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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2017, RV/7500387/2016

Parkometer - Abweisung eines Zurückweisungsbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom  gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-749684/5/2, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht :

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am um 17:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Erdbergstraße 184, mit einem näher bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung wies u.a. darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, "gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch)" Einspruch zu erheben.

Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach Einholung einer sog. "Halterauskunft" beim deutschen Kraftfahr-Bundesamt am  am persönlich übergeben. Mit am zur Post gegebenem Schreiben vom  erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung. Begründend führte sie aus, das näher genannte Fahrzeug sei zwar unter ihrem Namen gemeldet, der Fahrzeugführer sei aber ihr Sohn gewesen, der in Wien wohnhaft sei.  

Mit Vorhalt vom , der Beschwerdeführerin zugestellt am , wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, dass ihr gegen die Strafverfügung eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet erscheine, und gegebenenfalls einen Zustellmangel durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihren Sohn.  

Mit angefochtenem Bescheid vom wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Strafverfügung sei nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990, ordnungsgemäß und nachweislich am zugestellt worden; die Einspruchsfrist habe am geendet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und machte die eingangs erwähnten Gründe geltend.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland wohnhaft und Zulassungsbesitzerin des eingangs erwähnten Kraftfahrzeuges mit deutschem Kennzeichen. Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am ausgefolgt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am zur Post gegeben und langte am bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem eingangs dargestellten Verfahrensgang und den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere den darin befindlichen (internationalen) Rückscheinen und Kuverts.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)

Da der Tatort in Österreich (Wien) gelegen ist, gilt österreichisches Recht (). Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen nach deren Zustellung – wie auch der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Strafverfügung zu entnehmen ist – Einspruch erhoben werden (§ 49 Abs. 1 VStG). Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann der zweiwöchige Fristenlauf, der am endete. Der am  zur Post gegebene Einspruch war somit jedenfalls verspätet. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Ein Kostenausspruch konnte unterbleiben, weil eine Kostenbeteiligung nur in Erkenntnissen zu erfolgen hat, die ein Straferkenntnis bestätigen (§ 52 Abs. 1 VwGVG), nicht hingegen bei Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt wurde und der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch nicht strittig ist (vgl. § 44 Abs. 3 VwGVG).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für die belangte Behörde eine Revision nicht zulässig, da zur Frage, ob der Einspruch fristgerecht erhoben wurde, eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Für die Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision absolut unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500387.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at