Ist für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem NeuFÖG die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckes NeuFö 3 notwendig?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Frau Bf., X., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und der Bescheid abgeändert:
Die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z. 1 GrEStG wird festgesetzt mit € 4.014 ,--
(2 % von der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 200.700 ,--).
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom wurde von Frau V.L. die ihr zur Gänze gehörende Liegenschaft EZ 1 Grundbuch Y. an ihre beiden Töchter Frau Bf., der Beschwerdeführerin, zu 6/10-tel Anteilen und Frau L.E. zu 4/10-tel Anteilen übergeben. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin für sich und ihren Ehegatten auf ihre beiderseitige Lebensdauer das Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten. Weiter verpflichteten sich die Übernehmerinnen ihrer weiteren Schwester V.T. im Bedarfsfall das Wohnungsgebrauchsrecht an den von ihr bisher benützten Räumlichkeiten einzuräumen. In ihre anteilige Rückzahlungspflicht werden von den Übernehmerinnen die ob der Liegenschaft einverleibten Pfandrechte zu Gunsten des Landes Niederösterreich und der Bank übernommen. Laut Punkt „DRITTENS:“ des Übergabsvertrages erfolgt die Übergabe und Übernahme des Übergabsobjektes in den wirklichen Besitz und Genuss der Übernehmerinnen mit Gefahr und Zufall, Vorteil und Last, sofort. Im Übergabsvertrag wurde der (erhöhte) Einheitswert der Liegenschaft mit € 126.814,10 bekannt gegeben.
Gleichzeitig mit dem Übergabsvertrag wurde auch eine Erklärung der Betriebsübertragung gem. § 5a iVm § 4 NeuFöG (NeuFö 3) vorgelegt. In dieser Erklärung scheint unter den Angaben zum Betrieb die „KG“ mit der Anschrift in y auf. Weitere Angaben sind in diesem Feld nicht vorhanden. Als Kalendermonat der Betriebsübertragung wurde der Monat April und als Jahr das Jahr 2012 eingetragen. Neben anderen Abgaben wurde auch die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer, soweit der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt, beantragt. Unterfertigt wurde diese Erklärung am von Frau L.E..
Über Aufforderung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurden der Jahresabschluss zum der KG samt Anlagenverzeichnis und ein Tilgungsplan eines Landesdarlehens vorgelegt. Mit dem Feststellungsbescheid zum vom (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) wurde der Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft mit € 82.600,--, der um 35 % erhöhte Einheitswert mit € 111.500,--, festgestellt.
Mit dem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Grunderwerbsteuer vom Wert der Grundstücke mit € 4.565,31 vorgeschrieben. In der dazu gesondert ergangenen Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
„Die Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG wird für unentgeltliche Erwerbe gewährt.
Die Übergabe (lt. Vertrag vom ) erfolgt jedoch nicht unentgeltlich > Wohnrecht für die Übergeberin Frau V.L. und deren Ehegatten V.G. für die Übergabe des Sonderbetriebsvermögen; Übernahme des negativen KG Anteils durch die Übernehmer Frau Bf. und Frau L.E. (Töchter der Übergeberin). Die Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG kann daher nicht gewährt werden, da die Übergabe nicht unentgeltlich erfolgte.
Gem. § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird bei Betriebsübertragungen die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
Betriebsbeherrschend sind die neue persönlich haftende Gesellschafterin Frau L.E. und auch Frau Bf. (nicht persönlich haftende Gesellschafterin) als 50%-ige Beteiligte an einer Personengesellschaft.
Von der neuen persönlich haftenden Gesellschafterin Frau L.E. wurde der amtliche Vordruck NeuFö3 rechtzeitig bei der Wirtschaftskammer N.Ö.eingereicht. Als Antragsteller scheint jedoch die „KG“ auf.
Da von keinem der betriebsbeherrschenden Personen ein NeuFö3 vorgelegt wurde, wird die Befreiung gem. § 5a iVm § 4 NeuFöG nicht gewährt.
