Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2019, RV/7105654/2018

Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., O. über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2015 und 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ledig und war seit Jänner 2014 bei der W. GmbH (W.GmbH) tätig, deren Geschäftszweig die Überlassung von Arbeitskräften gem. § 135 Gewerbeordnung 1994 war. Aus dieser Tätigkeit bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Über das Vermögen der W.GmbH (Dienstgeberin des Bf.) wurde mit Datum*****2016 der Konkurs eröffnet und erhielt der Bf. in der Folge auch Zahlungen aus dem Insolvenzentgelt-Fonds.

Mit Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2015 und 2016 machte der Bf. jeweils Kosten für Familienheimfahrten geltend und legte für beide Jahre eine Aufstellung der Heimfahrten vor.

Das Finanzamt anerkannte diese Werbungskosten nicht und verwies auf die Bescheidbegründung des Vorjahres (2014). Betreffend das Jahr 2014 hatte der Bf. ebenfalls Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend gemacht, die dass Finanzamt deswegen nicht anerkannte, da der Bf. keine Gründe nachgewiesen hat, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 brachte der Bf. Beschwerde vom  ein, die mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht; sie erwuchs in Rechtskraft.

Betreffend die streitgegenständlichen Jahre (2015 und 2016) berücksichtigte das Finanzamt - wie oben bereits ausgeführt - die geltend gemachten Werbungskosten nicht und erhob der Bf. dagegen mit Schriftsatz vom Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er in Österreich mit seinen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sei und sein Wohnsitz im Ausland (O.) sei.

Er befahre die Strecke Wien – O. alleine (keine Mitbeförderung anderer Personen).

Er bekomme von seinem Arbeitgeber einen Firmen-PKW, den er nur während der Woche für Dienstreisen nutze. Aus diesem Grund habe er keine Wohnung in Österreich, da er ständig an diversen Plätzen übernachtet. Auch sonst habe er keine andere Wohnmöglichkeit in Österreich.

Der Arbeitgeber vergüte dem Bf. die steuerfreien Heimfahrten nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte u.a. begründend aus, dass der Bf. keine Gründe nachgewiesen habe, die ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würden.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. dagegen einen Vorlageantrag ein und legte abermals lediglich Aufstellungen über Heimfahrten für die Jahre 2014 - 2016 vor.

Desweiteren gab der Bf. an, dass er ständig wechselnde Arbeitsstätten hätte und ständig auf Dienstreisen sei. Von seinem Arbeitgeber bekäme er einen Firmen-PKW, den er während der Woche  für die Dienstreisen nutze. Aus diesem Grund habe er keine Wohnung in Österreich, da er ständig an diversen Plätzen übernachte.

Auch sonst habe er keine andere Wohnmöglichkeit in Österreich, sodass er regelmäßig nach O. und zurück fahren müsse.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Bf. ist polnischer Staatsbürger mit Familienwohnsitz in O. und war seit Jänner 2014 durchgehend bei einer österreichischen Dienstgeberin (W. GmbH) beschäftigt.

Mit Beschluss vom Datum****2016 wurde über die Dienstgeberin der Konkurs eröffnet.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob dem Bf. ab dem Jahr 2015 die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach Wien zumutbar war.

Die gesetzlichen Grundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

(.....)

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnsitz und Arbeitsort sind insofern Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst wenn der Familienwohnsitz

- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Liegen die Voraussetzungen für eine, auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor oder sind sie weggefallen, können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Im Allgemeinen wird aber für verheiratete, in ehelicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren, für alleinstehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten ausreichend seien.

