Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.03.2019, RV/6100272/2018

Mitteilung über den Bezug der Familienleistungen ist kein Bescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache der A, Adresse, vom vertreten durch W, Adresse, gegen die Mitteilung des Finanzamtes Z vom über den Bezug der Familienbeihilfe für die Tochter P den Zeitraum Jänner 1994 bis September 2015 betreffend, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

An die Beschwerdeführerin erging mit ein als „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ bezeichnetes Schreiben der Abgabenbehörde. Darin wurde unter anderem folgendes ausgeführt:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Nach Überprüfung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab Jän. 1994 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:


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Name des Kindes
VNR/Geb.dat
von – bis
 
AN
SV-Nr.
März 1996 – Juni 2018
 
P
SV-Nr.
Jän. 1994 – Sept. 2015
 
Weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für
1 Kind von Jän. 1994 – Feb. 1996
2 Kinder von März 1996 – Sept. 2015
1 Kind von Okt. 2015 – Juni 2018

Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen:….

Eine ausstehende Nachzahlung wird in den nächsten Tagen überwiesen.

Sie werden ersucht, Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf Beihilfen erlischt (z.BN. Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z. B. Vermeidung von Rückforderungen) umgehend ihrem Finanzamt mitzuteilen.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.“

2. Beschwerde

Gegen die „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde eingebracht und unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Ferner wurde mit Mitteilung vom mitgeteilt, dass nunmehr für AN ab Oktober 2015 bis Juni 2018 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestehe, sohin dem Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für P abgewiesen. Der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe kommt hinsichtlich des ablehnenden Ausspruches bezüglich P Bescheidcharakter zu, zumal dieser Entscheidung ein Antrag zugrunde lag und auf diese Art und Weise über diesen Antrag entschieden wurde.

2.1 Beschwerdeerklärung

Die Beschwerde richtet sich…. gegen die Mitteilung auf Nichtweitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für P ab Oktober 2017.

2.2 Anträge

Aus all diesen Gründen werden daher gestellt nachstehende Anträge:

Das Bundesfinanzgericht möge

a) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,

b) die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen,

c) …. und den Bescheid über die Mitteilung der Familienbeihilfe insoweit abändern, als der Beschwerdeführerin für P ab Oktober 2017 weiter die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt werde.“

3. Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerde gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wurde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

„Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Gemäß § 13 FLAG ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Demnach ergibt sich schon aus dem Gesetz denklogisch, dass eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 FLAG 1967 kein Bescheid iSd § 13 FLAG 1967 ist (vgl. ).

Bezüglich ihres Beschwerdevorbringens, dass der Mitteilung ein Antrag zugrunde lag, wird angemerkt, dass von Ihnen kein Antrag eingebracht wurde. Mit der am beim Finanzamt eingelangten Beantwortung des Schreibens zur „Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" ist kein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wollte damit nur erreichen, dass die Familienbeihilfe weiterhin gewährt wird. Wenn das Finanzamt in einem derartigen Fall zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht mehr vorliegen würden, ist kein Abweisungsbescheid zu erlassen, sondern gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 eine diesbezügliche Mitteilung auszustellen. Ein von der Abgabenbehörde zu erledigender Antrag liegt somit nicht vor (vgl. ).

Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, war daher als unzulässig zurückzuweisen.“

4. Vorlageantrag

Gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wurde rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

„Mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom wurde für P ab Oktober 2017 keine Familienbeihilfe mehr gewährt, sodass insofern der Mitteilung Bescheidcharakter zukommt. Dem lag entgegen der Ausführung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung auch ein Antrag zugrunde, sodass über die eingebrachte Beschwerde inhaltlich entschieden hätte werden müssen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Das Bundesfinanzgericht möge daher den Bescheid über die Mitteilung der Familienbeihilfe insofern abändern, als der Beschwerdeführerin für P ab Oktober 2017 weiter die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt werde.“

Über die Beschwerde wurde erwogen

A) Rechtslage

I. Erledigung der Beschwerde

Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen….

