des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG), die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln ().
Aufgrund der Möglichkeit der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde nach § 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG wird auch während eines aufrechten Verfahrens vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutzwerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, sodass das erforderliche Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber gegeben ist, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG auch ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der der aufschiebenden Wirkung besteht ( 772/67).
Zudem tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.
Daher bestehen gegen die Anwendung des § 212a Abs. 5 BAO aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken, zumal vom Bf auch lediglich generell die Verfassungswidrigkeit des § 212a BAO behauptet wurde, ohne jedoch konkret darzulegen, warum die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, welche nicht den Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Aussetzung einräumt (sondern § 212a Abs. 1 BAO) eine Verfassungswidrigkeit des § 212a BAO bewirken sollte.
Auch mit Beschluss vom , G 328/2016, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO nicht beanstandet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO mit dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung zwar der Ablauf der Aussetzung zu verfügen sei, doch schließe dies eine neuerliche Antragstellung nicht aus und könne ein solcher Antrag gemäß Abs. 3 leg.cit. bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.
Dem Antrag auf Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof gem. Art 89 Abs. 2 B-VG zur Überprüfung kann somit nicht näher getreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101238.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at