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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2019, RV/7106013/2018

Fachliteratur (hier: Romane und Graphic Novels) einer Lehrerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Steuer- und Wirtschaftsberatung Gesellschaft m.b.H., Ferstelgasse 6, Tür 7, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben.

Die Einkommensteuer 2016 wird festgesetzt mit € 210,-- (bisher lt. angefochtenem Bescheid vom : € 479,--).

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. der festgesetzten Abgabe ist den Entscheidungsgründen (Verweis auf die BVE) zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im Streitjahr als Lehrerin an der HLM/BAKIP X-Dorf (Fächer: Englisch, Italienisch, Englisch-Lernhilfe) sowie als externe Lektorin am Institut für Anglistik und Amerikanistik an der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität U (nichtselbständig) tätig.

Vor dem BFG ist der Abzug von unter dem Titel „Fachliteratur“ geltend gemachten Aufwendungen iHv. insgesamt € 236,38 strittig.

In ihrer Eingabe vom führt die Bf. zu den beantragten Kosten für Fachliteratur aus:

„Graphic Novels: In meinem Universitätskurs Literature and Culture in the ELF Classroom wurde ein großer Fokus auf multimediale Inhalte gelegt, mit denen die visual literacy (Bildliteralität) von Lernenden im Englischunterricht gefördert wird. Dafür war die Anschaffung teilweise nicht in Bibliotheken bzw. online verfügbarer Graphic Novels vonnöten. Diese wurden von mir auch im Hinblick auf meine weitere Beschäftigung an der philologisch-kulturwissenschaftlichen Universität angeschafft (bis dato). Aus dem Werk „Die Heimatlosen“ wurden visuelle Teile (ohne verbale Inhalte, da diese in deutscher Sprache gehalten sind) bzw. verbale Inhalte für Übersetzungsarbeiten im Unterricht verwendet.
Romane: Sowohl durch meine Beschäftigung als externe Lektorin (…) als auch als Vertragslehrerin für das Unterrichtsfach Englisch war 2016 die Anschaffung verschiedener Texte notwendig, die im Unterricht verwendet wurden. Da sich deren Verwendung oft über längere Zeiträume erstreckte und sich regelmäßig wiederholt, war eine Anschaffung in diesen Fällen einer Entlehnung an örtlichen Bibliotheken aus praktischen Gründen vorzuziehen.“

Den Nichtabzug begründet das Finanzamt in seiner (teilweise stattgebenden) Beschwerdevorentscheidung wie folgt:

„(…) Gegenständlich ist daher folgende Literatur auch für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit … von Interesse und kann nicht als Fachliteratur abgesetzt werden:

  • Daniel Clowes, Ghost World

  • Paco Roca, Die Heimatlosen

  • David Small, Stitches

  • Jack Kerouac, On the road

  • Harper Lee, To Kill a Mockingbird

  • Jon Krakauer, Into the Wild

  • Yann Martel, Life of Pi

  • Mitch Albom, Tuesdays with Morrie

  • Antony Mc Carten, Funny Girl

  • George Orwell, Animal Farm

  • John Green, Paper Towns

  • Roald Dahl, The Complete Short Stories (Volume One)

  • Jesper Juul, Leitwölfe sein: Liebevolle Führung in der Familie

  • Louisa May Alcott, Little Women

  • William Shakespeare, As You like it

Auch wenn diese Literatur für Ihre Unterrichtsfächer förderlich wirkt, sprechen die in den Werken behandelten Themen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch viele Personen der Allgemeinheit mit literarischem und politischem Interesse an (…). Ebenso war das Video „ Election“ mit Matthew Broderick und Reese Witherspoon der privaten Lebensführung zuzuordnen, da dieses die Allgemeinheit anspricht. (…)“

Dem hält die Bf. in ihrem Vorlageantrag entgegen, dass „ die Werke nicht für die eigene Fortbildung und Wissensvermittlung, sondern als Vorbereitung und für den Einsatz im Unterricht angeschafft wurden. Es gibt für die Anschaffung der gelisteten Werke keine private Veranlassung. Diese wurden ausschließlich für den Unterricht gekauft.
Ich verweise außerdem auf die Lehrpläne der beiden Schulen, an denen ich 2016 die Fächer Englisch, Italienisch als Freifach und Englisch Lernhilfe unterrichtet habe, in denen die Relevanz von literarischen Werken, die auch die Allgemeinheit ansprechen, im Unterricht in Lehrstoff und didaktischen Zielen dargelegt wird.
Viele der gelisteten Werke wurden von mir vor allem deswegen zur dauerhaften Nutzung angeschafft, da diese teilweise nicht in öffentlichen Bibliotheken vorhanden oder für eine längere Benutzung zugänglich sind. (…)“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei der Einkunftsermittlung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die oa. Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (s. zu Literatur zB ). Jede andere Regelung würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen bzw. dem Gedanken der Steuergerechtigkeit widersprechen.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der privaten Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (zB , mwH). Soweit sich Aufwendungen, wie zB solche für Literatur von allgemeinem Interesse, nicht einwandfrei (in einen beruflich bzw. privat veranlassten Teil) trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Jakom/Peyerl EStG 2018, § 20 Rz 12f., mwN).

