Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2019, RV/7500128/2019

Abweisung einer Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit; Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone trotz abgelaufenen Parkpickerls

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom (eingelangt bei der belangten Behörde) gegen die drei Erkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde vom , GZen 1) MA67/A., 2) MA67/B. und 3) MA67/C., alle drei wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die drei angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren iHv jeweils EUR 12,00 (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (je 12,00 Euro) sind zusammen mit den Geldstrafen (je 60,00 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der behördlichen Verfahren (je 10,00 Euro), gesamt daher 246 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Gemäß Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit drei Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, alle drei vom für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der u.a. gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne jeweils für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung wurden über den Bf. Geldstrafen, wie nachfolgend ausgeführt, verhängt.


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Zu o.a.
GZ. MA67/
Tatort
Tatzeit
Geldstrafe /Beitrag Kosten § 64 Abs 2 VStG/ Ersatzfreiheitsstrafe
1)
A.
1200, xxx
, 10:39 Uhr
60 Euro/ 10 Euro/ 14 Stunden
2)
B.
1200, xxx
, 21:22 Uhr
60 Euro/ 10 Euro/ 14 Stunden
3)
C.
1200, xxx
, 10:11 Uhr
60 Euro/ 10 Euro/ 14 Stunden

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. gegen die an ihn ergangenen Strafverfügungen vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag für den Parkkleber für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am gestellt und die angestrebte Bewilligung am selben Tag erteilt worden sei. Die Verwaltungsübertretung sei jedoch bereits zu o.a. 1) am , zu o.a.2) am und zu o.a. 3) am  erfolgt.

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Die Verlängerung eines Parkklebers könne auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.

Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen worden sei, hätte der Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkscheinen entrichten müssen.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen, er habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Das Vorbringen des Bf. sowie seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach dem Parkometergesetz 2006 seien berücksichtigt worden.

Der Bf. erhob gegen die drei Straferkenntnisse mit Brief vom (eingelangt bei der belangten Behörde) und brachte Folgendes vor:

"Da ich per Email (im November versendet) nach wie vor keine Antwort von Ihnen
erhalten habe, wende ich mich nun postalisch an Sie.

Ich habe am meine Wohnadresse gewechselt und bin von der
Adr1 in die Adr2 umgezogen. Das habe ich damals auch entsprechend beim Magistrat im 20. Wiener Gemeindebezirk gemeldet und meine
Meldeadresse geändert. Damals habe ich auch geglaubt, dass meine
Korrespondenzadresse für alle Benachrichtigungen von Seiten des Magistrats mitgeändert wurde. Deshalb habe ich geglaubt, dass ich auch die Parkpickerlverlängerung ganz normal, wie auch schon seit 8 Jahren immer, per Post erhalten werde. Leider ist das nicht passiert und genauso wenig wurde mir die eventuelle Post vom neuen Nachbarn weitergereicht.

Während der Zeit zu der mein alter Vertrag zu Ende war, habe ich mein Auto
unwissentlich weiter wie gewohnt im 20. Bezirk abgestellt und musste feststellen, dass
ich Strafzettel (3 Stück) fürs Parken ausgestellt bekomme. Entsprechend für den
, und den jeweils in Höhe von 36 EUR.

Daraufhin habe ich am das Magistrat aufgesucht, um diese Angelegenheit
zu klären. Die Dame (Frau Name) vom Abgabenbüro hat mir versichert, dass sie den
Vertrag rückwirkend verlängert hat und ich mich nicht mehr darum kümmern brauche.

Aus dem Grund war ich der Überzeugung, dass diese Sache für mich erledigt sei.

Ich bekomme jedoch nach wie vor Briefe mit Strafverfügungen vom Magistrat
zugeschickt, in denen ich aufgefordert werde jeweils 60,- EUR pro Strafzettel
nachzuzahlen.

Ich finde das nicht in Ordnung, da ich als Einwohner des 20. Bezirks, bereits seit 8 Jahren immer pünktlich meine Parkometerabgaben gezahlt habe und nur dieses einzige Mal die Zahlung um ein paar Tage Aufgrund nicht Erhalt des Briefes versäumt habe. Daher ersuche ich Sie um erlassen der Parkstrafen. Ich würde Sie höflichst bitten, sich diese Sache noch einmal anzuschauen und eine Lösung zu finden die hoffentlich positiv
für mich ist."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz zu oben angeführten Tatzeitpunkten jeweils in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200, xxx,  am um 10:39 Uhr; am um 21:22 Uhr;  sowie am um 10:11 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt .

