Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2019, RV/7105870/2016

Gewinnverteilung bei einer Kommanditgesellschaft zwischen nahen Angehörigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2) Dieses Erkenntnis hat Wirkung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 2 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

3 ) Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Kommanditgesellschaft mit dem Geschäftszweig „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen, eingeschränkt auf ein Fahrzeug“, welche mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist A, Kommanditisten sind B , C, D, E, F und G, welche alle in der Türkei wohnhaft sind.

Mit Feststellungsbescheid vom wurden die Einkünfte der Bf. im Streitjahr 2011 gemäß § 188 BAO in der Höhe von 90.846,08 Euro festgestellt und diese einerseits auf den Komplementär in der Höhe von 24.828,92 Euro sowie andererseits auf die Kommanditisten jeweils in der Höhe von 11.002,86 Euro aufgeteilt.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Bescheid vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf.

In seinem Ergänzungsersuchen vom teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass die Kommanditisten der Bf. laut Firmenbuch nicht in Österreich wohnhaft seien und ersuchte daher um Übermittlung der jeweils aktuellen Adressen der Kommanditisten. Des Weiteren sei ausführlich zu beschreiben und mit Belegen zu untermauern, in welcher Form diese Personen tatsächlich im Rahmen des Unternehmens mitarbeiten würden.

Da der Vorhalt vom nicht beantwortet wurde, erließ das Finanzamt am einen neuen Bescheid über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2011, in welchem es die Einkünfte der Bf. gemäß § 188 BAO in der Höhe von 90.846,08 Euro feststellte und den gesamten steuerlichen Gewinn dem Komplementär der Bf. zuwies.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass sie das Ergänzungsersuchen vom nicht erhalten habe. Darüber hinaus teilte sie mit, dass der Komplementär A in der Firma voll beschäftigt sei, die sechs anderen Gesellschafter (Kommanditisten) jedoch ausschließlich finanziell beteiligt seien und dafür die Gewinnanteile erhielten.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Mitteilung allfälliger Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Komplementär und den Kommanditisten sowie um Vorlage sämtlicher Vereinbarungen (insbesondere des Gesellschaftsvertrages), die zu der angeführten Gewinnverteilung geführt hätten. Auch die Rechte der Kommanditisten sowie die vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter erbrachten Zahlungen an die Gesellschaft seien mittzuteilen. Sollte die finanzielle Beteiligung der Kommanditisten höher sein als im Firmenbuch angeführt, so seien Nachweise über die Zahlungen zu erbringen.

Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass bei Firmengründung die Einlage der Gesellschafter jeweils 500 Euro gewesen sei. Im Laufe der Jahre seien von allen Beteiligten gleich hohe zusätzliche Nachzahlungen geleistet worden, um die notwendigen Investitionen (LKW, Büroausbau u.ä.) zu finanzieren bzw. etwaige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Insgesamt seien so ca. 75.000-80.000 Euro bezahlt worden. Schriftliche Unterlagen gäbe es darüber keine, dies sei innerhalb einer türkischen Familie nicht üblich, da die Schriftform dahingehend ausgelegt würde, dass man den Verwandten nicht zutrauen würde, sich an die getroffenen Abmachungen zu halten.

Zum Verwandtschaftsverhältnis des Geschäftsführers A zu den Kommanditisten wurde ausgeführt, dass es sich bei B um den Bruder, bei C und F jeweils um einen Neffen, bei D und G jeweils um eine Nichte und bei E um die Schwägerin des Komplementärs handle.

Der Gesellschaftsvertrag und die jährliche Gewinnverteilung seien nur mündlich abgeschlossen worden. Vom Jahresgewinn würden die Gesellschafter ihren Anteil bar ausgezahlt bekommen, ein Teil dieses Gewinnes würde für künftige finanzielle Notwendigkeiten verwendet werden.

Die sonstigen Rechte der Kommanditisten seien wie im einschlägigen österreichischen Gesetz definiert. Darüber hinausgehende Vereinbarungen gäbe es nicht.

Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen:

  • Welche Punkte wurden mittels Gesellschaftsvertrag vom festgelegt? Was war der Inhalt der Vereinbarung?

  • Welche Vertragsinhalte wurden mit den am neu eingetretenen Kommanditisten geregelt? Gibt es Regelungen zum Haftungsrisiko, zur Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert, zur Vermögenslage, zu den Kontroll- und Stimmrechten, …? Wie lauten die Gewinnverteilungsbeschlüsse?

  • Wurden die bedungenen Vermögenseinlagen der Kommanditisten in der Höhe von 500 Euro auch geleistet? Bitte um Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise.

  • Wie erfolgten die in der Vorhaltsbeantwortung vom angesprochenen Nachzahlungen von insgesamt 75.000 bis 80.000 Euro (Banküberweisung? Bar?)? Entsprechende Nachweise über die Zahlungen sind zu erbringen.

  • Welche Nachzahlungen wurden seit der Firmengründung wann von wem geleistet? Legen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

  • Wurden Kapitalkonten und Verrechnungskonten geführt? Falls ja, bitte um Vorlage der Entwicklung der Konten.

  • Es sind Nachweise zu den erfolgen Gewinnauszahlungen an die Kommanditisten zu erbringen.

  • Sollte auch durch den Komplementär eine Vermögenseinlage erfolgt sein, wird um Bekanntgabe der Höhe und Nachweis der Zahlung ersucht.

  • Da laut Firmenbuch und Zentralem Melderegister die Kommanditisten nicht in Österreich wohnhaft sind, wird ersucht, dem Finanzamt deren aktuellen Wohnsitz mitzuteilen.

Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass die mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gleiche Rechte und Pflichten aller Personen hinsichtlich Firmenwert, Aufteilung des Vermögenswertes bei Liquidierung der Firma, Gewinnbeteiligung sowie Stimm- und Kontrollrechte vorsehe. Die Kommanditisten hätten kein Haftungsrisiko und bräuchten auch nicht mitzuarbeiten. Bei zusätzlichem Kapitalbedarf der Firma seien die Gesellschafter verpflichtet, die finanziellen Mittel zu gleichen Teilen an die beschwerdeführende KG einzuzahlen.

Bei der Gewinnverteilung werde zuerst nach Köpfen aufgeteilt, wobei der jeweilige Gewinnanteil jedoch mit 12.000 Euro gedeckelt sei. Ein über diese 12.000 Euro je Gesellschafter hinausgehender Gewinn gehe an den Komplementär (zusätzlich zu seinen 12.000 Euro als Vergütung für Arbeit und Haftungsrisiko).

Die Vermögenseinlagen der Kommanditisten seien seinerzeit bar geleistet worden. Zahlungsnachweise würden keine mehr existieren.

Auch für die später erfolgten Nachzahlungen, alle in bar, gäbe es keine schriftlichen Nachweise. Ebenso nicht über Gewinnauszahlungen. Warum das so sei, habe die Bf. bereits in ihrem Brief vom erklärt.

Kapital- und Verrechnungskonten würden nicht geführt.

Die Kommanditisten würden alle ganzjährig in der Türkei wohnen. Bei notwendigen Beschlüssen reise der Komplementär A zu seinen Verwandten, um dort die anstehenden Dinge gemeinsam zu regeln.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und teilte zu den vom Verwaltungsgerichtshof für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien Folgendes mit:

Vereinbarungen würden nur mündlich bei generellen Zusammenkünften aller Gesellschafter getroffen. Schriftliche Dokumente würden nicht erstellt. Um dem formellen Erfordernis der Schriftform zu entsprechen, würden in der nächsten Zeit alle einschlägigen Beschlüsse der letzten Jahre schriftlich dokumentiert und dieses Protokoll von allen Gesellschaftern notariell beglaubigt unterschrieben werden. Nach Fertigstellung würde dieses Protokoll als Nachtrag zum Vorlageantrag übermittelt werden. Damit wäre dann auch das Kriterium der Schriftform erfüllt.

