Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2019, RV/2100053/2019

Verhängung einer Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer RegistergesetzWiEReG) diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Darin verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, trotz der ihr mit Schreiben vom gewährten Nachfrist bis zur Meldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Registrierungsbehörde habe die belangte Behörde mutwillig und willkürlich schon am die Zwangsstrafe festgesetzt. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, ihr sei der Zugang zu Finanzonline gesperrt worden und daher sei es ihr nicht möglich gewesen, die Einmeldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz vorzunehmen.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat die gemäß § 5 des am in Kraft getretenen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes vorgesehene Meldung der Daten durch die Rechtsträger nicht übermittelt. Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde diese Meldung bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Schreiben vom teilte der Bundesminister für Finanzen der Beschwerdeführerin Folgendes mit:
Ausnahme ZSV – Informationsschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Uns gelangte bei der Durchsicht des Registers zur Kenntnis, dass trotz der in dem Erinnerungsschreiben vom angedrohten Zwangsstrafe der Registerbehörde für Ihren Rechtsträger keine Meldung vorliegt.
Die Registerbehörde teilt Ihnen mit, dass Rechtsträger gem. § 1 Abs. 1 WiEReG iVm § 37 PSG erst nach Löschung aus dem Firmenbuch von der Meldeverpflichtung (§ 5 WiEReG) entbunden sind. Wir ersuchen Sie daher zu beachten, dass eine etwaige Auflösung der Gesellschaft sich nicht auf die oben angesprochene Verpflichtung auswirkt.
Des Weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass Meldungen gem. § 5 Abs. 2 WiEReG ausschließlich im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal möglich sind. Eine Anleitung zur Registrierung und zur Abgabe der Meldung finden Sie unter www.bmf.av.at/wiereg. Sie haben auch die Möglichkeit berufsmäßige Parteienvertreter, - z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner mit der Durchführung der Meldung zu beauftragen. Haben Sie bitte Verständnis, dass Ihre postalisch übermittelte Meldung aus erwähnten Gründen nicht berücksichtigt werden kann.
Wie eingangs bereits erwähnt erging am an Ihren Rechtsträger ein Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe, darin werden Sie von der Abgabenbehörde (zuständiges Finanzamt) aufgefordert bis spätestens eine Meldung vorzunehmen. Da aufgrund der hohen Anzahl an schriftlichen Eingaben bei der Registerbehörde eine Beantwortung Ihres Schreibens innerhalb der Nachfrist nicht möglich war, werden Sie ersucht die Meldung bis zum
nachzuholen. Sollten Sie innerhalb dieses Zeitraumes keine Meldung erstatten, wird das Zwangsstrafenverfahren durchgeführt werden.
Für Rückfragen (…)“

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin des Registerbehörde zu melden. Die Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen.

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist „oder gemäß § 1 Abs. Z 3 KStG zuständig wäre“ (gemeint wohl das Finanzamt, das für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG zuständig wäre; 108 BlgNR 26. GP 24).

Mit dem genannten Schreiben vom hat die Registerbehörde der Beschwerdeführerin die Frist für die Übermittlung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis zum verlängert.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (). Eine Zwangsstrafe hat allerdings Ungehorsam zur Voraussetzung, und zwar einen Verstoß gegen behördliche Anordnungen (Stoll, BAO-Kommentar, 1192). Da von der Registerbehörde die Frist für die Übermittlung der Meldung bis zum verlängert worden ist, hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegen die behördliche Anordnung verstoßen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom erfolgte in Anbetracht der von der Registerbehörde verlängerten Frist zur Abgabe der Meldung zu Unrecht; der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach der Beschwerde stattzugeben sei.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100053.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at