Die Entscheidung obliegt dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird (§ 272 Abs. 1 und 2 Z 1 lit a BAO).

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen unter anderem auch die Zurückweisungen (§ 260).

(§ 272 Abs. 4 BAO idF BGBl I Nr.: 117/2016).

Die durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 vorgenommene Statuierung des Rechts des Berichterstatters auf Zurückweisungen im Sinne des § 260 BAO), rundet nicht nur die dem Berichterstatter „zunächst“ übertragenen Maßnahmen durch die Vereinigung aller im Vorfeld einer Senatssitzung bzw. Senatsentscheidung wahrzunehmenden Rechte ab, sondern ist auch ein klare Zäsur zwischen dem Vorverfahren und dem Senatsverfahren im engeren Sinn (siehe Ryda/Langheinrich, FJ Nr. II/2018, Neuerungen im Beschwerdeverfahren, Seite 67).

II. Unzulässigkeitsgrund – mangelnder Bescheid Charakter

Die Bescheid Beschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (§ 260 Abs. 1 lit a BAO).

Eine Bescheid Beschwerde ist vor allem bei mangelnder Bescheid Qualität des von der Abgabenbehörde versendeten Schriftstückes unzulässig, denn anfechtbar sind nur Bescheide einer Abgabenbehörde. Beschwerden gegen Schriftstücke der Abgabenbehörde ohne Bescheid Charakter, die einer Partei übermittelt werden, sind als unzulässig zurückzuweisen (, , 2006/13/0001, , 2004/15/0131, 0132, , 2010/17/0066).

III. Bescheid Merkmale

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Erledigungen einer Abgabenbehörde, die ihrem Inhalt nach die Erfordernisse eines Bescheides im Sinne der Norm des § 93 BAO aufweisen bzw. erfüllen.

Schriftliche Bescheidausfertigungen haben neben den entsprechenden Besonderheiten, die durch die Einzelbestimmungen verlangt werden, folgende Merkmale aufzuweisen:

1. Die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO),

2. das Datum (§ 96 BAO),

3. die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (§ 93 Abs 2 BAO),

4. den Spruch, in diesem die Nennung der Person an die der Bescheid ergeht (Bescheidadressat) (§ 93 Abs 2 BAO),

5.  die Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO),

6.  die Rechtsmittelbelehrung (§ 93 Abs 3 lit b BAO),

7.  die Unterschrift oder Beglaubigung (§ 96 BAO)

Jeder von einer Abgabenbehörde erlassene Bescheid ist als solcher zu bezeichnen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt einer Verwaltungsbehörde nach äußeren Merkmalen, der Rechte oder Pflichten begründet oder feststellt (s Stoll, § 93, S 958).

Eine Erledigung einer Abgabenbehörde, die als Bescheid ergeht, ist ohne Spruch nicht denkbar (s Ritz3, § 93 Rz 8). Fehlt der Spruch, liegt kein Bescheid vor (s Stoll, § 93, S 959).

Der Spruch macht das Wesen des Bescheides aus. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde; er bringt den normativen Gehalt der behördlichen Erledigung zum Ausdruck, so dass er der entscheidende Teil des Bescheides ist. Er normiert Rechte und Pflichten oder stellt ein Rechts- bzw. Tatsachenverhältnis verbindlich fest ().

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt, muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (siehe Ritz, BAO6, § 93, Rz 5 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Nur der Spruch eines Bescheides bringt die behördliche Willenserklärung zum Ausdruck und entfaltet dadurch normative Wirkung. Die Aussage, es werde "mitgeteilt", spricht gegen die Bescheid Qualität (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 93 Tz 4f und die dort zitierte Judikatur).

Ein Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (s § 93 Abs 3 lit b). Demnach hat die Rechtsmittelbelehrung Angaben darüber zu enthalten

•           ob ein Rechtsmittel zulässig ist,

•           innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel einzubringen ist,

•           bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist,

•           dass das Rechtsmittel begründet werden muss und

•           dass einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.

