Bescheidadressat - Erbengemeinschaft
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Rückzahlungsantrag vom der EG, Adr1, unterfertigt von den Erben PH, GL und MM, wurde um Rückzahlung des Guthabens zu ¼ Anteil des Guthabens an , ¼ Anteil des Guthabens an GL und ½ Anteil des Guthabens an MM(laut bereits vorliegender Einantwortungsurkunde) ersucht.
Mit Eingabe vom übersandte Bf.in der Sache Verlassenschaft nach GM, St.Nr. Z1, nochmals seinen Antrag vom samt Beilagen und führte wie folgt aus:
„Nunmehr erhielt ich von Ihrem Vertreter die Mitteilung, dass aufgrund eines Antrages vom 50 % des Betrages von € 2.538,86 an Herrn MM, 25 % an Herrn Ing. GL und 25 % an Frau PH überwiesen wurden. Dies entspricht jedoch weder dem Ihnen vorgelegten Erbteilungsübereinkommen noch der Einantwortungsurkunde.
Ich ersuche daher um Überweisung des Betrages von € 2.538,86 auf mein unten angeführtes Konto sowie um Bekanntgabe, wieso Sie an MM, Ing. GL und PH ausgezahlt haben.“
In beiliegender Eingabe vom des Bf. in der Sache Verlassenschaft nach GM wurde Folgendes vorgebracht:
„Ich bin gemäß der beiliegenden Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes X Erbe nach meiner Mutter GM, geb. Da1, zuletzt wohnhaft in Adr1.
Gemäß dem beiliegenden Erbteilungsübereinkommen, welches laut dem beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes X vom abhandlungsgerichtlich genehmigt wurde, erhalte ich gemäß Punkt 1.6. alles übrige zum Nachlass gehörige Vermögen (mit Ausnahme der bereits einverständlich aufgeteilten Fahrnisse).
Aus dem Steuerkonto der Verlassenschaft nach GM besteht ein Guthaben in Höhe von € 2.538,86 und ersuche ich um Überweisung dieses Betrages auf mein unten angeführtes Konto.“
Mit an die EG adressierten Bescheid vom wies die Abgabenbehörde die am eingebrachten Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens ab, da die urgierte Rückzahlung bereits am auf das angeführte Konto überwiesen worden sei.
Mit Eingabe vom erhob Bf. dagegen Beschwerde und führte wie folgt aus:
„Ich habe mit beiliegendem Schreiben vom und um Überweisung des Steuerguthabens der Verlassenschaft nach GM in Höhe von € 2.538,86 ersucht.
Ich habe hiebei auch das Erbteilungsübereinkommen beigelegt, gemäß dessen Punkt 1.6. alles übrige, zum Nachlass gehörige Vermögen (mit Ausnahme der bereits einverständlich aufgeteilten Fahrnisse mir zusteht.
Im angefochtenen Bescheid wurde angeführt, dass die „von Ihnen urgierte Rückzahlung bereits am auf das von Ihnen angeführte Konto überwiesen" wurde.
Tatsächlich habe ich den Betrag nicht erhalten, gemäß dem Erbteilungsübereinkommen bin nur ich berechtigt, über „alles übrige, zum Nachlass gehörige Vermögen der Verlassenschaft nach GM zu verfügen".
Beweis: meine Einvernahme.
Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass meinem Antrag auf Rückzahlung des Steuerguthabens in Höhe von € 2.53 8,86 stattgegeben wird und der oben angeführte Betrag auf mein unten angeführtes Konto überwiesen wird.“
Mit Vorhalt vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (Bf) um Ergänzung der Beschwerde vom betreffend Rückzahlungsantrag für Verlassenschaft EG, Da2und Beantwortung der nachstehenden Fragen bis zum :
„1. Aus welchem Recht können Sie als Bevollmächtigter für die Verlassenschaft einschreiten? Haben Sie bereits über eine Geldvollmacht der Verlassenschaft verfügt?
2. Bei Durchsicht der in unserer Abteilung aufliegenden Unterlagen wurde festgestellt, dass folgende Unterlagen ha. nicht aufliegen:
a) Das Protokoll über Ihre Einvernahme lt. Ihrem Beschwerdetext vom
b) Das Erbteilungsabkommen vom lt. Punkt 3 des Beschlusses des BG X vom , Zl. Z2; siehe auch Einantwortungsurkunde vom . Das hier aufliegende Erbteilungsübereinkommen hat keine Zeichnung und kein Datum.
3. Sie werden ersucht, diese Dokumente in Kopie nachzureichen.“
Mit Eingabe vom teilte der Bf in der Sache Verlassenschaft nach GM bezugnehmend auf das Ersuchen um Ergänzung vom folgendes mit:
„Ich habe keine Vollmacht der Verlassenschaft, sondern ich schreite im eigenen Namen ein.
Ich bin aufgrund der Einantwortungsurkunde vom Erbe nach GM. Gemäß dem beiliegenden Beschluss vom wurde das Erbteilungsübereinkommen vom abhandlungsgerichtlich genehmigt.
Ich lege daher den Beschluss vom vor, sowie das Erbteilungsübereinkommen, jeweils in Kopie.
