zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2017, RV/7500077/2017

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein; Einwand gegen das Wiener Parkometergesetz (kompliziert, für fremde Verkehrsteilnehmer kaum umsetzbar)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Deutschland, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-735927/6/6, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen DDD, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer (Bf.) ist (Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom ), wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan am beanstandet, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 7 - 17, ohne gültigen Parkschein abgestellt war und in der Folge ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von EUR 36,00 ausgestellt.

Am 22.08. ging bei der Magistratsabteilung 67 folgendes Schreiben ein:

"ich widerspreche hier mit energisch gegen die Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung und nehme zu gleich zu Ihrem Schreiben vom Stellung. Nach dem mir die Landespolizeidirektion Wien - Parkraumüberwachungsgruppe am schriftlich erklärt hat, wieso die Organstrafverfügung bestand hat, muss ich über die Parkregelung des österreichischen Straßenverkehrsgesetzes umso mehr wundern. Nur weil etwas als „gesetzeskonform” bezeichnet wird ist es noch lange nicht logisch oder gar in der Praxis für jeden, vor allem für fremde Verkehrsteilnehmer umsetzbar. Wien ist schließlich kein Dorf sondern die Bundeshauptstadt Österreichs und zudem auch noch eine sehr wichtige Kultur- und Touristenstadt. Da lässt sich so manches Gesetz, egal wie logisch oder unlogisch es nun geregelt ist, ganz schnell unter "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” abstempeln.

Wie mir die Landespolizeidirektion Wien - Parkraumüberwachungsgruppe am schriftlich ebenso mitgeteilt hat, ist der Wiener Bezirk 15 ein Parkplatzgebühr pflichtiger Bezirk. An den Bezirksgrenzen eines Parkplatzgebührenpflichtigen Bezirks, wird über die entsprechende Beschilderung der Gebühr pflichtige Bezirk kundgemacht. Wie man als nicht Wiener, geschweige denn nicht Österreicher im fließenden Verkehr mit 50km/h eine solche Verkehrstafel inkl. der unter ihr kundgemachten Parkgegebenheiten visuell aufnehmen und dazu noch verarbeiten soll, ohne eine Kreuzung bei einer roten Ampel zu überqueren, einen Verkehrsunfall zu verursachen oder gar einen Fußgänger oder Radfahrer zu überfahren entzieht sich meiner Kenntnis.

Als ob dies nicht schon genug wäre, besitzt der Bezirk 15 sogenannte Kurzparkzonen. Hier wurde dann bei jeder Einfahrt in einen solchen Zonenbreich der Wortlaut „ZONE“ als Bodenmarkierung angebracht. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch aber der Wortlaut ZONE kann alles heißen. Zudem ist dieser „Hinweis“ auf dem Boden angebracht. Gleichzeitig auf den fließenden Verkehr zu achten, keine Kreuzung mit roter Ampel zu überqueren, keinen Verkehrsunfall zu verursachen ggf. einen ab zu wehren, keinen Fußgänger oder Radfahrer zu überfahren und noch den richtigen Weg zu finden um nicht als Verkehrshindernis und Unfallrisiko für andere Verkehrsteilnehmer zu enden, da stellen Sie mit solchen Parkregelungen viele Verkehrsteilnehmer vor eine große ich möchte fast unüberwindbare Aufgabe schreiben. Vor allem nicht Wiener bzw. nicht Österreicher. Als ob solch eine Parkregelung nicht schon kompliziert und unübersichtlich genug wäre, ist die Parkdauer und Parkzeit auch noch unterschiedlich geregelt und das alles in ein und demselben Bezirk der sowieso schon gebührenpflichtig ist. Davon ganz abgesehen wo man die entsprechenden Parktickets überhaupt beziehen kann?