Lt. Übergabsvertrag vom wurde das Grundstück EZ 1 Grst.Nr. 1/1 und Grst.Nr. 2/1 KG Y. (EW-AZ 1-2-1 - erhöhter Einheitswert € 126.814,10 > 3facher Einheitswert € 380.442,30) an Frau Bf. zu 6/10 (d.s. € 228.265,38) und an Frau L.E. zu 4/10 (d.s. € 152.176,92) übergeben.
Gem § 4 Abs 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Da die Gegenleistung niedriger ist als der 3fache Einheitswert, stellt gem. § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG der 3fache Einheitswert die Bemessungsgrundlage dar.“
Die dagegen nach Fristverlängerungsansuchen eingebrachte Beschwerde enthält folgende Begründung:
„1. Sachverhalt:
Anlässlich der Betriebsübertragung wurde gem § 5a Abs 2 Z 2 NEUFÖG die Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 75.000 beantragt.
Es wurde fristgerecht die „begleitende Beratung“ bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle A. in Anspruch genommen und seitens der Wirtschaftskammer das NeuFö 3 Formular ausgestellt. Unter „Angaben zum Betrieb“ wurde seitens der Wirtschaftskammer die Firmenbezeichnung KG eingetragen. Unterfertigt wurde das Formular von der betriebsbeherrschenden Gesellschafterin L.E..
Seitens der belangten Behörde wurde die Befreiung mit der Begründung nicht gewährt, weil als Antragsteller die KG aufscheint und von keinem der betriebsbeherrschenden Personen ein NeuFö3 vorgelegt wurde.
2. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBI. 1987/309 idgF, unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), BGBI. I Nr. 106/1999 idgF - gem. § 6 idF des am verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBI. I Nr. 68/2002, unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die nach dem erfolgen – wird hinsichtlich der Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1 bestimmt: "Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat."
Obige Voraussetzungen sind im Gegenstandsfalle unbestritten; es liegen auch die weiteren erforderlichen Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung nach dem NEUFÖG vor, insbesondere die Vorlage des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars NeuFö 3 samt Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung im Original (= materielle Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen).
Gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG gilt für derartige Betriebsübertragungen, dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich hiebei um einen betriebsbezogenen Grunderwerbsteuerfreibetrag pro übertragenem Betrieb. Insoweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 75.000 übersteigt, ist für den übersteigenden Betrag die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Seitens der Wirtschaftskammer wurde unter Angaben zum Betrieb die Firmenbezeichnung eingetragen. Der Betrieb ist unbestritten die KG. Möglicherweise hätte hier zusätzlich der Name der Antragstellerin Bf. eingetragen werden müssen und ist der Wirtschaftskammer hier ein geringfügiger Formfehler unterlaufen. Für allfällige geringfügige Formmängel sehen die NeuFöR unter RZ 105 f vor, dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen ist. Dies ist nicht erfolgt.
Unsere Klientin ist in dieser Angelegenheit rechtsunkundig und muss sich auf das verlassen, was von der Wirtschaftskammer ausgestellt wird. Ihr kommt kein Verschulden an einem allfälligen Formfehler zu. Insofern wäre es unbillig, den genannten Freibetrag von EUR 75.000 nicht anzuerkennen, obwohl sonst alle Voraussetzungen gegeben sind.“
Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
„Gem. § 5a Abs 1 Z 2 NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung vor, wenn die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat (BGBI I 2004/180.
Gem. § 4 Abs 1 NeuFöG iVm § 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG hat der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorzulegen, in dem die Betriebsübertragung erklärt wird.
Gem. §2 Abs 2 der VO zum NeuFöG BGBl II 2002/483 idF BGBI II 200/287 ist der Betriebsinhaber die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber i.S.d. § 5a NeuFöG ist bei Personengesellschaften der nicht persönlich haftende Gesellschafter wenn dieser entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist oder zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist.