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist wesentlich, dass der Bf. bereits seit Jänner 2014 durchgehend bei der W.GmbH in Wien nichtselbständig tätig war und laut eigenen Angaben (siehe Steuererklärungen) alleinstehend ist. Insoweit kann also das Gericht nicht erkennen, aus welchen Gründen es dem Bf. nicht zumutbar ist, ab dem Jahr 2015 einen Wohnsitz in Wien oder Umgebung zu begründen. Aufgrund der Rechtsprechung ist nämlich bei einem ledigen Steuerpflichtigen eine Frist von sechs Monaten angemessen, nach der für ihn die Beschaffung eines Wohnsitzes im Einzugsbereich seines Beschäftigungsortes möglich ist. Der Bf. ist alleinstehend und ist ein Zeitraum von fast einem Jahr durchaus als ausreichend anzusehen, seinen Wohnsitz in Wien oder Umgebung zu begründen. Indem der Bf. dies nicht machte, sieht das Gericht die Beibehaltung des Familienwohnsitzes des Bf. außerhalb seines Beschäftigungsortes als privat veranlasst an und sind damit die Fahrtkosten nach O. auch nicht als beruflich veranlasst anzusehen.

In den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 hat die belangte Behörde die vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt, da der Bf. nicht nachgewiesen hat, dass ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort (Wien) unzumutbar sei. Im Vorlageantrag brachte der Bf. lediglich vor, dass er ständig auf Dienstreisen gewesen sei, dass er wechselnde Arbeitsstätten gehabt habe und übermittelte jedoch abermals nur "Aufstellungen der Heimfahrten 2014, Heimfahrten 2015 und Heimfahrten 2016" für die Fahrten O.-Wien-O.. Die Vorlage von Aufstellungen über angebliche Heimfahrten beweisen jedenfalls nicht, dass es dem Bf. unzumutbar gewesen sei, seinen Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen. Einen Nachweis darüber, dass der Bf. ständig auf Dienstreisen gewesen sei und ständig wechselnde Arbeitsstätten gehabt habe, legte der Bf. nicht vor. Zwar ist die Dienstgeberin des Bf. (W.GmbH) laut Firmenbuchauszug im Geschäftszweig "Überlassung von Arbeitskräften gem. § 135 GewO 1994" tätig, doch allein die Behauptung des Bf., er sei ständig auf Dienstreisen gewesen, reicht nicht aus, um die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes des Bf. an seinen Beschäftigungsort (Wien) zu begründen.

Die "Aufstellungen der Heimfahrten 2014, Heimfahrten 2015 und Heimfahrten 2016" sind außerdem nicht glaubwürdig, denn welcher Dienstnehmer würde zum Beispiel 60 % der in Österreich erzielten Einkünfte (siehe das Jahr 2015) für Fahrtkosten aufwenden, um an seinen Familienwohnsitz zu gelangen.

Schließlich ist noch zu bemerken, dass der Bf. in den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2014 und 2017 ebenfalls Werbungskosten für Familienheimfahrten O.-Wien-O. geltend gemacht hat. Diese Verfahren wurden jedoch jeweils mit abweisenden Beschwerdevorentscheidungen rechtskräftig beendet. Auch in diesen beiden Verfahren hat der Bf. die Gründe, die eine Verlegung seines Familienwohnsitzes von O. nach Wien unzumutbar machen, nicht nachgewiesen. Es trifft zwar zu, dass Werbungskosten für jedes Jahr getrennt zu beurteilen sind, doch für das Gericht erscheint es mehr als ungewöhnlich, dass der Bf. im Jahr 2014 und 2017 keine Kosten für Familienheimfahrten aufgewendet hat; hat er doch auch in diesen Jahren diesbezügliche Werbungskosten geltend gemacht und es mit den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen bewenden lassen. Dies ist ein Indiz, dass tatsächlich keine Gründe vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes des Bf. von O. nach Wien rechtfertigen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Fahrtkosten betreffend die Jahre 2015 und 2016 für Heimfahrten nach O. nicht beruflich veranlasst sind und daher keine Berücksichtigung finden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht hat festgestellt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes des Bf. an den Beschäftigungsort (Wien) zumutbar ist, sodass die diesbezüglich geltend gemachten Fahrtkosten als nicht beruflich veranlasst anzusehen sind. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zumutbarkeit
Verlegung
Familienwohnsitz
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105654.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at