Solche Regelungen stempelt man sehr schnell ab unter „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht”, doch warum einfach wenn es kompliziert auch geht. Das Wort „Abzocke” will ich an dieser Stelle nicht bedeutend zu Blatt bringen. Ein einfacher Parkautomat den es seit Jahrzehnten gibt oder ein Schild an den Parkbereichen klärt für gewöhnlich alle Fragen und Missverständnisse auf. Auf ein und das gleiche Schild lässt zudem die Bezahlung via SMS oder ähnlichen Mitteln umsetzen. Diese wurden übrigens im Parkbereich Hütteldorfer Str. 7-17 vergeblich gesucht. Wozu sollte man denn auch welche vorfinden, die österreichische Straßenverkehrsordnung sieht ja nach dem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien - Parkraumübemachungsgruppe keine Wiederholung des Verkehrszeichens vor. Doch für das sogenannte Pickerl wird an JEDER Autobahneinfahrt unmissverständlich hingewiesen! 

Damit schließt sich die „Falle” für ausnahmslos ALLE die entweder keine Parkgebühr bezahlen wollen und auch für diejenigen, die eine Parkgebühr bezahlen wollen aber über solche Parkgegebenheiten nicht aufgeklärt sind.

Es ist schlicht und ergreifend fremden Verkehrsteilnehmern gegenüber diskriminierend, ihnen solche Parkgegebenheiten auf solch einem Weg zu erklären. Nämlich mit einer Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro, obwohl sich das Ganze auch Verkehrsteilnehmer freundlicher umsetzen lässt. Nämlich selbsterklärend! Man spricht über Wien von einer großen Kulturstadt die zudem ein großer Touristenmagnet ist. Doch was kümmert sich die Stadt Wien schon um die eigenen Gäste. Die möchte nur ihr „Bestes” egal ob berechtigt oder unberechtigt.

Wie ich Ihnen bereits einige Absätze weiter oben geschildert habe, eine Parkgebühr zu bezahlen ist auch in meinem Interesse, wenn man schon einen kostenpflichtigen Parkplatz in Anspruch nimmt.

Doch für nicht Wiener bzw. nicht Österreicher, die zudem mit dem Verkehrsaufkommen in Wien zurechtkommen müssen, sind Hinweise zu solch ungewöhnlichen Parkgewohnheiten nicht schlüssig und zudem aus dem fließenden Verkehr nicht wahrnehmbar.

Der Hinweis der Landespolizeidirektion Wien — Parkraumübemachungsgruppe, man könne sich über solche Regelungen im Internet informieren, ist nicht tragbar. Es soll ja noch Menschen geben, die kein Internet besitzen. Weder zuhause noch an einem Mobiltelefon.

Die Magistratsabteilung teilte dem Bf. mit Schreiben vom Folgendes mit:

"An den Stadteinfahrten sind lnformationsschilder angebracht, die auf die Gebührenpflicht in den Wiener Kurzparkzonen und auf die wichtigsten Erwerbsstellen für Parkscheine hinweisen, sodass auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit haben, vor Erreichen des Zielortes entsprechend Vorsorge zu treffen. In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker verpflichtet ist, sich vor Fahrtantritt in den Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu versichern, ob er genügend Parkscheine mitführt, und sich diese gegebenenfalls vor Fahrtantritt besorgen muss ().

Parkscheine können in Wien über Trafiken, die Vorverkaufsstellen der Wiener Linien, die Autofahrerorganisationen ARBÖ und ÖAMTC sowie — auch in den Abendstunden - über zahlreiche Tankstellen und Zigarettenautomaten von Tabaktrafiken bezogen werden. Detailinformationen dazu finden Sie unter anderem auch auf der Website
www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnunqswesen/aboaben/parkschein.html.

Darüber hinaus ist bereits seit längerer Zeit zur weiteren Verbesserung der Distribution von Parkscheinen deren Erwerb bei allen Fahrscheinautomaten in den Wiener U-Bahnstationen möglich, wodurch das Netz der Verkaufsstellen ausgedehnt und eine weitere ganztägige Erwerbsmöglichkeit geschaffen wurde.

Des Weiteren betreibt die Stadt Wien seit das elektronische Parkraumbewirtschaftungssystem „HANDY Parken“, das die Abstellung von Fahrzeugen in Kurzparkzonen ohne Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht. Voraussetzung ist lediglich der Besitz eines Mobiltelefons mit SMS-Funktion. Detaillierte Informationen zu diesem System finden Sie unter www.handyparken.at im Internet.