Aus dem dem Finanzamt vorgelegten NeuFöG Formular ist eindeutig ersichtlich, dass der Antragsteller die „KG“ ist und von Frau L.E. als Vertretungsbefugte der KG unterschrieben wurde. Frau L.E. scheint nicht als Antragsteller auf.
Von Frau Bf. als Betriebsinhaberin wurde KEIN Antrag gestellt.
Gem. § 85 Abs2 BAO ist ein Mangel von Eingaben nur dann gegeben, wenn ein Formgebrechen, inhaltliche Mängel oder das Fehlen der Unterschrift vorliegen. Ein inhaltlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.
Bei dem der Finanzbehörde vorgelegten Antragsformular ist kein inhaltlicher Mangel somit auch kein Formmangel i.S.d. § 85 BAO ersichtlich.
Eine Berücksichtigung des Verschuldens i.Z.m. unrichtigen Erklärungen ist nur i.Z.m. Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer liegt nicht im Ermessen der Behörde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.“
In dem zu dieser Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wurde in der Begründung ausgeführt:
„Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist gem § 264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Bezugnehmend auf die Bescheidbegründung wird folgendes ergänzt:
Die Intention des Gesetzgebers lag und liegt darin, Betriebsübergaben hinsichtlich Grunderwerbsteuer zu begünstigen. Dies erkennt man darin, dass mit der Steuerreform 2015/2016 der Freibetrag von bisher 365.000 € auf 900.000 € erhöht wird. Die gänzliche Nichtgewährung von Begünstigungen im Rahmen der gegenständlichen Betriebsübertragung würde eine erhebliche Härte gegenüber den beiden Töchtern, die bereit waren, den Betrieb zu übernehmen, darstellen. Dies auch deshalb, weil beide die Beratung durch die Wirtschaftskammer in Anspruch genommen haben. Diese stellt sich nun als Fehlberatung dar, weil - wie das Finanzamt argumentiert, das Formular scheinbar auf den Betrieb ausgestellt ist. Somit ist es für eine Tochter scheinbar falsch und für die andere Tochter gar nicht ausgestellt worden.
Die Nichtanerkennung des betriebsbezogenen Freibetrages würde eine bürokratische Spitzfindigkeit darstellen, die der Gesetzgeber in dieser Form sicherlich nicht beabsichtigt hätte.“
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde die Beschwerde mit der Beschwerdevorlage am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In der in der Beschwerdevorlage enthaltenen Stellungnahme wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ausgeführt:
„Das Finanzamt verweist zunächst auf seine Begründung in der Beschwerdevorentscheidung und führt dazu ergänzend aus:
Das NeuFöG sieht im § 5a bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 und der Kalendermonat nach § 3 zu erklären sind. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 gelten sinngemäß für Betriebsübertragungen.
Der amtliche Vordruck, womit der Förderungswerber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungen nach dem NeuFöG in seiner Person vorliegen, ist materielle Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen und muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde dieser vorgelegt werden bzw bei der Selbstberechnung von Gebühren oder Verkehrsteuern durch einen befugten Parteienvertreter diesem im Zeitpunkt der Selbstberechnung vorliegen.
Bei der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordruckes bei der Behörde handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung.
Da eine wesentliche Voraussetzung für die Begünstigung nach dem NeuFöG nicht vorliegt, kann die Befreiung nicht gewährt werden
Antrag des Finanzamtes: das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“
Erhebungen im Firmenbuch haben ergeben, dass mit Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom sich Frau V.L. zur Fortführung des von ihr in B. in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten Gasthofes samt Kaufhaus und Pension und des in B. von Frau Bf. in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten Cafehauses mit ihrer Tochter Frau Bf. zu einer Kommanditgesellschaft unter der Firma KG zusammengeschlossen hat.
Dieser Zusammenschluss erfolgte durch Übertragung des Gastgewerbeunternehmens von Frau V.L. bzw. des Gastgewerbeunternehmens von Frau Bf. und zwar je samt allen Aktiven und Passiven (wie sich diese aus der Zusammenschlussbilanz zum ergaben) zum Stichtag dieser Bilanz zu Buchwerten ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die zur Fortführung dieser Betriebe neu gegründete KG mit dem Sitz in B.. Die Betriebsliegenschaft samt Gebäude wurde von Frau V.L. zurückbehalten und somit nicht auf die neu gegründete Kommanditgesellschaft übertragen.
