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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2019, RV/7101424/2019

Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des der Aussetzung zu Grunde liegenden Bescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der X vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Steuernummer HB, über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Haftungsbescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der X.GmbH in der Höhe von 62.526,89 Euro herangezogen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages gemäß § 212a BAO.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wies das Finanzmt den im Schriftsatz vom eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab, weil die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung erledigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. im Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein:

"Nach Absatz 1 des § 212a BAO muss die Einhebung auf Antrag ausgesetzt werden, wenn nicht ein unter Absatz 2 lit a), b) oder c) beschriebener Sachverhalt vorliegt.

Der Bescheid begründet die Abweisung damit, "dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt wurde".

Dieser Sachverhalt fällt jedoch nicht unter die Abweisungstatbestände des § 212a Abs. 2 BAO. Anlässlich einer Beschwerdevorentscheidung ist lediglich der Ablauf der Aussetzung (Zahlungsaufschub) zu verfügen. Ein Ablauf setzt aber die vorangehende Bewilligung voraus, an der es aber mangelt, weshalb der Bescheid rechtswidrig ist."

Die Bf. beantragte die Bewilligung des Antrages auf Aussetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Haftungsbeschwerde. Dem Rechtsmittel möge hemmende Wirkung zuerkannt werden, erweise sich das Rechtsmittel anderenfalls doch nur als bedingt wirksam.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Aussetzungsanträge, die nach Beschwerdeerledigung unerledigt seien, als unbegründet abzuweisen.

Die Bf. beantragte im Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und stellte unter einem den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO "im gesamten bekämpften Umfang".

Im Vorlagebericht vom teilte das Finanzamt mit, dieser neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei mit dem Bescheid vom stattgebend erledigt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. ...

Nach dem Wortlaut des § 212a BAO ist eine Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels kommt eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (). Die Abweisung des - einer Sachentscheidung zugänglichen - Aussetzungsantrages nach der Beschwerdeerledigung (im vorliegenden Fall der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung im Haftungsverfahren) erfolgte daher zu Recht.

Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung hatte die Bf. ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages das jederzeit ausübbare Recht, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages neuerlich zu stellen und dadurch einen Zahlungsaufschub für die Dauer des weiteren Rechtsmittelverfahrens zu erlangen. 

Da die Bf. im Vorlageantrag vom neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellte, bewilligte das Finanzamt dementsprechend mit dem Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung im Gesamtausmaß von 62.526,89 Euro.

Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der den Haftungsbescheid betreffenden Beschwerdevorentscheidung vom  am . Der Abweisungsbescheid betreffend die Aussetzung der Einhebung vom wurde der Bf. nach ihren Angaben in der dagegen erhobenen Beschwerde ebenfalls am zugestellt.

Der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid langte bei der Behörde am ein.

Da somit die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung zeitgleich mit der Erledigung der Beschwerde betreffend Haftung mittels Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor der Einbringung des Vorlageantrages erfolgte, erweist sie sich - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - als nicht rechtswidrig.

Der Bf. kam mit dem - wenn auch vom Finanzamt unerledigt gebliebenen - Aussetzungsantrag vom im Rechtsmittelverfahren betreffend Haftung gemäß § 9 BAO jedenfalls bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom die Wirkung eines Zahlungsaufschubes zugute, weil gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der betroffenen Haftungsschulden bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften.

Eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Bf. ist durch die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages offenkundig nicht eingetreten und wurde von ihr auch nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung der zu klärenden Rechtsfrage aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG liegen nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101424.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at