Dieses nachträgliche Protokoll werde auch vollständige Klarheit über den Inhalt aller Vereinbarungen bringen.

Zum Fremdvergleich brachte die Bf. vor, dass zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit größere Investitionen, besonders beim Fuhrpark, notwendig gewesen seien, die Bf. aber weder entsprechende Bankkredite noch Leasingzusagen erhalten habe, sodass sie gezwungen gewesen sei, die Finanzierung privat zu besorgen. Schließlich sei es möglich gewesen, hierfür verschieden Personen aus dem Familienbereich zu gewinnen, die ihre Ersparnisse oder Geld von örtlichen Bankkrediten zur Verfügung gestellt und so den Firmenstart ermöglicht hätten. Neben dieser Anfangsfinanzierung seien später auch Zahlungen seitens der Gesellschafter geleistet worden, um das Firmenwachstum zu finanzieren. Die jährlich ausbezahlten Gewinnanteile seien durchaus in einem normalen Verhältnis zu diesen Bareinlagen gestanden. Das oben erwähnte Protokoll werde auch hier Klarheit schaffen. Der im Gesellschaftsvertrag genannte Betrag von 500 Euro sei nur die gesetzlich vorgeschriebene Haftsumme in Form der Vermögenseinlage. Die tatsächlich zur Verfügung gestellten Gelder der Gesellschafter hätten damit nichts zu tun.

Am legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Beschluss vom wurde die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft, welche mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde und die Durchführung von Kleintransporten zum Betriebsgegenstand hat, im Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) ist A , als beschränkt haftende Kommanditisten fungierten zum damaligen Zeitpunkt X, Y und Z mit jeweils einer Vermögenseinlage und Haftsumme von 500 Euro. Die Gewinnaufteilung mit 55% für den Komplementär und jeweils 15% für die drei Kommanditisten wurde telefonisch bekannt gegeben.

Mit Wirkung vom schieden die bisherigen Kommanditisten aus der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft aus und es traten B (Bruder des Komplementärs), C (Nichte des Komplementärs), D (Nichte des Komplementärs), E (Neffe des Komplementärs), F (Schwägerin des Komplementärs) und G (Neffe des Komplementärs) an ihre Stelle.

Laut Firmenbuch beträgt die Vermögenseinlage und Haftsumme der Kommanditisten, welche alle in der Türkei wohnhaft sind, jeweils 500 Euro.

Laut Angaben des vertretungsbefugten Komplementärs wurden sowohl der Gesellschaftsvertrag vom als auch die jährliche Gewinnverteilung nur mündlich abgeschlossen.

In seinem Schreiben vom teilte er mit, dass die mündlichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern Folgendes vorsehen: Alle Gesellschafter haben gleiche Pflichten und Rechte hinsichtlich Firmenwert, Aufteilung des Vermögenswertes bei Liquidierung der Gesellschaft, Gewinnbeteiligung, Stimm- und Kontrollrechte. Die Kommanditisten haben kein Haftungsrisiko und müssen nicht mitarbeiten. Bei zusätzlichem Kapitalbedarf der Firma sind die Gesellschafter verpflichtet, die finanziellen Mittel zu gleichen Teilen an die Kommanditgesellschaft einzuzahlen. Bei der Gewinnverteilung wird zuerst nach Köpfen aufgeteilt, wobei der jeweilige Gewinnanteil mit 12.000 Euro gedeckelt ist. Ein über diesen Betrag hinausgehender Gewinn geht an den Komplementär, zusätzlich zu seinen 12.000 Euro als Vergütung für Arbeit und Haftungsrisiko.

Laut Angaben des Komplementärs gibt es weder für die seinerzeitigen Vermögenseinlagen noch für die später erfolgten Nachzahlungen der Kommanditisten in der Höhe von ca. 75.000 Euro bis 80.000 Euro (für notwendige Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen) noch für Gewinnauszahlungen an die Kommanditisten schriftliche Zahlungsnachweise.

