Festsetzung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt X. vom , Zahl, betreffend Festsetzung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom , Zahl, hat das Zollamt X. gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 112 BAO eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom dem österreichischen Zoll vorgeworfen habe, dass es sich um „ein linkes Spiel vom Zoll zu Zoll gehandelt habe, wo es nur ums Geld gegangen wäre“. Weiters habe der Bf. geschrieben, dass „der Zoll noch nie so ausgetickt sei und sich strafbar gemacht habe" und schwerwiegende Fehler vom Zoll gemacht worden sind.
In seinem zweiten Schreiben vom habe er die vorstehenden Angaben wiederholt.
Im dritten Schreiben vom , welches an Amtsdirektor C. gerichtet war, habe er vorgebracht „dass sich beim österreichischen Zoll leider auch schwarze Schafe sowie den Zollbeamten, der am ca. 18:00 Uhr Dienst hatte, gebe und Herr C. da auch nicht so unschuldig wäre. Weiters habe er dem "österreichischen Zoll vorsätzlichen Betrug" vorgeworfen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden (§ 112 Abs. 2 BAO).
Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen (§ 112 Abs. 3 BAO).
Während die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraussetzt, setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe hingegen keine vorherige Androhung voraus (Ritz, BAO6, § 112 Tz 1 mit Hinweis auf 2163, 2164/65, Slg 7029A; ).
Beleidigend ist eine Schreibweise unter anderem dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 2 mit Hinweis auf ; und ).
Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Ritz, a.a.O. mit Hinweis auf ; und ).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird ().
Die Schreibweise des Beschwerdeführers in den der Ordnungsstrafe zugrunde liegenden Eingaben entsprechen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom ausführlich dargelegt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an.
Insbesondere folgende, vom Beschwerdeführer geäußerten Passagen, verlassen den Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik und verunglimpfen die Zollverwaltung als Ganzes, indem sie den einschreitenden Organen Diskriminierung und gesetzwidriges, sogar strafbares Verhalten unterstellen:
"Das war ein linkes Spiel von Zoll zu Zoll, wo es nur ums Geld geht,"
"noch nie ist der Zoll so ausgetickt und hat sich strafbar gemacht,"
Das an Amtsdirektor C. gerichtete Schreiben ist übertitelt mit "Versuchter Betrug",
"es gibt unter dem Österreichischen Zoll auch schwarze Schafe so wie der Zollbeamte der am Dienst hatte im Zollamt Y. und Sie Herr C. waren da leider nicht so unschuldig. Ich hoffe das war Ihnen eine Lehre. Man muss die Möglichkeit haben die Zigaretten anzumelden und nicht auf dem Weg zum Zoll aufgehalten zu werden, denn das ist versuchter Betrug vom österreichen Zoll."
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt seine Ausdrucksweise nicht mehr unter den Begriff der freien Meinungsäußerung, sondern wirft er damit Organen der Behörde eine vorsätzliche und mißbräuchliche Überschreitung der Amtsbefugnisse und somit strafbares Verhalten vor. Die Kritik einer Partei gegenüber der Behörde hat sich jedoch stets in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten.
Die Verhängung von Ordnungsstrafen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 6 mwN). Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt und in mehreren Eingaben einer beleidigenden und strafbares Verhalten unterstellenden Ausdrucksweise bedient hat, war die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls geboten.
Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweise, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet werden soll.
Die mit € 500,00 bemessene Ordnungsstrafe erscheint als dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Beschwerdeführer zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, angemessen.
Insgesamt gesehen war daher die Festsetzung der gegenständlichen Ordnungsstrafe dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung gedeckt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 112 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3200021.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at