Einbeziehung von öffentlichen Geldern bei Feststellung des Einheitswertes (Hauptfeststellung zum 1.1.2014) nach § 35 BewG 1955
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Einheitswert zum wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert und mit Euro 8.200 festgestellt.
Das Mehrbegehren laut Vorlageantrag vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der in der Beschwerdevorentscheidung vom festgestellte Einheitswert (bzw. die getroffenen Feststellungen) zum bleiben durch dieses Erkenntnis unverändert und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Bemessungsgrundlagen sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers (BF) zum (mit Wirksamkeit ab ) mit Euro 20.200 im Rahmen der erfolgten Hauptfeststellung neu festgestellt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wendete sich der BF gegen die Höhe des Zuschlages gem. § 40 BewG bezüglich überdurchschnittlicher Tierhaltung. Diesem Begehren wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom seitens des Finanzamtes stattgegeben und der Einheitswert entsprechend auf Euro 8.200 abgeändert.
Mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom , welche vom Finanzamt als Vorlageantrag zu werten war, wandte sich der BF gegen die Zurechnung öffentlicher Gelder idHv. Euro 3.421,02: Grundlage für den Einheitswert sei immer die Urproduktion gewesen, diese stelle die Grundlage für den Gesamterlös aus der landwirtschaftlichen Produktion dar.
Bei der Abstimmung über den Eintritt zur Europäischen Union seien dabei die Minderungen der landwirtschaftlichen Erlöse (bis zu minus 50 %) durch Ausgleichszahlungen zugesagt und auch gewährt worden.
Deshalb seien die Ausgleichszahlungen auch Teil der Urproduktion. Jetzt solle dieser Teil der Urproduktion nochmals besteuert werden. Deshalb erhebe er Einspruch gegen die Besteuerung von Ausgleichsgeldern (= öffentliche Gelder) da diese schon in der Besteuerung der Urproduktion geschehen sei.
Der BF möchte auch auf eine falsche Entwicklung hinweisen und diesen Betrug an den Bauern feststellen. Die öffentliche Belastung sei für viele Bauern nicht mehr tragbar. Wie viele Höfe sollten noch zusperren? Er habe das Gefühl, dass man seinen Berufsstand gar nicht mehr haben wolle.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird festgestellt, dass die an den BF geleisteten und beschwerdegegenständlichen Gelder Euro 10.389,90 betrugen und zu 33% dem Einheitswert hinzugerechnet wurden.
(Nur) diese Zurechnung ist im Verfahren vor dem BFG noch strittig.
Rechtslage / Erwägungen
Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde mit Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.
Das als "Berufung" bezeichnete Schreiben des BF vom ist als ein solcher Vorlageantrag zu werten.
Der BF wendet sich gegen die Zurechnung öffentlicher Gelder beim Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Höhe und der Erhalt dieser Gelder wird von ihm nicht bestritten.
Im § 35 BewG ist die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern bei der Einheitsbewertung geregelt.
§ 35 BewG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, wie folgt:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."
Diese Bestimmung wurde durch EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 77/2016 (kurz EU-AbgÄG 2016) geändert und lautet § 35 BewG in der mit In Kraft getretenen Fassung nunmehr wie folgt: "Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen."
Die Regierungsvorlage zum EU-AbgÄG 2016 enthält dazu folgende Erläuterungen:
"Bei der Einheitsbewertung sind öffentliche Gelder zu berücksichtigen. Durch Verweis auf die neuen unionsrechtlichen Regelungen soll klargestellt werden, dass darunter die in § 1 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen fallen. Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheitswert ergeben. Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden."
Diese Neufassung des § 35 BewG gilt für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem (vgl. dazu § 86 Abs. 16 BewG).
Für die Hauptfeststellung zum ist daher noch die "alte" Fassung der Bestimmung des § 35 BewG unverändert anzuwenden und ist im gegenständlichen Verfahren nur entscheidend, in welcher Höhe öffentliche Gelder im Jahr 2013 ausbezahlt wurden.
Dabei ist aufgrund der Meldungen der AMA aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft von öffentlichen Geldern in Höhe von Euro 10.389,90 auszugehen, welche mit 33 % gemäß § 35 BewG beim BF zu berücksichtigen waren.
Laut Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 1 zu § 35 BewG ist § 35 BewG 1955 eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955 (siehe auch ErlBem RV 1960 BlgNR XXIV GPNR).
Da die Zahlungen aus öffentlichen Geldern unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes haben, sind sie im Rahmen einer Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Würde diese Regelung nicht bestehen, wären diese Beträge mit dem 18-fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde.
Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen.
Unter die Zahlungen der ersten Säule fallen die einheitliche Betriebsprämie, die Mutterkuhprämie inklusive der Zusatzprämie, die Mutterkuhprämien für Kalbinnen und die Milchkuhprämie.
Zahlungen, die als Gegenleistung oder Ausgleich für entstandene Nachteile oder Minderungen geleistet werden, Zahlungen der zweiten Säule (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete und Berggebiete sowie Prämien bei Teilnahme an Maßnahmen des österreichischen Umweltprogrammes) und der dritten Säule (Investitionsförderungen) sind nicht von § 35 BewG erfasst.
Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht Ertrag bringende Erzeugerpreise enthalten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wie auch kein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge. Der Ansatz mit 33 % ergibt sich zwingend aus § 35 BewG, weswegen diesbezüglich für die Finanzverwaltung keinerlei Spielraum besteht (vgl. ua. ; ; ; ; , RV/4100100/2018).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder bei der Hauptfeststellung zum eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist (vgl. dazu ua. die Entscheidungen des ; ; ; ; ).
Auch durch die vom BF vorgebrachten Argumente sind keine derartigen Zweifel an der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 35 BewG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 zu erkennen.
Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass vom Finanzamt bei der Hauptfeststellung zum zu Recht 33% der im Jahr 2013 an den Bf. ausbezahlten öffentlichen Gelder als Zuschlag iSd § 35 BewG berücksichtigt wurden. Für das Finanzamt bestand diesbezüglich keinerlei Ermessen.
Das Rechtsmittel war in diesem Punkt demnach abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ist auch begründend auf die Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen zu verweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage des Inhaltes, dass Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der GAP mit 33 vH gesondert zu berücksichtigen sind. Die Gesetzeslage ist klar, unstrittig und gibt zu keinen Zweifeln Anlass, sodass eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision liegen damit nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101056.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at