Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten - Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus Momenten persönlicher Vorlieben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., T, Slowakei, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2016 und 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat in den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 die vom Beschwerdeführer (Bf.) begehrte Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von jeweils € 3.672 als Werbungskosten mit nachstehender Begründung abgelehnt:
"Aufwendungen betreffend Familienheimfahrten sind nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt oder wenn im gemeinsamen Haushalt minderjährige Kinder leben. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen (Ihre Gattin ist nicht berufstätig, Ihr Kind ist bereits volljährig), können die beantragten Aufwendungen nicht gewährt werden.
Es ist glaubhaft, dass Sie ein Mal pro Woche zu Ihrem ungarischen (gemeint wohl: slowakischen) Wohnsitz fahren, daher wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu je einem Drittel gewährt."
Dagegen hat der Bf. Beschwerde erhoben und für beide Streitjahre Werbungskosten in Höhe von jeweils € 3.672 begehrt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Bf. im Wesentlichen Nachstehendes mitgeteilt:
"Ich fahre jede Woche zum Wochenende zurück in die Slowakei, wo ich lebe mit meiner Gattin und meinem Kind (siehe Beilage 2 - Bestätigung der Gemeinde und Beilage 3 - Geburtsurkunde Kind).
Ich fahre mit dem Auto (Beilage - Kontoauszüge Bank 2016 und 2017).
Die Entfernung von X bis zu meinem Wohnort beträgt etwa 198 km, das ist mit der Rückfahrt 396 km pro Woche, die ich mit dem Auto fahre (Beilage 4 - Zulassungsschein).
In Österreich schlafe ich bei meiner Firma.
In der Slowakei besitzen wir ein Haus (Beilage 5 - Bescheid von Kataster). Mein Lebensmittelpunkt ist in der Slowakei, nach Österreich fahre ich nur zum Arbeiten."
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen hat das Finanzamt wie folgt begründet:
"Aufwendungen betreffend Familienheimfahrten sind nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt oder wenn im gemeinsamen Haushalt minderjährige Kinder leben und eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Laut den vorgelegten Unterlagen war Ihre Gattin in den Jahren 2016 und 2017 nicht berufstätig. Ihr Kind ist bereits volljährig. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung treffen daher nicht zu. Die beantragten Aufwendungen konnten nicht gewährt werden.
Laut Ihrem Schreiben vom fahren Sie ein Mal pro Woche zu Ihrem ungarischen (gemeint wohl: slowakischen) Wohnsitz, daher steht das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu je einem Drittel zu. Diese Beträge wurden bereits in den Einkommensteuerbescheiden vom gewährt.
Ihre Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen."
Dagegen hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und ohne nähere Begründung die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von jeweils € 3.672 für Familienheimfahrten für beide Streitjahre gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
"Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ).
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; ).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder können gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen (; )" [].
Liegt bereits dem Grunde nach keine anerkennenswerte doppelte Haushaltsführung vor, kommt eine Berücksichtigung von Familienheimfahrten - auch im Schätzungswege - nicht in Betracht (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 104/11 - 20. Lieferung () und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Ehegattin des Bf. in den Streitjahren nicht berufstätig und das gemeinsame Kind (geboren am - die Volljährigkeit wird in der Slowakei und in Österreich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht) bereits mit volljährig war (vgl. diesbezügliche Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen vom ).
Da vom Bf. weder in der Beschwerdeschrift vom , noch in der Vorhaltsbeantwortung vom und im Vorlageantrag vom substanziierte Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich dargetan wurden, war daher davon auszugehen, dass der vom Beschäftigungsort nach eigenen Angaben 198 km entfernte Familienwohnsitz bloß aus Momenten persönlicher Vorliebe beibehalten wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der gegenständlichen Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die gegenständliche Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten wurde im Rahmen der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst; die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100088.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at