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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2017, RV/7500853/2017

Bewilligung der Unterbrechung des Strafvollzugs.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Andrea Wimmer-Bernhauser als Vertreterin für die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die Beschwerde des X1, A1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom , Zahl, mit welchem der Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl Zahl1 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien erließ am einen Bescheid, Zahl,
mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Unterbrechung des
Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl Zahl1
verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden mangels Vorliegens eines
wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde.

Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

"Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 

  • durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 

  • dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind. 

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. 

Sie haben Ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt begründet: 

  • Sie würden eine weitere Sanierung Ihres im Frühsommer begonnenen Unterkiefers benötigen. 

  • Auch bräuchten Sie ein Hörgerät wegen Ihres eingeschränkten Hörvermögens. 

  • Sie könnten Ihre Pensionszahlungen, welche per Postanweisung einlangt, derzeit nicht übernehmen. 

  • Die Miete wäre fällig. 

  • Weiters beschwerten Sie sich über die Verpflegung in der Haftanstalt, über die miserablen Lichtverhältnisse und über die schlechten Matratzen im PAZ, sowie dass Ihre Partnerin aufgrund der Haftdauer bereits nervlich angegriffen wäre. 

  • Zuletzt können Sie sich nicht erklären, weshalb nach einer „Unterbrechung" von 24 Stunden die Sechswochenfrist von neuem beginnt. 

Für die Abweisung des Antrages waren folgende Überlegungen ausschlaggebend:

In jenen Fällen, bei denen der Behörde Ermessensspielraum zukommt, muss der
Grundsatz gelten, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare
Strafcharakter mit seiner spezialpräventiven Funktion hervorkomrnt. Dies hat zur
Folge, dass zwar Härtefälle vermieden, aber nicht jede mögliche Begünstigung
gewährt werden soll. Zur Antragsbegründung ist folgendes zu bemerken:

Sie werden im Polizeianhaltezentrum ärztlich durch einen ständig anwesenden Polizeiamtsarzt betreut. Sollte dieser eine Haftunfähigkeit feststellen im Zuge einer ärztlichen Untersuchung, so würden Sie aus diesem Grund sofort aus der Haft entlassen werden. 

Die sogenannte „Sechswochenfrist" ist eine gesetzliche Frist und erreichen Sie diese im gegenständlichen Fall mit . Sobald eine „Haftunterbrechung" erfolgt, beginnt diese Frist von Gesetzeswegen von neuem anzulaufen. 

Es ist somit kein Grund für eine vorzeitige Haftunterbrechung erkennbar, weshalb nach Abwägung sämtlicher Gründe seitens der erkennenden Behörde spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde und argumentierte, er wäre nicht in der Lage rechtzeitig die Miete zu bezahlen, wenn er seine monatliche Pension nicht beheben könne. Die in der Haftanstalt angebotene Nahrung schädige seinen angeschlagenen Verdauungsapparat zusätzlich. Außerdem sei er durch den drohenden physischen Entzug des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nicht in der Lage, Angebote für Lesungen oder Manuskriptanfragen rechtzeitig zu beantworten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 54a VStG normiert: 

 "Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges 

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde. 

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen."

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ).

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe
müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm. 8; ).

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl. Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/ Wessely § 54a Rz 1).

Die Angaben des Bf. in seiner Beschwerde können nicht zum angestrebten Erfolg führen:

Abgesehen davon, dass eine Haftanstalt ökonomisch und logistisch nicht in der Lage ist, jedes Bedürfnis seiner Insassen zu befriedigen, entspricht es dem Wesen eines jeden Strafvollzugs, dass eine inhaftierte Person grundsätzlich in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass die vom Bf. angeführten gesundheitlichen Probleme weder durch den polizeilichen Amtsarzt bestätigt wurden noch durch andere ärztliche Atteste belegt werden konnten, sodass das Bundesfinanzgericht keinen dringlichen Grund erkennen kann dem Antrag des Bf. in diesem Punkt stattzugeben.

Was die Behebung der Pension, die Bezahlung der Miete, Angebote von Lesungen oder Manuskriptanfragen betrifft, so können diese Angelegenheiten von der Haftanstalt aus geregelt werden. Wie das Bundesfinanzgericht in Erfahrung bringen konnte, sind Haftinsassen in der Lage mittels Brief und Telefon mit der Außenwelt in Kontakt zu treten. Außerdem besteht die Möglichkeit in Begleitung Geld zu beheben und Auszahlungen anzuweisen. Somit liegt auch in diesem Punkt kein wichtiger Grund vor, der im Rahmen des gebotenen Ermessens zu einer Haftunterbrechung führen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall zu entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500853.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at