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH wird durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, grundsätzlich ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (zB ). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine oder etwa Krimis handelt (Jakom/Peyerl, aaO, § 20 Rz 90 unter „Literatur“).

Der Umstand, dass aus der angeschafften Literatur Anregungen, Ideen und Verwendungsmöglichkeiten für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, führt nicht zu einer hinreichenden Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (; ).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun ().

Das Finanzamt listet die nicht zum Abzug zugelassenen Werke in seiner Beschwerdevorentscheidung einzeln auf. Es handelt sich überwiegend um Romane und Werke der klassischen Literatur (zB Into the Wild, Life of Pi, On the Road, Little Women, As You like it) sowie Graphic Novels (zB Stitches). Diese Druckwerke sind unbestritten nicht nur für Lehrer und Lektoren bzw. für deren Berufsausübung von Interesse, sondern sprechen jedenfalls auch Personen, die anderen Berufen nachgehen, - sohin einen unbestimmten Personenkreis - an. Das ergibt sich im Übrigen sogar aus dem Vorlageantrag der Bf. ("... Relevanz von literarischen Werken, die auch die Allgemeinheit ansprechen,..."). Es mag zutreffen, dass die genannten Werke bzw. Teile davon im Unterricht besprochen werden bzw. Verwendung finden. Dadurch ist aber eine allfällige private Mitveranlassung nicht als untergeordnet zu beurteilen.

Die Bf. legt lediglich hinsichtlich eines (einzigen) Werkes dar, weshalb dessen Anschaffung ihrer Meinung nach als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst zu werten ist. In seinem Comic „Die Heimatlosen“ arbeitet Paco Roca ein verdrängtes Kapitel der Zeitgeschichte auf. Dafür verknüpft der Spanier Gegenwart und Vergangenheit sowie Realität und Fiktion. Paco Roca würdigt darin die spanischen Kämpfer im zweiten Weltkrieg, in dem er Ihnen eine Geschichte gibt (Quelle: https://www.tagesspiegel.de/kultur/comics/die-heimatlosen-von-paco-roca-vergessene-helden/12516580.html). Dass aber (visuelle und verbale) Teile davon – wie behauptet - für Übersetzungsarbeiten herangezogen wurden, vermag an der oa. Beurteilung nichts zu ändern. Das allgemein gehaltene Vorbringen der Bf. macht nicht ersichtlich, dass diese Literatur weitaus überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient hätte und außerhalb der Berufssparte der Bf. praktisch nicht von Interesse wäre (zB ).

Nichts Anderes gilt für das Sachbuch „Leitwölfe sein“: Auf Amazon.de heißt es dazu, der Autor und erfahrene Familientherapeut ermutige mit seinem Buch Mütter und Väter, einen Führungsstil zu entwickeln, an dem alle wachsen. Dieses Buch spricht sohin – auf Grund seiner familientherapeutischen Ausrichtung – vor allem Eltern an. Dass dieses Werk für die Berufsausübung der Bf. unerlässlich wäre, ist nicht ersichtlich.

Schließlich hat das Finanzamt auch die Kosten für ein Video („Election“, eine US-amerikanische Filmkomödie aus dem Jahr 1999) vom Abzug ausgenommen. Laut Aufstellung der Bf. fand dieser Film im Englisch-Unterricht an der HLM/BAKIP Verwendung. Auch dieser Film ist für einen nicht näher abgrenzbaren Personenkreis – und nicht nur für Lehrer – von Interesse und ist in typisierender Betrachtung nicht nur in untergeordnetem Maße (auch) der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dass berufsspezifische Aspekte weit überwiegen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

Damit kommt für sämtliche der hier zur Beurteilung stehenden Ausgaben das oa. Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zum Tragen. Der Beschwerde war daher (lediglich) im Umfang der Beschwerdevorentscheidung Folge zu geben.

Zur Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage bzw. der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen.

Zur Revision:

Das BFG konnte seine Entscheidung auf die zitierte (einhellige) Judikatur stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at