Im Streitjahr 2011 erklärte die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 90.846,08 Euro, welche einerseits auf den Komplementär in der Höhe von 24.828,92 Euro (entspricht 27,331%) sowie andererseits auf die sechs Kommanditisten jeweils in der Höhe von 11.002,86 Euro (entspricht jeweils 12,112%) aufgeteilt wurden.

In der Folge wies die belangte Behörde den gesamten steuerlichen Gewinn der Bf. dem Komplementär A zu und stellte die Einkünfte der Kommanditisten mit Null fest.

Am wurde die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft im Firmenbuch gelöscht.

2.) Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3.) Rechtliche Beurteilung:

§ 23 Z 2 EStG lautet:

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.“

Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine es nicht angemessen, Kommanditisten, welche weder ein Haftungsrisiko tragen noch eine persönliche Arbeitsleistung in die Kommanditgesellschaft einbringen würden, Gewinne zuzuweisen, welche ihre bisher geleisteten Einlagen bei weitem übersteigen würden. Bei den Kommanditisten handle es sich des Weiteren um nahe Angehörige des Komplementärs, die in Österreich weder einen Wohnsitz hätten noch ihre Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft erklärten, obwohl sie als beschränkt Steuerpflichtige der Einkommensteuerpflicht unterlägen. Der Grund für die Gründung der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft werde daher allein in der Steuervermeidung gesehen und hätte unter den vorliegenden Voraussetzung mit fremden Dritten nicht stattgefunden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, mögen die zu Grunde liegenden Verträge auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, für den Bereich des Steuerrechtes nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Diese in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien müssen – wenn auch nicht gleichermaßen ausgeprägt – kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen insbesondere in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer vertraglichen Gestaltung bestehen (). Das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien geht zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Eine Prüfung nach diesen Kriterien hat auch bei Vereinbarungen über die Gewinnverteilung bei Personengesellschaften, deren Gesellschafter– wie im gegenständlichen Fall - nahe Angehörige sind, zu erfolgen (vgl. ); dies insbesondere dann, wenn die Gewinnverteilung im Streitjahr von der Gewinnverteilung der vorangegangenen Jahre abweicht. Mangelnder Interessensgegensatz zwischen den Gesellschaftern kann bewirken, dass Gewinnanteile einer Person zugewiesen werden (), die dieser aufgrund ihrer steuerrechtlich für die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen ().

Publizitätswirkung

Die Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen. Laut Angaben des vertretungsbefugten Komplementärs wurden ein schriftlicher Vertrag über die Errichtung der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft (Gesellschaftsvertrag) als auch über die jährliche Gewinnverteilung nicht abgeschlossen. Schriftform der Verträge ist zwar nicht unbedingt erforderlich, es kommt ihr aber im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein.

In seinem Schreiben vom teilte der vertretungsbefugte Komplementär die wesentlichen Vertragsbestandteile des mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages vom sowie die mit Eintritt der neuen Kommanditisten per abgeänderte Gewinnverteilung auf die einzelnen Gesellschafter mit. Danach würde zuerst nach Köpfen aufgeteilt, wobei der jeweilige Gewinnanteil mit 12.000 Euro gedeckelt sei. Ein über diesen Betrag hinausgehender Gewinn gehe an den Komplementär, zusätzlich zu seinen 12.000 Euro als Vergütung für Arbeit und Haftungsrisiko.

Abgesehen davon, dass die Gewinnaufteilung im Streitjahr nicht auf die im Schreiben vom dargestellte Weise erfolgte, wird dem Erfordernis der Publizitätswirkung dann nicht entsprochen, wenn Vereinbarungen dem Finanzamt erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes, für den sie bereits Wirkungen entfalten sollten, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. ; ; ). Für das Bundesfinanzgericht ist daher entscheidend, dass im Hinblick auf die Publizitätswirkung Änderungen der Gewinnverteilung der belangten Behörde vor Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden hätten müssen.

