Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.03.2019, RV/6100914/2014

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Gesamtrechtsnachfolge (Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf., Adresse, über die Beschwerden vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt F vom betreffend Einkommensteuer 2009 und 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die am verstorbene Bf., welche in den Streitjahren ausschließlich Pensionseinkünfte bezog, bekämpfte die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2011 im Rahmen der Berufung vom mit der Geltendmachung von Werbungskosten (Beitrag Pensionistenverband) und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten).

Das Finanzamt änderte im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen unter teilweiser Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen die ursprünglichen Einkommensteuergutschriften laut Bescheid 2009 von EUR 25,51 und laut Bescheid 2011 von EUR 26,00 auf EUR 33,54 für 2009 und auf EUR 506,00 für 2011, sohin für beide Jahre zusätzliche Gutschriften von gesamt EUR 488,03. Begründend führte das Finanzamt aus, dass bei ausschließlichen Pensionseinkünften die Geltendmachung von Werbungskosten (Porto und Kopien) nicht möglich sei. Betreffend die außergewöhnlichen Belastungen versagte das Finanzamt über Auskunft des Bundessozialamtes die beantragten Freibeträge wegen Behinderung und die geltend gemachten Kilometergelder für Fahrten zu Apotheken. 

In den fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen wiederholte die Bf das Berufungsvorbringen unter neuerlicher Vorlage einer Aufstellung der angefallenen Kosten für 2009 und 2011 betreffend Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen.

Die Berufung wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt, welches gemäß § 323 Abs 38 BAO, BGBl I 2013/14 für die Erledigung der Berufung, nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG zuständig ist. 

Nach Auskunftsersuchen betreffend den Stand der Verlassenschaftsabhandlung übermittelte das Finanzamt ein Schreiben des Notars vom . Darin wurde mitgeteilt, dass bezüglich der Verlassenschaft nach der Bf. keine Abhandlung stattgefunden habe. Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes an den Notar wurde präzisiert, dass  das Nachlassvermögen nach der am verstorbenen Bf. im Außerstreitverfahren XXX beim Bezirksgericht BG gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen worden sei. Im Wesentlichen wäre ein Aktivvermögen von rund EUR 10.000 insbesondere zur Abdeckung der Begräbniskosten von EUR 5.235,00, Notarkosten von EUR 937,00 sowie diverser Kreditquoten verwendet worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Der oben dargestellte Verfahrensgang schildert den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde liegt. Unstrittig ist, dass nach der am verstorbenen Bf. keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurde, sondern das Nachlassvermögen gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen worden ist.
 

2. Rechtliche Würdigung

Der ruhende Nachlass ist eine anerkannte juristische Person.

Das österreichische Recht ordnet den Erbschaftserwerb erst mit der Einantwortung an, nur aus dem verfahrensrechtlich erforderlichen Zeitraum zwischen dem Todesfall und der Einantwortung folgt seine rechtliche Existenz (vgl. Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15).

§ 19 Abs. 1 BAO lautet:

"Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes."

Ein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in dem § 19 Abs. 1 BAO anzuwenden ist, ist beispielsweise die Erbfolge nach §§ 547 und 797 ABGB.

Wird die Verlassenschaft jedoch armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.

Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, einen Verlassenschaftskurator nach § 173 AußStrG zu bestellen.

Die Bestimmung des § 173 AußStrG lautet:

"(1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.

(2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern."

Da die Bestellung eines Verlassenschaftskurators mit Kosten verbunden ist, wäre dies nur dann sinnvoll, wenn die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte, wobei sodann - eine ebenfalls mit Kosten verbundene - Nachtragsabhandlung durchgeführt werden müsste.

Im Gegenstandsfall ist allerdings nach Lage des Sachverhaltes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde über die im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen anerkannte Höhe der außergewöhnlichen Belastungen erfolgreich sein wird.  

Die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens würde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erfordern und damit Kosten und hohen Verwaltungsaufwand verursachen, die in keiner Relation zum geringen Erfolg der Beschwerde in Höhe von maximal einer Einkommensteuergutschrift von EUR 488,03 für beide Streitjahre stehen. Deshalb wird von einem Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators mangels Erforderlichkeit Abstand genommen wird.

Wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung der Verlassenschaft zuzustellen, kann eine solche durch das Gericht auch nicht wirksam erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Dieser Beschluss kann daher rechtswirksam nur an die Amtsp­artei (Finanzamt) ergehen, weil aus den bereits genannten Gründen an die Verlassenschaft ohne eine Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht zugestellt werden könnte und das BFG eine derartige Bestellung nicht als geboten erachtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass das Gericht die Veranlassung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators als nicht erforderlich angesehen hat, nicht als Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, anzusehen ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 173 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100914.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at