Leider wurde hier das Geld an MM und PH ausgezahlt, ohne mich zu befragen. Ich habe daher in der Beschwerde meine Einvernahme hiezu beantragt.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom des Bf. gegen den Rückzahlungsabweisungsbescheid vom als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt::
„Sie besitzen für die Vertretung der anderen Erben der Verlassenschaft der verstorbenen Frau GM, geb. Da1, keine Vertretungsvollmacht.
Das Guthaben auf dem Abgabenkonto der Verlassenschaft „EG'' entstand aus dem Umsatzsteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 2010 vom . Dieses war den einzelnen Liegenschaften (Immobilien) zuzuordnen. Eine vom Finanzamt verlangte Aufgliederung wurde nicht beigebracht. Es verfügte auch Herr MM über ein Fruchtgenußrecht.
Es befindet sich derzeit kein Guthaben auf dem Abgabenkonto. Das Guthaben wurde am an die Berechtigten zurückgezahlt.
In Ihrer Beschwerde nehmen Sie Bezug auf ein gerichtlich anerkanntes Erbteilungsabkommen vom , P.1.6. In diesem Punkt des Abkommens wird Bezug auf ein Protokoll des Gerichtskommissärs vom Bezug genommen. Dieses liegt nicht vor.“
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:
„Richtig ist, dass ich für die Vertretung der anderen Erben der Verlassenschaft meiner Mutter GM, geb. Da1, keine Vertretungsvollmacht besitze. Derartiges wurde von mir aber auch niemals vorgebracht, sondern schreite ich ausschließlich im eigenen Namen ein.
Bei dem gegenständlichen Guthaben handelt es sich offensichtlich um ein Umsatzsteuerguthaben betreffend die Liegenschaft Adr2.
Ich lege daher die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes X vor, aus welcher sich ergibt, dass diese Liegenschaft aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom mir zugeschrieben wurde, weshalb mir diese Steuergutschrift auch zusteht.
Es dürfte beim Finanzamt zu einer Verwechslung zwischen meinem am Datum ***2014 verstorbenen Vater MM, geb. Da3, und mir gekommen sein.
So ist im Bescheid vom angeführt „die urgierte Rückzahlung wurde bereits am auf das von Ihnen angeführte Konto überwiesen".
Telefonisch wurde mir von Herrn AG mitgeteilt, dass ein Betrag von € 1.269,43 auf das Konto bei der Bank, Z3, lautend auf MM überwiesen wurde. Dies bin jedoch nicht ich, sondern mein verstorbener Vater.
Weitere 25 % wurden an Ing. GL überwiesen, sowie weitere 25 % an meine Schwester PH, obwohl diese angegeben haben soll, dass sie keine Ansprüche stellt.
Es ist nicht ersichtlich, warum bei vier vorhandenen Erben 50% an MM überwiesen werden, der gar kein Erbe ist, und 25% an Ing. GL und 25% an PH.
Aus den getroffenen Vereinbarungen im Erbteilungsübereinkommen vom geht klar hervor, dass der hier gegenständliche Betrag nur mir zusteht.
Das Protokoll vom liegt mir nicht in unterschriebener Form vor. Das Originalprotokoll vom samt Unterschrift liegt nur im Gerichtsakt beim Bezirksgericht X zu Z2auf.
Beweis: meine Einvernahme, Einvernahme der Zeugen GB, öffentl. Notar, Adr3, PH, Adr1, IA, Adr4, Beischaffung des Aktes Z2 des Bezirksgerichtes X.
Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass meinem Antrag auf Rückzahlung des Steuerguthabens in Höhe von € 2.538,86 stattgegeben wird und der oben angeführte Betrag auf mein unten angeführtes Konto überwiesen wird.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl. ). Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. , und Ritz, BAO2, Tz 6 zu § 93). Eine Adressierung "an die Erben nach", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus (vgl. ).
Der angefochtene vermeintliche Bescheid richtet sich an die Erbengemeinschaft EG, zumal auch das Abgabenkonto, dessen Guthaben in Höhe von € 2.538,86 Gegenstand der Rückzahlungsanträge des Bf ist, auf EGlautet und zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung der Abgabepflichtige berechtigt ist, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl ;. Ritz, BAO6 § 239 Rz 3).
Eine Erbengemeinschaft ist eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (). Ist eine Mehrzahl von Erben vorhanden, so sind alle Erben im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen. Es reicht nicht, wenn nur ein Erbe genannt wird. Ein einzelner Erbe ist kein tauglicher Bescheidadressat ().
Dem angefochtenen vermeintlichen Bescheid vom kann somit ein Bescheidadressat nicht entnommen werden. Damit ist die angefochtene Erledigung jedoch jedenfalls insoweit, als sie sich an die nicht näher bezeichneten Miterben nach GM richtet, ins Leere gegangen. Die angefochtene Erledigung hat daher mangels Nennung des Namens des Bf gegenüber dem Bf, welcher laut Einantwortungsurkunde vom Erbe nach GM ist, keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. ).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen, da sie nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 BAO) ergibt, dass Bescheidbeschwerden mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Was die Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigungen betrifft, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104397.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at