Da dem Finanzamt die Änderung der Einkünfteverteilung erst mit Schreiben vom , und somit nach Ablauf des streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres 2011, bekannt gegeben wurde, kann diese für das Streitjahr steuerlich nicht anerkannt werden. Im Sinne der Angehörigenjudikatur ist die Änderungsvereinbarung somit nach außen hin nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen.

Dennoch ist im Hinblick auf das Kriterium des klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts der Vereinbarung ergänzend anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine Vereinbarung vorliegt, die eine eindeutige, inhaltlich ausreichend bestimmte Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern zum Ausdruck gebracht hätte.

Letztlich muss bei Familiengesellschaften die Gewinnverteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse angemessen, d.h. fremdüblich sein (vgl. ). Dabei sind die einzelnen Gesellschafterbeiträge zu berücksichtigen und zu bewerten; das sind vor allem der Kapitalbeitrag der Gesellschafter, ihr Arbeitseinsatz und das von den Gesellschaftern übernommene Haftungsrisiko. Der Gesellschafter nimmt nämlich nur im Ausmaß seiner Beiträge am Marktgeschehen teil, sodass ihm auch nur seinen Beiträgen entsprechend Einkünfte zugeordnet werden können (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20 Rz 54.3 und die dort zit. Jud.). Der Faktor Arbeit beeinfluss die Teilnahme am Marktgeschehen in einem wesentlichen Ausmaß, zumal der Erfolg eines Betriebes auch nicht unerheblich von der Intensität des Arbeitseinsatzes abhängt.

Der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit berufsfremden nahen Angehörigen ist im Hinblick auf die fast ausschließliche Rückführung des Gewinnes auf die Arbeitsleistung des Berufsträgers einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen (vgl. ).

Ein derartiges Gesellschaftsverhältnis wird dann als nicht unüblich anzusehen sein, wenn die berufsfremden Angehörigen einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leisten. Ein solcher Beitrag könnte etwa in einer erheblichen Einlage der Berufsfremden liegen, welche dem Freiberufler die Aufnahme bzw. Fortführung der beruflichen Tätigkeit überhaupt erst ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert.

Die gegenständlichen Einlagen der Kommanditisten von je 500 Euro stellen jedoch im Hinblick auf die Ertragslage des Unternehmens – der Gewinn beläuft sich im Streitjahr auf rund 90.000 Euro – zweifellos keinen derartigen wesentlichen Beitrag zum Betriebserfolg dar. Die seitens des Komplementärs ins Treffen geführten später erfolgten Nachzahlungen der Kommanditisten in der Höhe von insgesamt 75.000 Euro bis 80.000 Euro stellen lediglich Behauptungen dar und können nicht belegmäßig nachgewiesen werden.

Ein wesentlicher Beitrag zum Betriebserfolg kann auch durch die Arbeitsleistung der Gesellschafter erbracht werden. Da die Kommanditisten im gegenständlichen Fall jedoch alle ganzjährig in der Türkei wohnen und nicht verpflichtet sind, durch Arbeitsleistung zum Unternehmenserfolg beizutragen, ist davon auszugehen, dass der Gewinn der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft ausschließlich auf die persönliche Arbeitsleistung des Komplementärs zurückzuführen ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Kommanditisten in der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft keine Arbeitsleistung erbringen und ihre Beiträge lediglich in den von ihnen geleisteten Kapitalbeiträgen bestehen (500 Euro), welche im Verhältnis zur aktenkundigen Ertragslage sehr gering sind, gelangt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass die im gegenständlichen Fall vorgenommene Gewinnaufteilung unter Familienfremden nicht zustande gekommen wäre. Aus diesem Grund sind die Einkünfte der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft ausschließlich dem Komplementär zuzurechnen.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105870.2016

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