Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2018, RV/7500035/2018

Parkometerabgabe; deutscher Staatsbürger, Einwand, gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht erkannt zu haben; erstmaliger Einwand in Beschwerde, nicht der Fahrer gewesen zu sein und diesen (naher Angehöriger) nicht bekanntgegeben zu haben, da die Behörde keine Lenkerauskunft eingeholt habe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Deutschland, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 10,00, das ist der Mindestbeitrag, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 10,00 ist zusammen mit der Geldstrafe iHv EUR 38,00 und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde iHv EUR 10,00, insgesamt somit EUR 58,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), wohnhaft in Deutschland, ist laut der beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg eingeholten Lenkerauskunft Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Deutschland.

Das Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 21:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Große Mohrengasse 39, beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war und in der Folge eine Organstrafverfügung über einen Betrag von EUR 36,00 ausgestellt.

Da die Organstrafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist einbezahlt wurde, erging an den Bf. am eine Anonymverfügung und wurde auch der mit der Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag nicht einbezahlt.

In der Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das genannte Fahrzeug zur bereits genannten Zeit am genannten Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (Schreiben vom , eingelangt bei der Magistratsabteilung 67 am ) und brachte vor, dass er am eine zweispurige Einbahnstraße vorgefunden habe, die auf beiden Seiten mit jeweils einem Parkstreifen ausgestattet gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug auf der linken Seite (ohne Verkehrsschilder versehen) abgestellt, ohne einen anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern, noch den fließenden Verkehr zu beeinträchtigen. Die Verkehrsbeschilderung sei für ihn nicht eindeutig als Parkverbot zu erkennen gewesen. Aus der Strafverfügung der Stadt Wien habe er feststellen müssen, dass die Stadt Wien eine eigene Parkometerverordnung eingeführt habe. Es sei für ihn unverständlich, dass die EG für alles und jedes Normungen einführe beim Parken und Bestrafungen aber jedes Land mache was es wolle. Wenn er dann im Schreiben der Behörde lese, dass es Parkscheine gebe, die auszufüllen seien, fühle er sich abgezockt. Gerade Österreich kämpfe gegen die deutsche Maut und fühle sich diskriminiert, aber was die Stadt Wien mit Zustimmung des Landes veranstalte, sei mehr als das Abzocken von Auswärtigen. Hier werde bewusst gegen den Gast, zum eigenen Wohl, gehandelt. Er fühle sich hereingelegt und werde deshalb nicht zahlen.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 38,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einen Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr.51).

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ().

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie somit bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Der Abstellort in der Große Mohrengasse befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr, allerdings nicht in einer Einbahnstraße.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten ().

Es wäre ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.

Auf Grund der Aktenlage ist festzuhalten, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute kommt.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Das Straferkenntnis wurde vom Bf. nachweislich am übernommen.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Bf. erstmalig vor, dass er von der Behörde nicht nach dem Lenker (Fahrer) gefragt worden sei. Da in Deutschland bei Parkvergehen immer der Halter verantwortlich sei, habe er die Fahrerin bisher nicht benannt. Die Fahrerin sei ein näheres Familienmitglied gewesen. Er strebe die Durchführung einer Verhandlung an und beantrage gleichzeitig die Beistellung eines Rechtsbeistandes einschließlich der Kostenübernahme, da ihm als Rentner wegen der großen Entfernung und der unterschiedlichen Rechtslagen und -auffassungen schon von vornherein ein Nachteil im Verfahren entstehen würde.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Deutschland war am um 21:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Große Mohrengasse 39, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Wahrnehmungen des Kontrollorgans, aus den von ihm zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und den im elektronischen Überwachungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz PDA) eingegebenen Daten.

Beweiswürdigung:

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen
Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein
Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und
andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es den Bf. durch seine
Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ). Im
Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides
der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und
dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Behördliche Organe unterliegen aufgrund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass diese im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Die Einwendungen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und jene in seiner Beschwerde sind widersprüchlich und unglaubwürdig.

So schreibt der Bf. zunächst in seinem Einspruch "Ich fand am eine zweispurige Einbahnstraße vor ..." "Ich stellte mein Fahrzeug auf der linken Seite (ohne Verkehrsschilder versehen) ab..." und bringt dann erstmalig in der Beschwerde vor, er habe die Fahrerin, ein näheres Familienmitglied, nicht benannt, da die Behörde ihn nicht nach dem Lenker (Fahrer) gefragt habe und in Deutschland bei Parkvergehen immer der Halter verantwortlich sei. Den Namen der angeblichen Lenkerin gab der Bf. auch in der Beschwerde nicht bekannt.

Das Bundesfinanzgericht wertet diese Einwendungen in freier Beweiswürdigung als reine Zweckbehauptung. Die Einwendungen sind nicht geeignet, den Bf. vom Vorwurf der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu befreien.

