Abweisung einer Beschwerde betreffend Stundung auf Grund des zwischenzeitigen Ablaufes der beantragten Frist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde der *****, *****, *****, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Stundung "der Umsatzsteuer 12/2016, der Lohnsteuer 1/2017, Dienstgeberbeitrag 1/2017, des DZ 1/2017, der KU 10-12/2016 und der KVZ für das 1. Quartal 2017" bis zum mit der Begründung, der Eingang fälliger Forderungen habe sich "leider verspätet, sodass die Steuerschulden nicht rechtzeitig entrichtet werden konnten. Da es sich jedoch bei den fälligen Forderungen um unbestrittene Forderungen handelt, ist die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet."
Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und die beschwerdeführende Partei ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv € 74.540,69 unverzüglich und iHv € 93.164,32 bis zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gegeben, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und die beschwerdeführende Partei auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.
Mit Beschwerde vom ersuchte die beschwerdeführende Partei um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und um Gewährung des neu beantragten Ratenzahlungsvorschlages - für einen verbleibenden Betrag von € 111.705,01 werde die Zahlung folgender Raten beantragt: € 28,000,00; € 28.000,00; € 28.000,00 und Restrate am € 24.257,87 - und stellte einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und die beschwerdeführende Partei ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv € 143.561,05 unverzüglich und iHv € 1.013,17 bis zu entrichten. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken. Im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen könne dem Ansuchen nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zusätzlich führte sie aus, zwischenzeitlich seien bereits € 16.000, € 23.000 und € 28.000 an das Finanzamt überwiesen worden, weshalb nicht von unzureichend geleisteten Zahlungen auszugehen sei.
Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei beantrage seit Beginn des Jahres 2015 fast jedes Monat eine Stundung für die laufenden Abgaben an Umsatzsteuern und Lohnabgaben. Standardmäßig werde um Stundung von einem Monat ersucht und in jedem Ansuchen die gleiche Begründung vorgebracht. Dies lasse vermuten, dass eine Zahlungsunfähigkeit so lang wie möglich verschleppt bzw. verschleiert werde. Erschwerend sei, dass im Zeitraum bis keine Zahlungen geleistet worden seien.
Am zog die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Stundung "der Umsatzsteuer 12/2016, der Lohnsteuer 1/2017, Dienstgeberbeitrag 1/2017, des DZ 1/2017, der KU 10-12/2016 und der KVZ für das 1. Quartal 2017" bis zum , welche mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, mit der Begründung, der Eingang fälliger Forderungen habe sich "leider verspätet, sodass die Steuerschulden nicht rechtzeitig entrichtet werden konnten. Da es sich jedoch bei den fälligen Forderungen um unbestrittene Forderungen handelt, ist die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet." Der Zeitraum, bis zu dem das Zahlungserleichterungsansuchen beantragt worden ist () war im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages bereits abgelaufen.
In der Beschwerde vom wurde das Ansuchen insoweit modifiziert, als für einen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung verbleibenden Betrag von € 111.705,01 die Zahlung folgender Raten beantragt wurde: € 28,000,00; € 28.000,00; € 28.000,00 und Restrate am € 24.257,87.
Von diesen Zahlungen leistete die beschwerdeführende Partei an den Buchungstagen € 28,000,00, € 28.000,00 und € 28.000,00. Die letzte Rate iHv € 24.000,00 wurde mit Wirksamkeit vom entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesfinanzgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Beschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 Abs. 1 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungserleichterungen vom , und zwar "der Umsatzsteuer 12/2016, der Lohnsteuer 1/2017, Dienstgeberbeitrag 1/2017, des DZ 1/2017, der KU 10-12/2016 und der KVZ für das 1. Quartal 2017", ohne dass jedoch konkrete Beträge seitens der beschwerdeführenden Partei genannt worden wären. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei ersucht, rückständige Abgabenschuldigkeiten iHv € 74.540,69 unverzüglich und iHv € 93.164,32 bis zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gegeben, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und die beschwerdeführende Partei auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.
In der Beschwerde vom wurde das Ansuchen modifiziert und für einen bei Beschwerdeeinbringung verbleibenden Betrag von € 111.705,01 die Zahlung in Raten beantragt ( € 28,000,00; € 28.000,00; € 28.000,00 und Restrate am € 24.257,87). Aus dem Abgabekonto ist ersichtlich, dass die damals beantragten Raten in der Zwischenzeit nahezu vollständig entrichtet wurden. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf jedoch über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen (siehe dazu auch Ritz, BAO5, § 212, Tz 1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn die begehrte Stundungsfrist bereits verstrichen ist (). Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().
Da die beantragte Zahlungserleichterung aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Fristen nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten . Die Beschwerde ist daher abzuweisen .
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde bei bereits abgelaufener Stundungsfrist ergibt sich aus der unter 3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103108.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at