Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Vereinsauflösung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Vereins A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Zurückweisung von Anträgen um Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden Anträge des Vereins A (kurz Bf für Beschwerdeführer) auf Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuern samt Nebengebühren zurückgewiesen.
Auf den Inhalt der Begründung wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung wird verwiesen.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom stellte der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag, auf deren jeweiligen Inhalt verwiesen wird.
Festzustellen ist, dass der Bf laut Auszug aus dem Vereinsregister freiwillig mit (Rechtskraft) aufgelöst wurde.
Auf die Ergänzung des Vorlageberichtes (Vorlage der Beschwerde vom ) des Finanzamtes vom wird verwiesen
Weites ist festzustellen, dass der Verein vermögenlos ist und kein Abwickler im Sinne des § 28 Abs. 2 VerG bestellt wurde (siehe Vereinsregister bzw. , betreffend die eigene Umsatzsteuerrevision des Bf).
Rechtslage und Erwägungen
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass mit der Löschung (freiwilligen) des Vereins im Vereinsregister, dessen Rechtspersönlichkeit endet. Weiters ist mangels Vermögens des Vereins das Erfordernis einer Abwicklung nicht gegeben und wurde auch kein Abwickler (§ 28 Abs. 2 VerG) bestellt (siehe auch den oben angeführten Beschluss des VwGH).
Aufgrund der beantragten Aussetzungen der Einhebung – Zahlungen wurden nicht geleistet – kann das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zu keinem Vermögenszuwachs beim Bf führen (siehe auch ). Die Bestellung eines Kurators im Sinne des § 82 Abs. 2 BAO ist nicht vorzunehmen.
Damit steht fest, dass keine organschaftliche Vertretung des Vereins mehr besteht.
Wegen fehlender Möglichkeit eine Beschwerdeentscheidung an den Bf zuzustellen, war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden und eine Zustellung nur an die Amtspartei vorzunehmen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100584.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at