Der Bf. hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen.

Rechtsgrundlagen:

Straßenverkehrsordnung 1960 idgF

§ 25 Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

§ 51 Allgemeines über Vorschriftszeichen

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(2) Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten“ und „Umkehren verboten“ sind in angemessenem Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ sind im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ muß auch von der Rückseite her erkennbar sein.

(3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(4) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt § 44 Abs. 4.

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.

Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. zB ). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. ).

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Papierparkscheine

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Elektronische Parkscheine

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.

Rechtliche Würdigung:

  • Keine Einholung der Lenkerauskunft durch die belangte Behörde

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde nicht nach dem Lenker (Fahrer) gefragt habe. Da in Deutschland bei Parkvergehen immer der Halter verantwortlich sei, habe er die Fahrerin, ein näheres Familienmitglied, nicht benannt.

Wie schon ausgeführt, hat der Bf. auch in der Beschwerde den Namen des angeblichen Lenkers nicht bekanntgegeben.

Die Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Verwiesen wird auch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7501259/2016, wo es auszugsweise heißt:

"... geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).

Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung (vgl. LVwG Salzburg, , LVwG-4/2224/14-2016, ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016).

Dass Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde ist und sich deutsche Staatsbürger nicht darauf berufen können, dass sie die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Deutschland erhalten haben, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ; ;  oder ; LVwG Salzburg , LVwG-4/1252/9-2015)..."

  • Keine erkennbare Gebührenpflicht am Tatort

Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und
Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als
Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind.
Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von
diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (, VwGH
, 116/75, VwGH 1157/69, , sowie ).

Durch die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e
StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen
Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (,
98/17/0178).

Gemäß § 52 Z. 13d StVO 1960 ist - falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer
Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist -
auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens
oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der
Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung
der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. VfGH
, B 291/94).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. seiner Verpflichtung, sich mit den für die
Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut zu machen und nötigenfalls
an kompetenter Stelle Erkundigungen einzuziehen, (offensichtlich) nicht nachgekommen
ist. So hätte er zB ohne großen Zeitaufwand auf der Homepage der Stadt Wien https://
www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/ Erkundigungen einziehen können, die zu
Kurzparkzonen in Bezug auf ihre Kennzeichnung ("Flächendeckende Kurzparkzonen gibt
es in den Bezirken 1 bis 10, 12, 14 bis 18 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang"
und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt.
Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden
Verkehrszeichen vorhanden.") betreffend Parkgebühren und richtige Entwertung von
Parkscheinen zahlreiche Informationen enthält.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf, wenn eine
gebührenpflichtige Kurzparkzone - wie im gegenständlichen Fall - gesetzmäßig
durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht ist - auch einem ortsunkundigen
Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die
Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht
entgehen (vgl. ).

Auch Fremde haben sich über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen
Vorschriften zu informieren, und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich
(); im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen.
Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums ().

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen (vgl. z.B. ).

In einer solchen Konstellation ist einem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis
vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen
Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht
die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (
730/68) und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der
Teilnahme am Straßenverkehr (VwSlg 10.262 A/1980; s. auch Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG [2013] § 5 RZ 18).

Der Bf. hätte bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort in Wien 2, Große Mohrengasse 39, innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand, auch wenn es zugegebenermaßen für jeden Fahrzeuglenker eine hohe Aufmerksamkeit erfordert, auf Fußgänger, den Fahrzeugverkehr und die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen, aber eben auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand, als auch
die subjektive Tatseite der zumindest fahrlässigen Abgabenverkürzung als erwiesen
anzusehen.

Der Bf. hat somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesfinanzgericht erblickt in der Formulierung des Bf. in seiner Beschwerde "Ich strebe die Durchführung einer Verhandlung an." keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Strafbemessung

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 45 Abs. 1 VStG (früher: § 21 Abs. 1a VStG) sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).

Eine Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. ; ).

Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zu allfälligen Sorgepflichten nur insofern eine Angabe, als er in seiner Beschwerde ausführte, Pensionist zu sein.

Die belangte Behörde trug bei der Strafbemessung sowohl diesem Umstand als auch dem Umstand Rechnung, dass der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten mit keine Vorstrafen auswies und verhängte lediglich eine Geldstrafe von EUR 38,00.

Dazu wird angemerkt, dass die Festsetzung von EUR 60,00 der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe entspricht, wobei auch das Bundesfinanzgericht grundsätzlich dieser Strafpraxis folgt (vgl. ).

Im Übrigen entschied das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom , RV/7501732/2014, dass bei einem Einkommen etwa in Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Bestrafung in Höhe von EUR 40,00 jedenfalls angemessen ist.

Die Strafe von EUR 38,00 ist damit bei einem bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmen im untersten Bereich angesiedelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


VwGH, 1157/69










ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500035.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at