Es wird daher empfohlen den vorgeschriebenen Betrag fristgerecht zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden. (Den letzten Tag der Einzahlungsfrist entnehmen Sie bitte dem Zahlschein.)

Sollte dennoch die Ansicht bestehen, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgte, so besteht lediglich die Möglichkeit, die Anonymverfügung nicht zu begleichen (gemäß § 49a Abs. 6 VStG ist ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung nicht zulässig) und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben."

Am langte bei der Magistratsabteilung 67 folgendes Schreiben des Bf. ein:

"zu Ihrem Schreiben vom nehme ich Stellung und widerspreche zugleich der bereits zugestellten Strafverfügung (Anm.: gemeint Anonymverfügung).

Wie ich Ihnen bereits im letzten Schreiben erörtert habe, ist die gebührenpflichtige Parkregelung in Wien anscheinend sehr speziell ausgeführt. An den Ortseinfahrten Informationsschilder über die Wiener Parkregelung an zu bringen ist ja durchaus lobenswert, doch damit verfehlt die Stadt Wien in jeder Hinsicht Ihr Ziel. Insbesondere dann, wenn eine Autobahn die Ortsgrenze erreicht. Hier wird ganz sicher niemand auf einer viel befahrenen Straße anhalten, es sei denn derjenige geht das Risiko ein sein Leben und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel zu setzen, um eine Informationstafel zu lesen. Es geht nicht darum das man sich nicht informieren will, sondern das man auf Grund der verkehrstechnischen Gegebenheiten nicht die Möglichkeit hat zur Information zu gelangen. Die Stadt Wien macht sich die Angelegenheit um das kostenpflichtige Parken zu leicht. Wie ich bereits in dem Absatz darüber erörtert habe, die Pflicht eine Informationstafel auf zu stellen sei vielleicht seitens der Stadt Wien erfüllt, nur verfehlt diese ihr eigentliches Ziel in jeder Hinsicht.

Sie hatten im vierten Abschnitt Ihres Schreibens vom erwähnt, dass die Stadt Wien ein sogenanntes „Handy Parken” anbiete, um die Parkgebühr eines kostenpflichtigen Parkplatzes über das Mobiltelefon zu begleichen. Diese Information lese und begrüße ich als nicht Wiener mit großer Freude, nur wäre es nicht sinnvoll diesen Hinweis direkt an den betroffenen Parkplätzen an zu bringen, dann wüsste ein Parker wie und wohin er die Parkgebühr zu entrichten hat? Denn im Bezirk 15 in der Hütteldorfer Straße 7-17 gibt es keinen Hinweis darüber wo und wie die Parkgebühr insb. das „Handy Parken” beglichen werden kann. Wie soll nun eine Vorrichtung genutzt werden, wenn diese an der besagten Örtlichkeit fehlt? Hier die örtlichen Gegebenheiten zur „Tatzeit” im Bezirk 15, Hütteldorfer Straße 7 - 17 unmittelbar nach dem Erreichen des Fahrzeugs. Ich war vor einigen Wochen in der Region Tirol. Genauer gesagt in der Stadt Imst. Hier ist die Kurzparkzone unmissverständlich direkt am Parkplatz über einen blauen Parkstreifen und einem Schild an der Kurzparkzone gekennzeichnet. In der Stadt Wien soll diese Vorgehensweise anscheinend nicht möglich sein, warum nicht? Die Stadt Wien wird sich doch wohl nicht zu schade für einige hundert Hinweisschilder sein?

Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich wäre sehr wohl und gerne bereit gewesen eine Parkgebühr am im Bezirk 15, Hütteldorfer Straße 7-17 zu entrichten, denn dann müsste ich mir die Korrespondenz hier nicht antun. Das sollte zugleich unmissverständlich den Beweis darstellen, dass es mir nicht um die zu entrichtende Geldstrafe geht, sondern um das Prinzip der sehr verwirrenden, komplizierten und fragwürdigen Parkregelung der Stadt Wien, die lieber darauf abzielt durch die Verwirrung und Komplikation Geldstrafen zu kassieren statt Parkgebühren."