IV. Mitteilung § 12 FLAG 1967

Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen (§ 12 Abs. 1 und 2 FLAG 1967; 766 der Beilagen XVIII.GP; Artikel II anlässlich der Umstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe durch die Abgabenbehörden 1992).

Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen ().

V. Bescheide im Verfahren auf Gewährung der Familienbeihilfe

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 13 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 40/2017).

Die Erledigung eines gestellten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe durch Erlassung eines Bescheides erfolgt nur dann, wenn dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Andernfalls wird der vom Anspruchsberechtigten gestellte Antrag durch Auszahlung der Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) entsprochen und eine Mitteilung über den Bezug der Familienleistungen ausgestellt.

Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe – so er nicht ausdrücklich befristet ist – erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich. So ist beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Schulausbildung befindliches minderjähriges Kind mit Eintritt der Volljährigkeit aufgrund eines geänderten Sachverhaltes nicht mehr in § 2 Abs. 1 lit. a, sondern in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG begründet und bedarf keines neuerlichen Antrages ().

Hatte die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des seinerzeitigen Antrages Anspruch auf Familienbeihilfe (was sich aus dem Umstand der Überprüfung dieses Anspruchs schlüssig ergibt), so ist ein eigenständiger neuerlicher Antrag im Sinne des § 10 Abs. 1 FLAG 1967 rechtlich nicht erforderlich. Eine diesbezügliche Eingabe – dazu gehört auch die Beantwortung eines Überprüfung Schreibens der Abgabenbehörde – kann allenfalls als Ergänzung eines früheren Antrages gewertet werden (vgl. ; ; ; ).

Die Beantwortung des Überprüfungsschreibens der Abgabenbehörde durch die Beschwerdeführerin ist daher kein (neuerlicher) Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, wie der rechtfreundliche Vertreter unzutreffend vermeint.

B) Erwägungen

I. Zuständigkeit des Berichterstatters

Durch die im Abgabenänderungsgesetz 2016 vorgenommene ab geltende Änderung der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Zurückweisungen im Sinne des § 260, war die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde – trotz Beantragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerde – nicht mündlich im Senat zu entscheiden, sondern der Berichterstatter für die Erledigung der Zurückweisung in einem nicht mündlichen Verfahren zuständig.

II. Mitteilung ist kein Bescheid

Das an die Beschwerdeführerin ergangene Schriftstück der Abgabenbehörde ist ausdrücklich als "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" und nicht als „Bescheid“ bezeichnet. Diese Mitteilung enthält aber insbesondere – neben weiteren fehlenden Bescheid Merkmalen, wie der Rechtsmittelbelehrung – keinen Spruch und ist damit kein normativer Akt einer Verwaltungsbehörde nach äußeren Merkmalen, der Rechte oder Pflichten begründet oder feststellt, sondern eine Information für die Beschwerdeführerin über den Bezug der von der Abgabenbehörde in den angegebenen Zeiträumen erhaltenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für ihre beiden Kinder AN und P.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kommt dem angesprochenen Schriftstück der Abgabenbehörde vom über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen keine Bescheid Qualität zu.

Somit vermag ein allgemein gehaltenes Informationsschreiben der Abgabenbehörde, wie die in Rede stehende formlose Mitteilung (über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe) keinen Bescheid gemäß § 93 BAO darzustellen.

III. Kein (neuerlicher) Antrag auf Gewährung der Familienleistungen

Dieser vor Jahren gestellte Antrag wurde durch die Auszahlung der Familienleistungen erledigt und es liegt daher kein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vor, wie der rechtfreundliche Vertreter unzutreffend vermeint.

IV. Zurückweisung der Beschwerde

Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheid Charakter sind nach herrschender Auffassung durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.

 Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständlichen Verfahren war weder von der Lösung einer Rechtfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre, noch fehlte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mitteilung
Bescheidmerkmale
Familienbeihilfe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100272.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at