Der Bf. hatte für das in Rede stehende Fahrzeug für den 20. Bezirk ein Parkpickerl mit einer Gültigkeitsdauer vom bis .

Der Antrag auf Verlängerung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 im 20. Wiener Gemeindebezirk wurde am  gestellt und die Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom selben Tag erteilt.

Zu den drei Beanstandungszeitpunktenwar das alte Parkpickerl bereits abgelaufen und das neue Parkpickerl noch nicht gültig.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 und § 45 Abs. 4a StVO 1960 lauten:

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

Rechtliche Würdigung:

Unbestritten blieb, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug zu o.a. Tatzeitpunkten in der o.a. gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

In der Beschwerde wird um die Einstellung der Verfahren ersucht, mit der Begründung "immer pünktlich meine Parkometerabgaben gezahlt habe und nur dieses einzige Mal die Zahlung um ein paar Tage Aufgrund nicht Erhalt des Briefes versäumt habe".

Dazu ist zu erwägen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 5 Abs.1 Veraltungsstrafgestz,(VStG), kautet:

"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft"

§ 5 Abs.2 VStG lautet:

"Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Unbestritten ist, dass der Bf. bei den streitverfangenen Abstellungen  die Bewilligungsdauer der ihm gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung nicht berücksichtigt hat .

Sein Einwand, dass er aufgrund seiner Adressänderung keinen Bescheid mit Erlagschein bekommen habe (und er daher die Gebühr nicht einzahlte) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Bf. hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei der Zusendung des Erlagscheines nur um eine Serviceleistung der Stadt Wien handelt.

In der Regel ist es zwar so, dass Personen, die bereits ein Parkpickerl haben und ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, von der Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zugeschickt bekommen (Anm.: eine Zahlungsanweisung für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre) und kann bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl so ganz einfach verlängert werden. Auf der Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html: wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren könne, dass  keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich darauf nicht verlassen dürfe. Bekomme man keine Zahlungsanweisung, müsste ein Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, gestellt werden.

Auszug der Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html:

"Tipp:
Wenn Sie schon ein Parkpickerl haben und Ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, schickt Ihnen die Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zu. Das Auto muss außerdem auf Sie und ihren Hauptwohnsitz zugelassen sein (ausgenommen Firmenfahrzeuge). Eine Zahlungsanweisung ist für die Verlängerung um ein Jahr, der andere für die Verlängerung um zwei Jahre. Sie können für ein Jahr oder für zwei Jahre einzahlen und so ganz einfach Ihr Parkpickerl verlängern.

Wichtig:
Es kann passieren, dass Sie keine Zahlungsanweisung zugeschickt bekommen. Verlassen Sie sich nicht darauf! Wenn Sie keine Zahlungsanweisung bekommen haben, müssen Sie einen Antrag für ein neues Parkpickerl stellen. Machen Sie das spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit Ihres alten Parkpickerls endet."

Der Bf. hat im gegenständlichen Fall insoweit fahrlässig gehandelt, als er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, auf den Ablauf des alten Parkpickerls zu achten bzw. rechtzeitig für dessen Verlängerung zu sorgen.

Der Bf. hat erst am - nahezu einem Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Parkpickerls mit dem Magistrat Kontakt aufgenommen um die Verlängerung dieses Parkpickerls zu veranlassen. Er hätte die Möglichkeit zu dieser Kontaktaufnahme auch schon wesentlich früher gehabt, z.B. bei Erkennen des Problems nach Erhalt der ersten Organstrafverfügung am , um so die Beanstandungen vom und abzuwenden.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen in den gegenständlichen Zeitpunkten nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in den konkreten Situationen unzumutbar gewesen wäre.

Zur Strafbemessung

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl ).

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ist die belangte Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. ).

Dem Bf. kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, welcher von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den, gemäß § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz, bis zu EUR 365,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz pro Straftat nicht in Betracht.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse auf und ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf. überdies nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Der Magistrat der Stadt Wien war gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen, BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses 1) MA67/A., 2) MA67/B. und 3) MA67/C..

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500128.2019

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