Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2019, RV/7500129/2019

Parkometerabgabe; Tat wird mit der Begründung, einen 24-Stunden Fahrschein gelöst zu haben und öffentlich unterwegs gewesen zu sein, bestritten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf, AdrBf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67/GZ, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 40,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 50,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67 Parkraumüberwachung, GZ. MA 67/GZ, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin Bf (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt, sie habe am um 15:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Engerthstraße 261, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz die Verwaltungsübertretung des "Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen  Parkschein gesorgt zu haben" begangen.

Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.

Weiters wurde der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von von € 10,00 auferlegt, womit der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten
Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Sie übermittelten der Behörde lhren 24-Stunden Fahrschein, den Sie um 14:15 Uhr gelöst
hätten. Sie wüssten nicht, warum Sie dies hätten tun sollen, wenn Sie dann eineinhalb Stunden später mit dem Auto in den zweiten Bezirk fahren würden...

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, sowie des von lhnen als Beweis vorgelegten 24-Stunden Fahrscheins.

Die Organstrafverfügung samt Fotos ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

lm Zuge der Beanstandung wurden zwei Fotos angefertigt, auf welchen das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug ersichtlich ist.

Die Fotos wurden Ihnen mit Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen.

Von der Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Zu Ihrem Einwand wird ausgeführt, dass für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung besteht, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Der vorgelegte 24-Stunden Fahrschein beweist nicht, dass das Fahrzeug nicht am Tatort
abgestellt war.

Die angelastete Übertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. weiche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Auf den Umstand, dass hieramts keine zur Tatzeit rechtskräftigen, einschlägigen
verwaltungsstrafrechtiichen Vormerkungen das Wiener Parkometergesetz betreffend
aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991."

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus:

"Ich bestreite nach wie vor zu besagtem Zeitpunkt, um 15:53 im 2. Bezirk, Engerthstrasse 261 gewesen zu sein. Ja, ich habe ihrer Behörde den 24-Stunden-Fahrschein übermittelt, und ich denke, dass dies ein gültiger und tauglicher Beweis dafür ist, dass ich an dem Tag öffentlich unterwegs war. Es wurden Fotos von einem Organ vorgelegt, die mein Auto irgendwo zeigen, es ist weder ersichtlich, an welchem Ort es hier stehen soll, kein Bezirk, keine Strasse lässt sich aus ihrem Beweis ableiten...
Somit beweisen ihre Fotos nicht, dass mein Fahrzeug am ”Tatort” gewesen ist.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse liegen bei mir sehr wohl vor, ich beziehe Notstandshilfe von 30 Euro am Tag. Sorgepflichten liegen in Form eines 10jährigen, minderjährigen Sohnes vor. Mit freundlichen Grüssen."

Von der Bf. wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Objektive Tatseite:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Die Bf. bestreitet die zur Last gelegte Anschuldigung und behauptet sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung am als auch in der gegenständlichen Beschwerde vom , zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen zu sein.

Die Bf. führt in ihrer Beschwerde aus, zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein und vermeint einen tauglichen Beweis dafür anzubieten, indem sie der Beschwerde eine Kopie von einem 24-Stunden-Fahrschein der Wiener Linien beilegt. In einer Mail vom an die belangte Behörde führt sie aus, niemand anderer habe Zugriff auf ihr Auto, daher denke sie es handle sich um einen Irrtum der belangten Behörde.

Aufgrund des Berichtes eines Kontrollorgans steht jedoch fest, dass am  um 15:53 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Engerthstraße 261 abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Das wurde aktenkundig vom Kontrollorgan festgehalten und wird auch durch zwei aktenkundige Fotos belegt.

Auch bei einer Recherche des Bundesfinanzgerichtes in Google Maps war zweifelsfrei zu erkennen, dass der Tatort und die Umgebung auf den Fotos eindeutig mit den Bildern in Google Maps übereinstimmen. Ein 24-Stunden-Fahrschein der Wiener Linien stellt kein Beweismittel dafür dar, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gestanden ist. 

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Auch wenn die Bf. die Tat bestreitet, steht aufgrund der eindeutigen Aussagen des Parkraumüberwachungsorgans und der Recherchen des Bundesfinanzgerichtes in Google Maps fest, dass es sich bei den Ausführungen der Bf. lediglich um Schutzbehauptungen handelt, die keine Zweifel an der objektiven Tatseite der Verkürzung der Parkometerabgabe begründen können.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde der Bf. Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sich zu rechtfertigen sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben.

Dieses Schreiben wurde ordnungsgemäß zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet. 

Die Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

In diesem Sinne vermag es das Bundesfinanzgericht nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund der Eigenschaft der Bf. als Zulassungsbesitzerin des in Frage stehenden Kfz auf ihre Tätereigenschaft schloss und ihrer Verantwortung, die sich in der Behauptung erschöpfte, das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben, nicht jenes, zu einer anderen Beurteilung führende Gewicht beimaß (vgl. ).

Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Ausführungen der Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel 1,05 bis 6,30 EUR nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keinen Sorgepflichten ausgegangen, weil die Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde bringt sie vor, dass ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse bei ihr als Bezieherin von Notstandshilfe vorliegen und nennt zudem erstmals Sorgepflichten für ihren minderjährigen Sohn (10).

Unter Bedachtnahme auf diese Milderungsgründe war die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 40,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500129.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at