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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.01.2019, VH/7100043/2017

Verfahrenshilfe nach § 292 BAO - Keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über den Antrag der Antragstellerin, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2011 - 2014, beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin stellte im als Beschwerde bezeichneten und vom FA als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz vom im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes (FA) vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2011 - 2014 ohne nähere Begründung den Antrag auf Verfahrenshilfe.

Das BFG trug der Antragstellerin mit Beschluss vom auf, die angeführten Mängel zu beheben, wies auf die Folgen der Nichtbehebung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist sowie darauf hin, dass Verfahrenshilfe nur bewilligt werden könne, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufwiesen.

Ein Formular betreffend Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe inkludierend ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe wurde mit dem Beschluss übermittelt.

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim BFG am übergab die Antragstellerin dem Gericht das Formular samt Vermögensbekenntnis.

Über den Antrag wurde erwogen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr 117/2016, wurde ab ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. Die diesbezügliche Bestimmung des § 292 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

"1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
...
6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides …
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. Eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

…"

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).

Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw. ob die Rechtverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Prüfung der tatbildlich für die Verfahrenshilfebewilligung erforderlichen Rechtsfrage mit "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" hat vom BFG auch unter Heranziehung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfolgen und kann sich nicht allein auf die Angabe im Verfahrenshilfeantrag beschränken (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm. 8).

Im dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wobei dies ausschließlich abhängig von der Beurteilung ist, ob die Beschwerdeführerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt oder nicht.

Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18 f, geht der Begriff der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" zurück auf § 282 Abs 1 BAO idF vor BGBl I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll.

"Besondere Schwierigkeiten" im Sinn des § 282 Abs 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit.

Besondere Schwierigkeiten liegen u.a. vor, wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum wenig oder widersprüchlich erörtert sind (Ritz, BAO4, § 282 Tz 8).

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegen einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen, Teil I, taxlex 2017, 161 bzw. ; ).

Davon kann im ggstdl Fall keine Rede sein.

Betreffend der angeführten Gründe liegen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art bei der Beurteilung der zu entscheidenden Rechtsfrage vor.

Einerseits sind vor allem Feststellungen angefochten, die auf der Sachverhaltsebene zu lösen sind (Würdigung von Indizien, Behauptungen, objektivierbare Tatsachen etc. für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft), sodass diesbezüglich keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" vorliegen können.

Andererseits ist der Maßstab für die Beurteilung einer Lebensgemeinschaft durch einheitliche Lehre und Judikatur vorgegeben und löst keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aus.

Der Antrag war daher bereits mangels der Voraussetzung der Schwierigkeiten rechtlicher Art abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da auf die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100043.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at