Die Magistratsabteilung 67 wies den Bf. mit Schreiben vom darauf hin, dass die Zahlungsfrist der Anonymverfügung bereits abgelaufen sei und in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde. Die Eingabe des Bf. vom ersetze das Rechtsmittel des Einspruches nach erfolgter Zustellung einer Strafverfügung nicht.

Mit Strafverfügung vom lastete die MA 67 dem Bf. an, er habe das  mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen DDD am um 19:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Hütteldorfer Straße 7 - 17, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und führte aus, dass er von der MA 67 am eine Anonymverfügung erhalten habe und er im Schreiben vom eindeutig und unmissverständlich widersprochen habe. Der Widerspruch sei seinerseits via Einschreiben eingeschickt worden. Dass die Behörde dieses einfach ignoriere und einfach eine Strafverfügung zustellen lasse, grenze regelrecht an Willkür.

In weiterer Folge wiederholte der Bf. seine Ausführungen im Schreiben vom .

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits in der Strafverdfügung näher bezeichnete Tat angelastet und eine Geldstrafe von EUR 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse.

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( Zl. 89/17/0191).

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich hätte der Bf. somit bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Der Bf. hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Das Vorbringen des Bf, dass im unmittelbaren Bereich des Abstellortes keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen sei, gehe daher ins Leere.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr, sowie Samstag, Sonntag und Feiertag von 18 bis 22 Uhr, befunden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten. Der Bf. habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfahrtspflicht somit fahrlässig die Abgabe verkürzt ().

Es wäre die Pflicht des Bf. gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.

Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass der Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG zu entnehmen sei, dass eine Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung darstelle und daher auch kein Rechtsmittel dagegen zulässig sei.

Es werde der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet , nach seinen geistigen und körperlichen Verhältniussen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen körperlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotrene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig die Abgabe  verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters wurden noch die Strafzumessungsgründe näher erläutert.

Nachdem der Bf. die Annahme des ordnungsgemäß zugestellten Straferkenntnisses verweigerte, wurde dieses im Zuge des Amtshilfeabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zugestellt und die Postzustellungsurkunde der MA 67 übermittelt.

Der Bf. erhob mit Schreiben vom , eingelangt bei der MA 67 am , fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er, teilweise in Wiederholung zu seinen bisherigen Ausführungen, aus, dass es außer Frage stehe, dass die Stadt Wien wegen des hohen Verkehrsaufkommens ihre Parkplätze und auch die damit verbundenen Parkzeiten regeln müsse. Was allerdings in keinster Weise nachvollziehbar sei, sei die Tatsache, wie auf solche Parkzonen hingewiesen werde. Vor allem aber, wie für solche Parkzonen der Pkw-Lenker die Parkgebühr zu entrichten habe.

Hinweisschilder vor jede Einfahrt in die Stadt Wien aufzustellen, sei - wie bereits erwähnt - durchaus lobenswert, doch diese würden genauso wie die Schildhinweise vor jeder Ein- bzw. Ausfahrt aus einer Kurzparkzone, ihr eigentliches Ziel verfehlen. Gründe dafür habe er bereits mehrfach genannt. Um es auf den Punkt zu bringen, damit erreiche man in einer so großen Stadt wie der Stadt Wien nicht effektiv den Pkw-Lenker. Hier würden dann auch keine blauen Linien auf den Fahrbahnen, sondern Parkschilder an den Parkplätzen helfen.

Die Behörde habe es in diesem Fall mit einer Person zu tun, die der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig sei. Wie viele fremdsprachige Besucher der Stadt Wien in solch eine "geschickte Parkfalle" treten, wolle er an dieser Stelle gar nicht wissen. Die Stadt Wien mache sich die Regelung um die Kurzparkzonen relativ einfach, die Rechnung habe dann auch ein gutmütiger Pkw-Lenker zu tragen, der am Parkplatz die Parkgebühr dann entrichten wolle, dieser aber vor unvollendete Tatsachen gestellt werde.

Es sei zudem einem Menschen nicht zumutbar, sich über Internet, Radio/TV und sonstige digitale Medien über die üblichen Parkgegebenheiten welcher Stadt auch immer zu informieren. Denn der Behörde sollte unmissverständlich klar sein, dass es auch in der hezutigen Zeit Menschen gebe, die auf die oben genannten Medien schlicht und ergreifend verzichten und diese ablehnen. Die Behörde möge daher bitte die Informationen via digitale Medien lediglich als Option oder Service, aber nicht als eine Selbstverständlichkeit oder gar Standard ansehen.

