Bescheidmäßige Festsetzung einer Gebühr für eine VfGH-Beschwerde samt Erhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung – Gleichzeitig mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x betreffend
1) Gebühren und
2) Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Von Bf., den Beschwerdeführern, wurde am für Herrn V.G. beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom , Zl. 1A, eingebracht. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Diese Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am ein und wurde bei diesem unter der Zahl B1 erfasst.
Vom Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Da dem Verfassungsgerichtshof gegenüber die Entrichtung der Gebühr in der Höhe von € 220,-- nicht nachgewiesen wurde, wurde von diesem am ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet. Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien langte der amtliche Befund am ein.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichthof gegenüber den Beschwerdeführern 1. die Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.“
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht:
„Zugleich mit der Beschwerde an den VfGH ist unter Vorlage eines aktuellen Vermögensverzeichnisses um die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr und allfälliger sonstiger Abgaben und Gebühren angesucht worden. Entsprechend den üblichen Usancen im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, auf die das VfGG verweist, ist mit der Entrichtung der Gebühr bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfsantrag zugewartet worden (vgl § 31 Abs 4 GGG). Nachdem die Entscheidung des VfGH am 15 .10.10 zugestellt und mit gleicher Post die beiliegende Aufforderung zur Einzahlung der Gebühr binnen 1 Woche zugegangen ist, ist am nächsten Werktag, am die Gebühr einbezahlt worden, wobei aber offensichtlich übersehen worden ist, den Einzahlungsbeleg an den VfGH zu übermitteln.
Beweis: beiliegende Aufforderung des zu B1; Akt B1 des VfGH;
beiliegender Einzahlungsschein samt Kontoauszug über die erfolgte Abbuchung
Die vorgeschriebene Gebühr ist daher bereits bezahlt worden und zwar innerhalb der vom VfGH gesetzten Frist. Der VwGH, an den die Beschwerde abgetreten worden ist, hat den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom bewilligt, was belegt, dass dessen Inhalt grundsätzlich berechtigt gewesen ist, sodass eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.2 GebG nicht angemessen wäre.
Beweis: beiliegender “
Beigelegt waren dieser Beschwerde neben einem Erlagschein und einem Kontoauszug, mit dem die Bezahlung des Betrages von € 220,-- am (Buchungstag) nachgewiesen wurde, auch ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , mit dem die Verfahrenshilfe bewilligt wurde und die Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom . Diese Aufforderung hat folgenden Wortlaut (ohne Hervorhebungen):
„Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem unter einem übermittelten Beschluss (Erkenntnis) über Ihre zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG gebührenpflichtige Eingabe entschieden.
Da ihm bis heute kein Nachweis vorliegt, dass Sie die (bereits mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene) Eingabengebühr in Höhe von € 220,-- ordnungsgemäß entrichtet haben, werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb einer Woche mit beiliegendem Erlagschein auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern, 1030 Wien, einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, zu senden.
Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, wird hievon das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern verständigt (§ 34 GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG).“
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt (ohne Hervorhebungen):
„Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftsstelle“ oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichtshof nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.
Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet.“
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt:
„§ 17a VfGG unterscheidet - ebenso wie § 3 GebG - zwischen der Entrichtung der Gebühr und dem Nachweis dieser Entrichtung. Eine Gebühr, die bereits zur Gänze entrichtet ist, ist nicht nachträglich mit Bescheid festzusetzen - dass eine Bescheiderlassung eine noch offene Gebührenschuld voraussetzt, ergibt sich insbesondere aus der Wortfolge „ 50 % der verkürzten Gebühr”. Eine derartige offene Gebührenschuld wurde bei der Gebührenvorschreibung auch angenommen, allerdings zu Unrecht, wir dies durch die mit de Berufung vorgelegten Zahlungsbelege nachgewiesen werden konnte. Die Auferlegung einer Zahlungspflicht betreffend einen Betrag, der bereits bezahlt ist, ist nicht gesetzeskonform.
Bei vollständiger Entrichtung der Gebühr sind allfällige Mängel beim Nachweis der Zahlung im Hinblick auf eine Anwendung des § 9 Abs 2 GebG zu überprüfen und ist im vorliegenden Fall - aus den im Rechtsmittel ausgeführten Gründen - eine Gebührenerhöhung nicht zu erheben.“
Mit Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Unter Sachverhalt und Anträge wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel folgende Stellungnahme abgegeben.
„Nach § 17a Z 1 VfGG in der im verfahrensgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung beträgt die für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen zu entrichtende Gebühr 220 Euro.
Nach § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Auch im Falle eines Verfahrenshilfeantrages ergibt sich keine Abweichung von der in § 17a Z 3 VfGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig wird.
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schiebt nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die VfGH-Beschwerde auf.
Daraus folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil er vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde, nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die VfGH-Beschwerde aufschieben konnte. Die Abgabe ist nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG ist die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung.
Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“
Erwägungen
Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 17a VfGG für die von den Beschwerdeführern für Herrn V.G. beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom vorgeschrieben.
§ 17a VfGG lautete zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.“
Nach dieser Bestimmung ist für die beim Verfassungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.
Auf Grund des § 35 VfGG sind die die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.
Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.
Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).
Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmung des § 17a VfGG zu entrichten gewesen. Eine Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte. Dass vom Verwaltungsgerichtshof in dem bei ihm anhängigen Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, hat keinen Einfluss auf dieses Verfahren.
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 17a Z. 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ). Ein Nachweis, dass die Gebühr bereits zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Laut vorgelegter Auftragsbestätigung erfolgte die Überweisung der Gebühr erst am , also ca. fünfeinhalb Monate nachdem die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlangte. Die Entrichtung der Gebühr erfolgte somit nicht schon im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, sondern erst später. Eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr liegt hier nicht vor.
Nach § 17a Z. 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) zu entrichten ist.
Die Rechtsmittelbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO6, § 279 Tz 31). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 220,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht „vorschriftsmäßig“ entrichtet wurde, zumal diese nicht bereits am Fälligkeitstag überwiesen wurde und auch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Hier wäre noch festzuhalten, dass nicht, wovon in der Berufung und auch im Vorlageantrag ausgegangen wird, eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG vorgeschrieben wurde, sondern eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG steht, wie bereits oben ausgeführt, nicht im Ermessen der Behörde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und , 2011/16/0097).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100416.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at