An der Kommanditgesellschaft waren somit steuerlich mit Wirkung ab am Gesellschaftsvermögen sowie Gewinn-, Verlust- und Liquidationserlös Frau V.L. als persönlich haftende Gesellschafterin mit 90 % und Frau Bf. als Kommanditistin mit 10 % beteiligt. Die Hafteinlage der Frau Bf. betrug € 1.000,00.
Mit Vorhalt vom wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf Grund der damaligen Aktenlage, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre. Dabei wurde neben der Nichtvorlage des amtlichen Vordruckes auch davon ausgegangen, dass beide Übernehmerinnen Betriebsinhaber nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. II Nr. 483/2002 wären. In der dazu ergangenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass nur Frau L.E. als Betriebsübernehmerin anzusehen sei. Als Nachweis darüber wurde u. a. die Gesellschaftervereinbarung vom vorgelegt, nach welcher Frau V.L. von ihrer Vermögensbeteiligung von 80 % an ihre Tochter Frau L.E. eine Beteiligung von 50 % und an die Beschwerdeführerin eine Beteiligung von 30 % abgetreten hat. Nach dieser Abtretung sind Frau L.E. als Komplementärin mit 60 % und die Beschwerdeführerin als Kommanditistin mit 40 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Als Betriebsinhaberin wäre daher nach der oben genannten Verordnung nur Frau L.E. anzusehen.
In der dazu vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ergangenen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage des amtlichen Vordruckes die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht zu gewähren wäre.
Mit dem Schriftsatz vom wurde auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Erwägungen
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG in der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes. Als Wert des Grundstückes ist gemäß § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen.
Im § 1 NeuFöG sind Steuerbefreiungen normiert, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Nach § 4 NeuFöG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. Materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 NeuFöG ist die Vorlage eines amtlichen Vordruckes, in dem die Neugründung – und analog dazu die Betriebsübertragung – erklärt wird, bei den in Betracht kommenden Behörden (siehe ; ; ; und ). So hat der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen, in dem die Übertragung erklärt wird.
Neben der tatsächlichen Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 ist für die Befreiungswirkung noch zwingend erforderlich, dass dieses Formular einen bestimmten Inhalt aufweist. So muss der Befreiungswerber im Vordruck die Betriebsübertragung erklären. In den Beschwerdefällen wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zwar ein amtlicher Vordruck NeuFö 3 vorgelegt, in diesem scheint im Feld Angaben zum Betrieb die KG auf und keine der Übernehmerinnen. Ein amtlicher Vordruck NeuFö 3, in denen die beiden Übernehmerinnen als Befreiungswerber aufscheinen, wurde nicht vorgelegt. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kann aus diesen Gründen nicht gewährt werden.
Die Grunderwerbsteuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn, so wie im gegenständlichen Fall, die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes. Als Wert des Grundstückes ist der Dreifache Einheitswert anzusetzen.
Der Einheitswert wurde im Übergabsvertrag vom mit € 126.814,10 angegeben. Maßgebend ist der zu diesem Stichtag geltende Einheitswert. Mit dem Feststellungsbescheid zum vom wurde der Einheitswert erhöht mit € 111.500,-- festgestellt. Davon bildet der Dreifache Wert den maßgeblichen Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übergabe. Dieser beträgt somit € 334.500,--. Von diesem Betrag entfallen auf Frau L.E. 4/10-tel = € 133.800,-- und auf Frau Bf. 6/10-tel = € 200.700,--.
Die Grunderwerbsteuer beträgt 2 % von € 200.700,-- = € 4.014,--.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Nichtgewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG bei nicht ordnungsgemäßer Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen (z.B. ; ; ; und ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105240.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at