Der Bf. wolle die Behörde zudem auch wissen lassen, dass es für die besagtze "Tatzeit" (vor Beginn bis Ende der Parkdauer) einen Zeugen gebe, der mit ihm großräumig den Parkbereich, in dem sich der geparkte Pkw befand, abgesucht habe, um einen Parkausweis, Parkuhr oder gar das von der Behörde genannte Handyparken ein- bzw. auszulösen. Doch wie, vor allem aber wo, solle ein Gast der Stadt Wien das Parkticket lösen, wenn er sich bereits auf einem Parkplatz befinde, auf dem es keinen einzigen Hinweis dazu gebe, zB Parken nur mit einem gültigen Parkausweis. Diese Praxis sei so gut wie in jeder europäischen Stadt oder Großstadt üblich, nur in der Stadt Wien nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen DDD am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 7 - 17, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Im gesamten 15. Wiener Gemeindebezirk ist das Parken zu festgesetzten Zeiten kostenpflichtig. Es gibt zwei Zonen: eine Zone im Bereich Stadthalle und eine zweite, die den übrigen 15. Bezirk umfasst. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur an den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk und im Bereich um die Stadthalle aufgestellt. Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.

Parkzeiten

Kurzparkzone Stadthalle – begrenzt durch Gablenzgasse - Neubaugürtel - Felberstraße - Schweglerstraße - Camillo-Sitte-Gasse (wobei die Felberstraße, Schweglerstraße, Camillo-Sitte-Gasse und der Neubaugürtel in diese Zone integriert sind) • Parkdauer: zwei Stunden

• Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 22 Uhr

• Samstag, Sonn- und Feiertags: von 18 bis 22 Uhr

Kurzparkzone im übrigen 15. Bezirk •Parkdauer: drei Stunden

• Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 19 Uhr

Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abstellte, war - wie dargestellt - gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.

Straßenverkehrsordnung 1960 idgF

§ 25 Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

§ 51 Allgemeines über Vorschriftszeichen

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(2) Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten“ und „Umkehren verboten“ sind in angemessenem Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ sind im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ muß auch von der Rückseite her erkennbar sein.

(3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(4) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt § 44 Abs. 4.

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.

Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vVwGH , 96/17/0456). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird ().

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. moniert in seinen Schriftsätzen, seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seinen Beschwerdeeinwendungen allgemein das Wiener Parkometergesetz. Dieses möge vielleicht gesetzeskonform sein, bedeute aber nicht, dass es logisch oder gar in der Praxis für jeden, vor allem für ausländische Verkehrsteilnehmer, umsetzbar sei. Die Parkregelungen seien kompliziert und unübersichtlich, Parkdauer und Parkzeit seien unterschiedlich geregelt und es sei auch kaum möglich, im fließenden Verkehr auf Schilder und Hinweise auf dem Boden betreffend Parkregelung zu achten.

  • Einwand der unübersichtlichen Beschilderung

Der Bf. kritisiert allgemein das Wiener Parkometergesetz, so zB die Kundmachung an den Bezirksgrenzen und Bodenmarkierungen im Zusammenhang mit Kurzparkzonen. Der Wortlaut "Zone" könne alles heißen. Auch stelle der Hinweis auf dem Boden eine fast unüberwindbare Aufgabe dar, im fließenden Verkehr gleichzeitig auf Ampeln, Fußgänger, Radfahrer, den richtigen Weg, Verkehrshindernisse und Beschilderungen und Bodenmarkierungen im Zusammenhang mit Parkvorschriften zu achten.

Zu diesem Einwand wird Folgendes ausgeführt:

Nach § 31 Abs. 1 StVO gehören Straßenverkehrszeichen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Kurzparkzonen iSd § 25 StVO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die in § 52 Z 13d und Z 13e StVO genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der Kurzparkzone) zu kennzeichnen.

Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfaßt ( VwGH 1157/69, , sowie ). Durch § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass, solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (, ).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( ua.).

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13 d und 13 e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13 d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen."

Dass solche Zusatztafeln nicht angebracht gewesen wären, behauptet der Bf. nicht.

Wenn der Bf. also moniert, es stelle für einen Verkehrsteilnehmer eine nahezu unüberwindbare Aufgabe dar, sich gleichzeitig auf Fußgänger, Ampeln, Verkehr etc. zu konzentrieren, so kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, dass er fähig ist, allgemeine Vorschriften im Gedächtnis zu behalten, auch wenn dies zugegebenermaßen eine gewisse Herausforderung darstellt. 

  • Einwand der Ortsunkundigkeit

Der Bf. wendet in der Beschwerde ua. ein, dass die Parkvorschriften in Wien besonders für ortsunkundige Touristen kaum nachzuvollziehen seien. Weiters führt er aus, dass er, obwohl ihm jemand bei der Suche geholfen habe, keinen Parkautomat gefunden habe bzw. habe er nicht  gewusst, wo man, wenn man sich schon auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz befinde, einen Parkschein kaufen könne. Er habe auch nicht gewusst, wie man einen elektronischen Parkschein aktivieren könne.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ).

Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone - wie im gegenständlichen Fall - gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer - der Bf. ist deutscher Staatsbürger - beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. ).

Der Bf. hätte daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort in Wien 15, Hütteldorfer Straße 7 - 17, innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.

So führt zB der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/17/0056, aus:

"Fahrzeuglenker müssen auf Grund der zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderlichen Ausbildung wissen, dass lediglich den in der Straßenverkehrsordnung angeführten Verkehrszeichen, nicht jedoch Straßenschildern dahingehend Bedeutung zukommt, welche Ge- oder Verbote der Fahrzeuglenker an der konkreten Örtlichkeit einhalten muss."

Zugegebenermaßen erfordert es von jedem Fahrzeuglenker eine hohe Aufmerksamkeit, auf Fußgänger, den Fahrzeugverkehr, die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen, aber eben auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten. Trotzdem muss ein Fahrzeuglenker nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes grundsätzlich im Straßenverkehr den Bestand einer Kurzparkzone erkennen. Dies gilt auch für Ortsunkundige. Jedem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ist es zuzumuten, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges in Wien mit den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und den Wiener Parkgebührenvorschriften auch dann vertraut zu machen, wenn er nur selten nach Wien kommt.

Der Magistrat der Stadt Wien hat dem Bf. zu Recht Fahrlässigkeit vorgeworfen, da dieser es an der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht hat fehlen lassen.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Im Fall der sogenannten unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an ().

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().

Da der Bf. keine Umstände vorgebracht hat, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen, kann ihm die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein.

Auch der Magistrat der Stadt Wien hat in seinem Straferkenntnis vom festgestellt, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbart gewesen wäre.

Daran vermag auch die behauptete erfolglose Erkundigung mit einem "Zeugen", der ihm bei der Suche geholfen habe, nichts zu ändern. Solche nicht bei den zuständigen Stellen eingeholte Erkundigung, die nach dem Beschwerdevorbringen angeblich vorgenommen wurde, ersetzt weder die Aufmerksamkeit gegenüber aufgestellten Straßenverkehrszeichen noch die im Vorfeld einer Fahrt - hier nach Wien - einzuholende Erkundigungspflicht.

Da der Bf. entsprechend der unbedenklichen Anzeige und Tatanlastung die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens nicht entrichtet hat, hat er die Parkometerabgabe verkürzt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gem § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; , 94/09/0197; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029 mwN).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0111, zum Wiener Parkometergesetz ausgeführt hat, dienen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen.

"Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen." (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN;  ). 

Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten. "Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden." (Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988). Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis.)

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Der Bf. hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekanntgegeben. Es war daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

Die Tat des Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.

Das Bundesfinanzgericht hält die Geldstrafe von EUR 60,00 und unter Bedachtnahme auf die generalpräventiven und spezialpräventiven Aspekte bei einer bis zu EUR 365,00 Geldstrafe für angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

VwGH, 1157/69

VwGH, 98/17/0178







ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500077.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at